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Vorfahrt

In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat das Landgericht Bremen entschieden, dass das Vorfahrtsrecht grds. auch dann gilt, wenn der Vorfahrtsberechtigte geblendet wird.

Hintergrund war ein Unfallgeschehen, in welchem der von mir vertretene PKW-Fahrer auf einer Straße fuhr und mit einem vom links unvermittelt die Fahrbahn querenden Radfahrer zusammenstieß. Der Radfahrer war der Auffassung, es bestünde eine Mithaftung des PKW-Fahrers, welcher aufgrund tiefstehender Sonne und Blendung durch diese, nicht rechtzeitig gebremst habe.

Das Landgericht Bremen erteilte dem eine Absage. Der Radfahrer haftet wegen Vorfahrtsverstoßes ( rechts vor links ) zu 100%, LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2022, 4 T 104/22

Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unfall für den PKW-Fahrer eventuell zu verhindern gewesen wäre, da die sogenannte Betriebsgefahr des PKW hinter dem erheblichen Vorfahrtsverstoß des Radfahrenden zurücktrete. Zudem sei auch kein Verschulden des PKW-Fahrers zu erkennen. Dieser habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Er habe -trotz Blendung durch die Sonne- auch nicht so fahren müssen, dass er für den Fall, dass jemand sein Vorfahrtsrecht missachtet, noch vor der Einmündung hätte anhalten können. Ein Fahrer dürfe zwar nur so schnell Fahren, dass er vor einem bereits auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses rechtzeitig halten kann, dieser Grundsatz des Sichtfahrgebotes gelte aber nicht für den Fall, dass während seiner sichtbaren Annäherung noch Hindernisse in die Fahrbahn geraten. Nur dort, wo mit plötzlichen Verkehr zu rechnen sei, müsse sich der Fahrer auf diesen einstellen. Da einer solcher Fall hier nicht vorlag, war die beabsichtige Rechtsverteidigung des Radfahrenden gegen die Ansprüche des PKW-Fahrers chancenlos, so dass diesem Prozesskostenhilfe versagt blieb.

Der Radfahrende hat die Ansprüche des PKW-Fahrenden nach dem Beschluss des Landgerichts Bremen sodann anerkannt.

 

In einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geht es um einen Rotlichtverstoß. Die auf der Vorfahrtsstraße fahrende Mandantin wollte von A nach B fahren und musste hierbei einen beampelten Kreuzungsbereich queren. Ihr entgegen kam der spätere Unfallgegner. Dieser wollte aus B kommend in der Kreuzung links abbiegen und musste hierfür die Spur der Mandantin kreuzen. Diese soll nach Angaben von Zeugen bei „rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sein.

Ob der Unfallgegner nur „grün“ hatte oder ihm ein „Grünpfeil“ durch die Ampel gezeigt wurde, klärte das Amtsgericht nicht auf. Weiter wurde auch nicht konkret festgestellt, ob dem Unfallgegner eine Mitschuld anzulasten war. Das Gericht verurteilte meine Mandantin zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot. Natürlich wären mit dieser Verurteilung auch 2 Punkte im Flensburg eingetragen worden.

Gegen diese Entscheidung habe ich für meine Mandantin eine sogenannte Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet. Die Sache wurde sodann an das Oberlandesgericht Celle abgegeben, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob und unter anderem ausführte ( Beschluss vom 15.02.2015, 2 Ss (Owi) 23/16 ):

„Die Frage, ob der Unfallgegner bei einem Grünpfeil abgebogen ist, ist insbesondere für die Frage eines erheblichen Mitverschuldens von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Betroffene mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr kollidiert, dann, wenn er bei früher Rotlichtphase gefahren ist, wegen eines Mitverschuldens des grundsätzlich wartepflichtigen Geschädigten von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, da der Linksabbieger in diesen Fällen grundsätzlich wartepflichtig ist ( vgl. dazu OLG Celle, NZV 1994,40; OLG Braunschweig, NZV 1995, 408; OLG Celle, DAR 2012, 34 ).“

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verwundert vielleicht auf den ersten Blick. Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung aber ( zu Recht ) in guter Gesellschaft anderer Obergerichte. Denn grundsätzlich behält der auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindliche Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht in dem Fall eines ihm entgegenkommenden Linksabbiegers auch wenn er bei „rot“ fährt.

Es kommt in der Sache daher entscheidend darauf an, welches Zeichen dem Unfallgegner, also dem Linksabbieger, gezeigt wurde. Wurde ihm ein „Grünpfeil“ gezeigt, so darf er sicherlich auf dieses Zeichen vertrauen. Wurde ihm dagegen lediglich „grün“ gezeigt, so durfte er nicht einfach blindlings in die Kreuzung einfahren. Er konnte ja auch nicht wissen, ob der Gegenverkehr bereits „rot“ hatte. Entsprechend würde dem Unfallgegner hier durchaus auch eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls treffen, so dass es in diesem Fall nicht angezeigt wäre, gegen die Mandantin ein Fahrverbot zu verhängen, auch wenn diese nach den Feststellungen des Amtsgerichts über „rot“ gefahren sein sollte.

Der gesamte Vorgang wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches den Sachverhalt weiter wird aufklären müssen.

Dieser Fall zeigt daher wieder einmal ganz plastisch, wie wichtig es ist, die Feinheiten eines Falles herauszuarbeiten. Denn Rotlichtverstoß ist eben nicht gleich Rotlichtverstoß. Und auch in scheinbar aussichtslosen Fällen kann man durch geschicktes Agieren immer mal wieder kleine Erfolge für die Mandantschaft erzielen.