Der Arbeitsvertrag
1. Inhalt des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
- In die Niederschrift der Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses muss gem. § 2 NachwG mindestens aufgenommen werden:
- Bezeichnung der Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubsanspruchs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
2. Geltung der Tarifverträge
Ist der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband organisiert oder der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft, so gilt ein geschlossener Tarifvertrag automatisch für das Arbeitsverhältnis zwischen den Partien.
Ansonsten kann auch von nicht oder zum Teil nicht organisierten Vertragsparteien, die Geltung eines branchenspezifischen Tarifvertrages vereinbart werden. Diese vertragliche Vereinbarung heißt Bezugnahmeklausel. Nicht möglich ist es sich nur einzelne Regelungen aus einem Tarifvertrag herauszupicken, da dieser nur in seiner Gesamtheit als so ausgewogen gilt, das auf diesen einfach Bezug genommen werden kann. Die Bezugnahme kann statisch (nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifvertrag sein) oder dynamische (auf den je aktuellen Tarifvertrag) sein.
Die Regelungen des Tarifvertrages gehen den vertraglichen Regelungen vor.
3. Vertragliche Ausschlussfristen
Arbeitgeber haben in aller Regel ein Interesse daran, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zeitnah geltend gemacht werden. Gesetzlich verfristen die Ansprüche nach drei Jahren, die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, wenn der Anspruchsberechtigte um den Anspruch wusste.
Durch eine arbeitsvertragliche Regelung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellt wird kann die Frist mit der Ansprüche beim Arbeitgeber geltend gemacht werden können auf bis zu drei Monate reduziert werden. Nach Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine weitere Frist von mindestens drei Monaten eingeräumt werden in der die Ansprüche vor Gericht anhängig gemacht werden. Sollte eine kürzere Frist vereinbart worden sein, ist die vertragliche Regelung unwirksam. Es gilt dann nicht etwa die wirksam hätte vereinbart werden könnende Frist von drei Monaten, sondern die drei Jährige gesetzliche Regelung.
Wichtig zu beachten ist, dass sich aus den Tarifverträgen andere und weit unter der dreimonatigen vertraglichen Mindestfrist liegende Ausschlussfristen ergeben können.