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Versicherungsschutz

Gerade Motorradbesitzer schrauben ganz gerne selbst an ihren Maschinen herum. Hierbei kann es schnell dazu kommen, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden und die sodann veränderte Maschine nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht. Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis erlischt.

Diese erst einmal unscheinbare Rechtsfolge hat enorme Fernwirkung, wenn es um den eigenen Versicherungsschutz hinsichtlich des Fahrzeuges geht. Denn für die Versicherung entscheidend ist, dass ein Fahrzeug auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Fehlt es hieran aufgrund Erlöschens der Betriebserlaubnis, so kann hieraus sodann auch die Nichtigkeit des geschlossenen Versicherungssicherungsvertrages folgen, vgl. OLG Naumburg, 23.10.2014, 4 U 69/13.

Wird das Fahrzeug zum Beispiel gestohlen und ist der Versicherungsvertrag als nichtig anzusehen, so erhält man entsprechend keinerlei Entschädigung vom Versicherer.

Insofern ist nur dringend anzuraten, Veränderungen an Fahrzeugen konform den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und sodann auch in den Fahrzeugpapieren ordnungsgemäß eintragen zu lassen.

Die wenigsten Menschen denken sicherlich an eine private Unfallversicherung wenn es um körperliche Schäden aufgrund einer Impfung geht. Doch das Eindringen einer Nadel in den Körper des Menschen ist versicherungsrechtlich grundsätzlich als Unfall einzustufen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Schäden, welche durch eine Impfung entstehen, über die private Unfallversicherung abgedeckt sind.

Allerdings enthalten viele Versicherungsbedingungen sogenannte Ausschlussklauseln, wonach eben nicht alle Behandlungen als versichertes Ereignis anzusehen sind. Es gibt auch Bedingungen, in welche ausdrücklich nur bestimmte Impfungen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Andere, die nicht genannt sind, wären dann nicht umfasst. Es gilt also genau seine Versicherungsunterlagen und -bedingungen zu prüfen, wenn es darum geht in Erfahrung zu bringen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt, leistet der Unfallversicherer aber nur, wenn eine dauerhafte körperliche Gesundheitsfolge eintritt und beim Betroffenen eine Invalidität zurückbleibt. Andere vorübergehende Gesundheitsfolgen einer Impfung wie etwa Fieber oder Unwohlsein sind nicht erfasst und lösen keine Leistungspflicht aus.