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Versicherung

Die wenigsten Menschen denken sicherlich an eine private Unfallversicherung wenn es um körperliche Schäden aufgrund einer Impfung geht. Doch das Eindringen einer Nadel in den Körper des Menschen ist versicherungsrechtlich grundsätzlich als Unfall einzustufen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Schäden, welche durch eine Impfung entstehen, über die private Unfallversicherung abgedeckt sind.

Allerdings enthalten viele Versicherungsbedingungen sogenannte Ausschlussklauseln, wonach eben nicht alle Behandlungen als versichertes Ereignis anzusehen sind. Es gibt auch Bedingungen, in welche ausdrücklich nur bestimmte Impfungen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Andere, die nicht genannt sind, wären dann nicht umfasst. Es gilt also genau seine Versicherungsunterlagen und -bedingungen zu prüfen, wenn es darum geht in Erfahrung zu bringen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt, leistet der Unfallversicherer aber nur, wenn eine dauerhafte körperliche Gesundheitsfolge eintritt und beim Betroffenen eine Invalidität zurückbleibt. Andere vorübergehende Gesundheitsfolgen einer Impfung wie etwa Fieber oder Unwohlsein sind nicht erfasst und lösen keine Leistungspflicht aus.

Aufgrund der aktuellen Präventionsmaßnahmen kommt es derzeit vielfach zu Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere im Hotellerie- und Gaststättenbereich.

Viele dieser Betriebe haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, welche Schäden abdeckt, die dadurch entstehen, dass der Betrieb aufgrund vordefinierter Ereignisse zweitweise schließen muss. In den allermeisten Bedingungen sind klassischerweise hier Brandschäden als ein solches Ereignis zu nennen. Es gibt aber auch viele Bedingungen, in denen als ein schadenstiftendes Ereignis auch das Auftreten von Krankheiten bzw. behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund bestimmter Krankheiten mit aufgenommen worden sind.

Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Selbst in den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, versuchen die Versicherer aber durch kreative Auslegung ihrer Bedingungen dem Ersatz solcher Schäden zu entgehen, sodass Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen sollten.

Entsprechend ist es angezeigt, im Fall von Betriebsunterbrechungen bzw. Betriebsschließungen die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Spätestens wenn die Versicherung eine Regulierung von Schäden ablehnt sollte man abschließend prüfen lassen, ob die Leistungsablehnung tatsächlich berechtigt ist oder aber ob entgegen den Ausführungen des Versicherers hier nicht doch eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht. Denn die wirtschaftlichen Folgen die den Versicherungsnehmer bei der Betriebsschließung treffen sind immens, sodass man in diesem Bereich unbedingt Rechtssicherheit herstellen sollte, um hier nicht unnötig weiteres Geld zu verlieren, was einem nach den Versicherungsbedingungen eigentlich zusteht.

Sollten Sie hier betroffen sein, so können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner ist dann Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer V hat eine Hausratversicherung. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug hat er aus Kostengründen nicht abgeschlossen. Er parkt mit seinem Fahrzeug auf dem Dach des Parkhauses. Er will kurz einkaufen gehen, verstaut seinen Laptop im Kofferraum, damit dieser nicht von außen sichtbar ist und verschließt sein Fahrzeug. Nach dem nur 5 minütigen Einkauf kommt er zum Fahrzeug zurück. Der Kofferraum ist aufgebrochen. Der Laptop fehlt. Kann er seinen Schaden über seine Hausratversicherung abrechnen? Besteht also eine Leistungspflicht der Hausratversicherung beim Aufbruch des Kofferraums?

 

Lösung:

Da der V keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann er naturgemäß hier seinen Schaden nicht ersetzt verlangen. Er könnte aber einen Anspruch gegen seine Hausratversicherung haben. Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Hausratversicherung, die den allermeisten Versicherungswerken Zugrunde liegen, ist auch der Schaden versichert, der entsteht, wenn ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude aufgebrochen wird.

Insofern liegt es nahe, dass hier das Fahrzeug des V als verschlossenes Behältnis anzusehen ist und damit scheinbar eine Erstattungspflicht des Schadens des V über seine Hausratversicherung gegeben zu sein scheint. Dies ist aber hier mitnichten der Fall, da das wichtige Kriterium des Gebäudes fehlt. Der V hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb eines Gebäudes geparkt, das Behältnis befand sich daher nicht innerhalb eines Gebäudes. Vielmehr hat der V auf der allerobersten Etage geparkt, welche nach oben hin offen ist, folglich kein Dach hat und damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Gebäude anzusehen ist. Das verschlossene Behältnis, also das Fahrzeug, befand sich daher nicht in einem Gebäude, sondern auf einem Gebäude. Die Hausratversicherung wird mit einer solchen Argumentation dem V daher den Versicherungsschutz versagen können.

 

Empfehlung:

Durch die vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen, welche den einzelnen Versicherungspolicen Zugrunde liegen, blickt der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht richtig durch. Um seinen konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln, ist es daher ratsam, sich z.B. von einem Versicherungsmakler entsprechend beraten zu lassen. Bei der späteren Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte man fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Denn oftmals passieren die ersten Fehler bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige. Gerne stehen wir Ihnen hier helfend zur Seite und beraten sowie vertreten Sie gerne in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.