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Verletzung

Wer infolge eines Verkehrsunfalls die Nutzungsmöglichkeit seines PKWs verliert, kann regelmäßig eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen. Dabei errechnet sich die konkrete Höhe anhand einer Nutzungsausfalltabelle, deren Beträge sich nach Art und Alter des Fahrzeuges richten.

Dieser Anspruch ist letztlich eine Durchbrechung des Schadensrechtes, da grundsätzlich nur konkrete Minderungen im Vermögen ausgeglichen werden, eine reine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr besteht, stellt jedoch keinen Vermögensschaden als solches dar.

Da aber die Bedeutung von Kraftfahrzeugen für die individuelle Fortbewegung ein so hohes Gut ist, dass die entsprechende Nutzung eines PKWs als selbstverständlich vorausgesetzt wird, hat der Bundesgerichtshof in diesem Bereich die sonstige Systematik des Schadensrechtes durchbrochen und dem Kraftfahrzeugnutzer bzw. Eigentümer einen eigenständigen Anspruch zugesprochen.

Dieser besteht jedoch nicht in jedem Fall, denn Voraussetzung ist, dass der Geschädigte überhaupt einen Nutzungswillen hatte und darüber hinaus auch eine hypothetische, also theoretische Nutzungsmöglichkeit bestand.

Letzteres ist etwa nicht der Fall, wenn durch den Unfall Verletzungen aufgetreten sind, die eine KFZ-Nutzung ausschließen. Deshalb ist für den Zeitraum, in dem verletzungsbedingt die theoretische Möglichkeit der Nutzung eines PKWs nicht möglich ist, nicht zu entschädigen, in Ausnahmefällen kann aber auch nach Eintritt einer Genesung trotzdem noch der Nutzungsausfall ausgeschlossen sein, wenn nämlich das Verhalten des Geschädigten den Schluss darauf zulässt, dass ein Nutzungswille konkret nicht bestand.

So hat etwa das OLG Hamm in einem Beschluss vom 26.07.22 (I-7 U 52/22) darauf hingewiesen, dass die Anschaffung eines PKWs mit großer zeitlicher Verzögerung zu dem Unfall gegen den entsprechenden Nutzungswillen steht.

Bei einem konkreten Nutzungswillen und auch einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit wäre zu erwarten, dass entweder eine Reparatur des Fahrzeuges beauftragt wird, oder eine Ersatzbeschaffung zumindestens in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall oder eben zu der Genesung vorgenommen wird.

Dieses war in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall, hier hat der Geschädigte über anderthalb Jahre mit der Neuanschaffung gewartet. In diesem Fall hat das Gericht, richtigerweise festgestellt, dass aus diesem Verhalten auf einen fehlenden Nutzungswillen zu schließen ist und hat die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung deshalb zurückgewiesen.

 

Die Problematik:

Entfernt sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort stellt sich vielfach die Frage, ob der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung, also zur Bezahlung des dem Versicherungsnehmers entstandenen Schadens an ihn, frei wird und er keinerlei Zahlung zu erbringen hat.

Hintergrund ist, dass im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielfach vertragliche Obliegenheiten mit dem Versicherungsnehmer vereinbart werden und die Verletzung dieser Obliegenheiten dazu führen kann, dass der Versicherer gar nicht oder aber ggf. den Schaden nur teilweise zu regulieren hat.

 

Was sind Obliegenheiten?

Eine Obliegenheit ist letztlich eine Art Rechtspflicht, die gegen einen selber wirkt und deren Verletzung eine Reduzierung der eigenen Rechtsposition zur Folge hat. Die Verletzung von Obliegenheiten ziehen daher keinerlei Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, der die Obliegenheit verletzt hat, nach sich, sondern führen dazu, dass der die Obliegenheit Verletzende seine eigene Rechtsposition schwächt. Im Rahmen von versicherungsrechtlichen Verträgen gibt es neben gesetzlichen Obliegenheiten, die sich also aus den Gesetzestexten ergeben, auch vertragliche Obliegenheiten. Diese muss der Versicherer mit seinem Kunden, also dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Nach den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Schaden die Hintergründe des Schadens aufzuklären. Diese sog. Aufklärungsobliegenheit verletzt der Versicherungsnehmer regelmäßig dadurch, wenn er sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt. Denn beim Entfernen vom Unfallort können regelmäßig keinerlei Feststellungen getroffen werden, z.B. ob der Versicherungsnehmer alkoholisiert gewesen ist und wenn ja, in welcher Höhe.

 

Folgen der Verletzung:

Verlässt der Versicherungsnehmer daher den Unfallort, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen, verstößt er nach der Rechtsprechung regelmäßig vorsätzlich gegen die entsprechende Obliegenheit. Dies führt sodann dazu, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird. Einige Gerichte sehen in dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort sogar eine Arglist des Versicherungsnehmers, so dass dieser noch nicht einmal einen Gegenbeweis dahingehend führen kann, dass sich seine Verletzung der Obliegenheit gar nicht ausgewirkt hat.

Dies führt dazu, dass der Versicherer sodann keinerlei Zahlung an seinen Versicherungsnehmer erbringen muss, wenn z.B. durch den Unfall das eigene Fahrzeug beschädigt wurde und der Versicherungsnehmer dies im Rahmen seiner Kaskoversicherung abrechnen möchte.

 

Fehlerhafte Vereinbarung?

Diese eben skizzierten Grundsätze gelten aber nur, wenn der Versicherer die vertragliche Obliegenheit wirksam mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat. Hieran fehlt es oft, da der Versicherer hierzu bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten muss. Nach dem Gesetzesinhalt muss er seinem Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er (der Versicherer) ihm (den Versicherungsnehmer) in Textform darauf hinzuweisen hat, dass die Verletzung der Obliegenheiten zu einer Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung des Versicherungsnehmers führen kann. Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Berlin wird zum Teil vertreten, dass dieser Hinweis bereits in den Allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen sein muss, was vielfach aber nicht der Fall ist. Insofern ist es sinnvoll, sich bei der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten rechtsanwaltlich vertreten zu lassen, um prüfen zu können, inwieweit der Versicherer mit seinen Einwendungen im Recht ist.

Einführung
Im Rahmen des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages treffen den jeweiligen Versicherungsnehmer, also den Kunden, oftmals bestimmte Obliegenheiten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sich an bestimmte Verhaltensweisen halten soll, die der Versicherer ihm im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgibt. Sofern der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei ihm Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn er Leistungen an Dritte zu erbringen hat bzw. kann es auch passieren, dass der Versicherer im Fall einer Leistung an den Versicherungsnehmer nicht im vollen Umfang oder schlimmstenfalls sogar gar nicht zu einer Zahlung an diesen verpflichtet ist.

Welche Obliegenheiten gibt es?
Obliegenheiten, an die der Versicherungsnehmer sich halten soll, gibt es viele. Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die sich also bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, aber auch vertragliche Obliegenheiten. Diese sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vereinbart. Diese Obliegenheiten können sehr vielfältig sein, man denke z.B. in der Kraftfahrtversicherung an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall die Aufklärung eines solchen zu ermöglichen. Hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, wenn ein Fall der Verkehrsunfallflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort vorliegt. Auch bei Trunkenheitsfahrten, in deren Zuge ein Unfall verursacht worden ist, ergeben sich in der Regel Obliegenheitsverletzungen, so dass auch hier neben strafrechtlichen Problematiken versicherungsrechtliche Fragen und Problemkreise zu beachten sind.

Was passiert, wenn man Obliegenheiten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so kann sein Versicherer für den Fall, dass er (der Versicherer) Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen hat, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Im Fall, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen von seiner Versicherung begehrt, z.B. im Rahmen einer Kaskoversicherung für sein verunfalltes Fahrzeug, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen bzw. wird er unter gewissen Umständen auch völlig von seiner Leistungspflicht befreit und muss dann keinerlei Leistungen an seinen Kunden erbringen. Insofern ist die Beachtung von Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer sehr wichtig. In der Praxis kommt es auch sehr häufig vor, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern mit dem Argument, dass eine Obliegenheit verletzt worden sei. Zudem gibt es viele Verfahren in denen der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regress nimmt, weil dieser Obliegenheiten verletzt haben soll.

Wie soll man in einem solchen Fall reagieren?
In solchen Fällen von möglichen Obliegenheitsverletzungen, sollte unbedingt eine rechtsanwaltliche Begleitung erfolgen, da es hier sehr viele Fallstricke zu beachten gibt. Oftmals beachten Versicherer nämlich nicht, dass die Obliegenheiten auch ordnungsgemäß mit dem Kunden vereinbart worden sein müssen, was nur möglich ist, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, so dass oftmals eine entsprechende vertragliche Grundlage, auf die der Versicherer sich beruft, in der Praxis gar nicht besteht, obwohl es einen solchen Anschein dafür gibt. Selbst wenn entsprechende Obliegenheiten bestehen, hat der Versicherungsnehmer auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Vorwurf der Verletzung von Obliegenheitspflichten zu verteidigen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.