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Schadenersatz

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem insbesondere ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kommt immer wieder die Frage auf, ob auch ein Erstattungsanspruch für das im Fahrzeugtank verbleibende Restbenzin besteht.

Diese Frage wurde bisher von den Amts- und Landgerichten sehr verschieden beantwortet und letztlich findet man sowohl bejahende als auch verneinende Urteile. Nun hat ein Obergericht, nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf, u.a. über diese Frage entschieden (Urteil vom 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16) und verneint ein Anspruch des Geschädigten.

Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz des restlichen Tankinhalts. Soweit das Benzin nach dem Unfall noch im Tank verblieben ist, ist ein Schaden an dem Tankinhalt durch den Unfall nicht entstanden, da das Benzin ja noch vorhanden sei. Folglich obliege es dem Geschädigten durch eigene Maßnahmen, etwa ein Abpumpen oder ähnliches, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Benzin nicht verloren geht, wenn ihm daran gelegen sei.

Alternativ bestehe für den Geschädigten auch die Möglichkeit, bei der Bestimmung des Restwertes auf den insoweit verbleibenden Tankinhalt hinzuweisen und damit eine Erhöhung heraus zu handeln, da üblicherweise Gutachter bei der Bestimmung des Restwertes das Maß der Füllung des Tanks nicht mit ermitteln und auch nicht mit berücksichtigen würden.

Folglich verletzt der Geschädigte seine Verpflichtung zur Schadensminderung, wenn er derartige Maßnahmen unterlässt, so dass ein Anspruch auf Ersatz des Resttankinhaltes gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht bestehe.

Die rechtliche Argumentation in dem Urteil ist nachvollziehbar, aber letztlich stellen sich weitere Fragen im Hinblick auf die Konsequenzen, die ein entsprechender Geschädigter in der Zukunft aus dieser Rechtsprechung zieht.

Entscheidet sich nämlich ein Geschädigter dafür, das Benzin abpumpen zu lassen, entstehen hierfür Kosten. Grundsätzlich müßte gerade auch unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Argumentation dieser Kostenaufwand Teil des Schadens sein, den dann die gegnerische Versicherung zu erstatten hat.

Es stellt sich aber dann wiederum die Frage, wenn die Kosten eventuell den Wert des Tankinhaltes übersteigen, ob hier nicht wiederum eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt und andererseits bis zu welchem Wert hier letztlich noch eine Angemessenheit der entstehenden Kosten zu dem Resttankinhalt festgestellt werden kann. Dieses sind alles Fragen, über die sich trefflich streiten läßt und die letztendlich wiederum einer gerichtlichen Klärung bedürfen, so dass mit dieser Rechtsprechung die Streitfrage mit allen ihren Auswirkungen sicherlich nicht abschließend geklärt ist.

Aber auch die Alternative, nämlich den Preis mit dem Aufkäufer des Fahrzeuges zu verhandeln und auf das Restbenzin im Tank hinzuweisen, dürfte für den Geschädigten letztlich vergebene Mühe sein. Wenn er wirklich in der Lage ist, einen höheren Preis zu verhandeln, so wert die Freude über diesen zusätzlichen Betrag sicherlich nur kurz.

Da die Versicherung des Unfallgegners nur verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem erzielten Restwert zu regulieren, erhält der Geschädigte de facto nichts mehr.

Es wird nämlich die Entschädigung der Versicherung genau um den Betrag gekürzt, um den der Betrag gegenüber dem Aufkäufer des beschädigten Fahrzeuges durch die Verhandlung des Geschädigten erhöht worden ist. Es läuft also auf eine Nullnummer für den Geschädigten hinaus.

Folglich kann von diesen beiden Handlungsalternativen nur wirklich sinnvoll über die Alternative des Abpumpens nachgedacht werden, wobei rein vorsorglich es sich empfiehlt, vor der Maßnahme eine Kostenfreigabe von der gegnerischen Versicherung einzuholen.

Gefälligkeiten des täglichen Lebens, also etwa das Blumen gießen für den Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit, das Ausführen des Hundes während der Krankheit des Nachbarn, das Ausleihen des Pkw´s, weil der eigene Pkw defekt ist, kommen immer wieder vor und werden von vielen Personen als Selbstverständlichkeit betrachtet, kaum jemanden ist jedoch bewusst, dass es Haftungsrisiken bei Gefälligkeiten gibt.

Im sozialen Zusammenhang, also im Hinblick auf das entsprechende freundliche und rücksichtsvolle, wie auch hilfsbereite Umgehen miteinander, ist dieses sicherlich auch richtig, jedoch machen sich die wenigsten Personen über die zugrunde liegenden Haftungsrisiken Gedanken.

Besondere Brisanz entsteht nämlich dann, wenn etwa das ausgeliehene Fahrzeug, welches nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt, sodann schuldhaft durch den Fahrer beschädigt oder zerstört wird, wenn beim Blumen gießen etwa durch einen nicht ordnungsgemäß geschlossenen Wasserhahn eine Überschwemmung des Hauses entsteht oder wenn der Hund, der ausgeführt wird, ungestüm ist, sich losreißt und eine andere Person oder auch den Hund Ausführenden verletzt.

Dann stellt sich nämlich immer die Frage nach der Haftung. Muss der Ausleihende, der den Pkw nutzte für den Schaden aufkommen, muss der helfende Nachbar, der nur Blumen gießen wollte der Gebäudeversicherung, die den Wasserschaden reguliert hat, diese Kosten erstatten und haftet derjenige, der den Hund ausführt, für den angerichteten Schaden bzw. wenn er selbst zu Schaden gekommen ist hat er Anspruch auf Schadenersatz oder nicht?

Dieses sind Fragen, die für beide Beteiligten wirtschaftlich weitreichende Folgen haben. Bei einer Bejahung der Haftung desjenigen, der aus welchen Gründen immer für den Schaden verantwortlich ist, bedeutet dieses für die Person oftmals ein enormes wirtschaftliches Risiko, welches eigentlich in gar keinem Verhältnis zu der eigentlichen Gefälligkeit bzw. zu dem Wert der Gefälligkeit steht. Andererseits ist bei einer Verneinung eines entsprechenden Schadenersatzes oder einer Verneinung einer entsprechenden Haftung derjenige der geschädigt ist, ggf. schutzlos gestellt, denn dieser hat in der Regel keinerlei Verantwortlichkeit dafür, dass nun sein Eigentum geschädigt oder er sich etwa bei diesem Hundefall der Geltendmachung Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.

Da in der Regel keine Absprachen zwischen den Beteiligten über eine mögliche Haftung oder über einen Haftungsausschluss bestehen, richten sich die weiteren Folgen nach den Haftungsnormen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzsbuches.

Hier ist die Regel dann, dass derjenige, der fremdes Eigentum beschädigt, in der Regel hierfür auch haftet, denn nach der Rechtsprechung des BGH darf aus der schädigenden Handlung in der Regel auch auf eine Sorgfaltsverletzung, also auf eine schuldhafte Verletzung geschlossen werden, was damit die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz schafft.

Hier muss dann der in die Haftung Genommene beweisen, dass er eben nicht vorwerfbar gehandelt hat, was in der Regel nicht gelingen wird.

Die Rechtsprechung hat nur in Ausnahmefällen einen sogenannten stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen den Beteiligten anerkannt. In der Regel ist dieses nur dann der Fall, wenn besondere Umstände festgestellt werden können, in denen es einfach nicht zumutbar ist, dem Schädiger auch die Haftung aufzuerlegen.

Dabei sind dieses aber die absoluten Ausnahmefälle. Etwa wenn ein Fahrzeug einer dritten Person zur Verfügung gestellt wird, wird ein solcher Haftungsverzicht nur angenommen, wenn die Fahrt etwa unternommen wird, um dem Fahrzeugeigentümer aus einer Notlage herauszuhelfen oder dieser so alkoholisiert war, dass er nicht nach Hause fahren konnte und dann aus Gefälligkeit die Fahrt mit diesem zusammen unternommen wird.

Wenn ein Fahrzeug „ausgeliehen wird“ und ein eigenes Interesse des Fahrzeugführers dann an dieser Fahrt besteht, ist eine Haftung in der Regel immer gegeben (vergl. hierzu zuletzt OLG Celle vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).

Die ebenfalls mitgeteilte Beispielsgruppe des Nachbarn, der die Blumen gießt und dabei ein Wasserschaden anrichtet, ist auch keine von diesen besonderen Situationen, auch hier mußte der Nachbar der Gebäudeversicherung einen Betrag von über 10.000,00 € erstatten (BGH-Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15).

Eine entsprechende stillschweigende Haftungsvereinbarung, die zum Ausschluss der Haftung führt, ist folglich so gut wie nie gegeben. Hierüber sollten sich insbesondere die Beteiligten bewußt sein, die ihren Pkw aus Gefälligkeit Anderen für Fahrten zur Verfügung stellen oder eben auch die Personen, die sich einen solchen Pkw im Wege eines Gefälligkeitsverhältnisses ausleihen. Verfügt der Pkw über keine Vollkaskoversicherung, so trifft im Schadenfall den Verursacher die volle finanzielle Haftung, die auch nicht durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Private Haftpflichtversicherungen sehen nämlich einen Ausschluss von Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Pkw entstehen vor. Hier sollte, soweit diese Problemsituation denn den Beteiligten bekannt ist, in jedem Fall vor dem Hergeben des Pkw´s bzw. dem Entleihen des Pkw´s eine Vereinbarung im Falle der Beschädigung getroffen werden.