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Rechtsanwalt

Seit dem 28.04.2020 gelten in Deutschland neue Bußgelder bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Bußgelder wurden nicht unerheblich erhöht. Zudem droht wesentlich früher die Verhängung von Fahrverboten.

Entsprechend wird ein solches bereits dann fällig wenn man innerorts 21 km/h zu schnell fährt  ( vormals 31 km/h ). Beim zu schnell fahren außerorts wird ein Fahrverbot verhängt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ( vormals 41 km/h ).

Nicht vergessen sollte man natürlich auch, dass das zu schnell Fahren auch weiterhin mit einer Punkteeintragung in Flensburg verbunden sein kann, wobei Vorgänge, welche mit 2 Punkten zu bewerten sind, fünf Jahre eingetragen bleiben. Diese  Punkte „schleppt“ man dann verhältnismäßig lange mit sich rum. Zur Erinnerung: Bei acht Punkten ist Schluss und die Fahrerlaubnis wird entzogen!

Einen schönen Überblick über die neuen Bußgelder und Rechtsfolgen findet sich hier https://www.bussgeldkatalog.org/news/stvo-novelle-tritt-am-28-april-in-kraft-neue-bussgelder-und-fahrverbote-2144597/

Insofern wird es in Zukunft noch sinnvoller sein, sich im Bußgeldverfahren rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können und/oder zumindest die drohenden Rechtsfolgen abzumildern, also z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes zu verhindern.

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle bekommen, so melden Sie sich gerne bei uns. Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann hilft Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter.

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer V hat eine Hausratversicherung. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug hat er aus Kostengründen nicht abgeschlossen. Er parkt mit seinem Fahrzeug auf dem Dach des Parkhauses. Er will kurz einkaufen gehen, verstaut seinen Laptop im Kofferraum, damit dieser nicht von außen sichtbar ist und verschließt sein Fahrzeug. Nach dem nur 5 minütigen Einkauf kommt er zum Fahrzeug zurück. Der Kofferraum ist aufgebrochen. Der Laptop fehlt. Kann er seinen Schaden über seine Hausratversicherung abrechnen? Besteht also eine Leistungspflicht der Hausratversicherung beim Aufbruch des Kofferraums?

 

Lösung:

Da der V keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann er naturgemäß hier seinen Schaden nicht ersetzt verlangen. Er könnte aber einen Anspruch gegen seine Hausratversicherung haben. Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Hausratversicherung, die den allermeisten Versicherungswerken Zugrunde liegen, ist auch der Schaden versichert, der entsteht, wenn ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude aufgebrochen wird.

Insofern liegt es nahe, dass hier das Fahrzeug des V als verschlossenes Behältnis anzusehen ist und damit scheinbar eine Erstattungspflicht des Schadens des V über seine Hausratversicherung gegeben zu sein scheint. Dies ist aber hier mitnichten der Fall, da das wichtige Kriterium des Gebäudes fehlt. Der V hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb eines Gebäudes geparkt, das Behältnis befand sich daher nicht innerhalb eines Gebäudes. Vielmehr hat der V auf der allerobersten Etage geparkt, welche nach oben hin offen ist, folglich kein Dach hat und damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Gebäude anzusehen ist. Das verschlossene Behältnis, also das Fahrzeug, befand sich daher nicht in einem Gebäude, sondern auf einem Gebäude. Die Hausratversicherung wird mit einer solchen Argumentation dem V daher den Versicherungsschutz versagen können.

 

Empfehlung:

Durch die vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen, welche den einzelnen Versicherungspolicen Zugrunde liegen, blickt der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht richtig durch. Um seinen konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln, ist es daher ratsam, sich z.B. von einem Versicherungsmakler entsprechend beraten zu lassen. Bei der späteren Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte man fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Denn oftmals passieren die ersten Fehler bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige. Gerne stehen wir Ihnen hier helfend zur Seite und beraten sowie vertreten Sie gerne in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.

Einführung
Im Rahmen des mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages treffen den jeweiligen Versicherungsnehmer, also den Kunden, oftmals bestimmte Obliegenheiten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sich an bestimmte Verhaltensweisen halten soll, die der Versicherer ihm im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgibt. Sofern der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei ihm Regress nehmen. Zum Beispiel, wenn er Leistungen an Dritte zu erbringen hat bzw. kann es auch passieren, dass der Versicherer im Fall einer Leistung an den Versicherungsnehmer nicht im vollen Umfang oder schlimmstenfalls sogar gar nicht zu einer Zahlung an diesen verpflichtet ist.

Welche Obliegenheiten gibt es?
Obliegenheiten, an die der Versicherungsnehmer sich halten soll, gibt es viele. Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die sich also bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, aber auch vertragliche Obliegenheiten. Diese sind in der Praxis von enormer Bedeutung. Diese vertraglichen Obliegenheiten werden im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und seinem Kunden vereinbart. Diese Obliegenheiten können sehr vielfältig sein, man denke z.B. in der Kraftfahrtversicherung an die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall die Aufklärung eines solchen zu ermöglichen. Hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten, wenn ein Fall der Verkehrsunfallflucht bzw. dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort vorliegt. Auch bei Trunkenheitsfahrten, in deren Zuge ein Unfall verursacht worden ist, ergeben sich in der Regel Obliegenheitsverletzungen, so dass auch hier neben strafrechtlichen Problematiken versicherungsrechtliche Fragen und Problemkreise zu beachten sind.

Was passiert, wenn man Obliegenheiten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, so kann sein Versicherer für den Fall, dass er (der Versicherer) Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen hat, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls, bei seinem Versicherungsnehmer Regress nehmen. Im Fall, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen von seiner Versicherung begehrt, z.B. im Rahmen einer Kaskoversicherung für sein verunfalltes Fahrzeug, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen bzw. wird er unter gewissen Umständen auch völlig von seiner Leistungspflicht befreit und muss dann keinerlei Leistungen an seinen Kunden erbringen. Insofern ist die Beachtung von Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer sehr wichtig. In der Praxis kommt es auch sehr häufig vor, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen oder sogar komplett verweigern mit dem Argument, dass eine Obliegenheit verletzt worden sei. Zudem gibt es viele Verfahren in denen der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer Regress nimmt, weil dieser Obliegenheiten verletzt haben soll.

Wie soll man in einem solchen Fall reagieren?
In solchen Fällen von möglichen Obliegenheitsverletzungen, sollte unbedingt eine rechtsanwaltliche Begleitung erfolgen, da es hier sehr viele Fallstricke zu beachten gibt. Oftmals beachten Versicherer nämlich nicht, dass die Obliegenheiten auch ordnungsgemäß mit dem Kunden vereinbart worden sein müssen, was nur möglich ist, wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, so dass oftmals eine entsprechende vertragliche Grundlage, auf die der Versicherer sich beruft, in der Praxis gar nicht besteht, obwohl es einen solchen Anschein dafür gibt. Selbst wenn entsprechende Obliegenheiten bestehen, hat der Versicherungsnehmer auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Vorwurf der Verletzung von Obliegenheitspflichten zu verteidigen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.