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Motorrad

Gerade Motorradbesitzer schrauben ganz gerne selbst an ihren Maschinen herum. Hierbei kann es schnell dazu kommen, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden und die sodann veränderte Maschine nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht. Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis erlischt.

Diese erst einmal unscheinbare Rechtsfolge hat enorme Fernwirkung, wenn es um den eigenen Versicherungsschutz hinsichtlich des Fahrzeuges geht. Denn für die Versicherung entscheidend ist, dass ein Fahrzeug auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Fehlt es hieran aufgrund Erlöschens der Betriebserlaubnis, so kann hieraus sodann auch die Nichtigkeit des geschlossenen Versicherungssicherungsvertrages folgen, vgl. OLG Naumburg, 23.10.2014, 4 U 69/13.

Wird das Fahrzeug zum Beispiel gestohlen und ist der Versicherungsvertrag als nichtig anzusehen, so erhält man entsprechend keinerlei Entschädigung vom Versicherer.

Insofern ist nur dringend anzuraten, Veränderungen an Fahrzeugen konform den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und sodann auch in den Fahrzeugpapieren ordnungsgemäß eintragen zu lassen.

Die Führerscheinklasse A2 ist erst im Januar 2013 eingeführt worden.

Um hier eine verkürzte und vereinfachte Übersicht zu bilden, gibt es folgende Klassen im Bereich des Buchstaben „A“.

 

A1:       ab 16 Jahre für 125 m³ Motorräder

 

A2:       ab 18 Jahren entweder Neueinsteiger oder Umsteiger von A1 mit leistungsreduzierten

Motorrädern

 

A:        keine Einschränkung bei Motorrädern, bei Direkteinstieg frühestens ab dem 24. Lebensjahr,

bei Umstieg zwei Jahre nach Inhaberschaft A2, also frühestens mit dem zwanzigsten

Lebensjahr

 

Bei der entsprechenden Umsetzung dieser Fahrerlaubnisklasse A1 im Jahr 2013 hat sich jedoch der deutsche Gesetzgeber nicht komplett an die vorgegebene Definition der zugrunde liegenden EU-Führerscheinrichtlinie gehalten.

Dies führte dazu, dass in Deutschland mit der Klasse A2 Motorräder geführt werden durften, die maximal eine Leistung von 35 kW aufwiesen oder eben durch Drosselung eines leistungsstärkeren Motorrades nicht als 35 kW leisten konnten.

Genau Letzteres war aber eine Abweichung von der EU-Richtlinie, denn dort durfte ein gedrosseltes Motorrad maximal eine Leistung von 70 kW ungedrosselt aufweisen.

Leistungsstärkere Motorräder durften also gedrosselt werden bzw. selbst wenn eben die Drosselung auf 35 kW eingehalten wurde ist nach der Vorgabe der EU-Richtlinie ein zulässiges Führen mit der Klasse A2 nicht möglich.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun diese abweichende Formulierung zwischen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung und dem EU-Recht aufgehoben.

Ab dem 28.12.2016 gilt jetzt auch die vorstehend schon mitgeteilte Beschränkung, dass gedrosselte Motorräder nur dann mit der Fahrerlaubnis A2 bewegt werden dürfen, wenn einerseits die Beschränkung der Höchstleistung von 35 kW eingehalten ist aber andererseits das ungedrosselte Motorrad auch keine Motorleistung von über 70 kW haben darf.

Für die Zukunft besteht daher Klarheit, wobei für den Zwischenzeitraum, also für den Zeitraum vom 19.01.2013 bis zum 27.12.2016 eine sogenannte Besitzstandsregelung vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Alle Führerscheininhaber, die in diesem Zeitraum, also zwischen den genauen Daten im Jahr 2013 und 2016 ihre Fahrerlaubnis A2 erworben haben, dürfen sodann auch noch Motorräder gedrosselt fahren, die eine höhere Leistung als 70 KW aufweisen.

 

Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Besonderheit nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt.

 

Es droht hier also eine böse Überraschung für alle Inhaber dieser Fahrerlaubnis aus diesem Zeitraum wenn diese sich außerhalb von der Bundesrepublik bewegen, denn im Europäischen Umland gibt es diese Besitzstandsregelung nicht und dort sind die nationalen Regelungen entsprechend der EU-Vorgabe erfolgt bzw. zu beachten.

Neben der möglichen Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, droht in manchen EU-Ländern sogar die Beschlagnahme des Fahrzeuges, was folglich enorme Auswirkungen für den Betroffenen haben kann.

Deshalb sollte in jedem Fall die Besonderheit der bundesdeutschen Regelung und insbesondere der Besitzstandswahrung beachtet und verinnerlicht werden.