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Leivtec XV3

Mit Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21 hat der für Bußgeldsachen zuständige zweite Senate des OLG Celle entschieden, dass Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 derzeit nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden können. Es hat daher eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Vorgang dorthin zurückverwiesen.

Das Amtsgericht muss nun wohl mittels Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überprüfen lassen, ob die Messung mit dem verwendeten Messgerät in dem konkreten Fall ordnungsgemäß gewesen ist.

Ob die Gerichte bei der Menge an Verfahren aber tatsächlich in jedem Fall solche Gutachten beauftragen werden oder aber ob es nicht zu anderen Verfahrensbeendigungen, z. B. durch Einstellung des Verfahrens, kommen wird, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls greift das OLG Celle die Bedenken bzgl. des Messgerätes, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/messungen-mit-leivtec-xv3-fehlerhaft/ auf. Eine Verurteilung ohne sachverständige Begutachtung scheint derzeit in diesen Verfahren jedenfalls nicht denkbar.

UPDATE 06.07.2021

Mir liegt aktuell in einem von mir betreuten Verfahren ebenfalls ein entsprechender Beschluss des OLG Celle vor, Beschluss vom 29.06.2021, 2 Ss OWI 57/21. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Vorgang ebenfalls an das Amtsgericht zurückverwiesen. Aufgrund der abschließenden Stellungnahme der PTB https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/ PTB_Stellungnahme_XV3_Abschluss.pdf geht der Senat des OLG Celle nicht mehr von einem standartisierten Messverfahren bei dem in Rede stehenden Messgerät aus.

Schon seit längerer Zeit ist das Messgerät Leictec XV3 in der Kritik. Denn dieses Messgerät löscht nach der Messwertbildung die Rohmessdaten, so dass Sachverständige die Messung auf deren Ordnungsgemäßheit nicht mehr überprüfen können.

Dynamik hat der gesamte Vorgang nach einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof gewonnen, wonach dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung die notwendigen Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Fehlen diese Daten, liegt nach der dortigen Entscheidung ein Verfahrenshindernis vor, so dass das Bußgeldverfahren der Einstellung obliegt. Hierüber hatte ich bereits berichtet, vgl. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar bei fehlenden Rohmessdaten?

Jeder der dachte, es handele sich um eine klare Entscheidung, welche deutschlandweit Beachtung finden würde, sieht sich aber inzwischen getäuscht. Denn die Obergerichte fühlen sich gerade in den anderen Bundesländern an die Entscheidung aus dem Saarland nicht gebunden und blenden die seit Monaten bestehende Problematik meist weitestgehend aus.

Mit Nachricht vom 12.03.2021 hat nun der Hersteller des Messgeräts die Bußgeldstellen darum gebeten, dass Messgerät bis auf weiteres nicht mehr zu verwenden, da es zu unzulässigen Messwertabweichungen bei dem Messgerät kommen kann.

Soweit mir ersichtlich ist, folgen dem die Bußgeldstellen. Einige Behörden haben laufende Verfahren bereits eingestellt. Verfahren, welche aufgrund Einspruchs gegen den jeweiligen Bußgeldbescheid bereits beim Bußgeldrichter liegen, werden oftmals aktuell nicht weiter betrieben bzw. schon anberaumte Termine aufgehoben.

Sollten Sie also aktuell von einer Messung durch dieses Messgerät Leivtec XV3 betroffen sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten sondieren, wofür ich gerne zur Verfügung stehe.