Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen 1-4 U 101/23 ist festzuhalten, dass auch im Falle einer Unbewohnbarkeit einer Wohnung der Versicherer nur dann Hotelkosten ersetzen muss, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind.
In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Kunde eines von uns vertretenen Versicherers nach einem Leitungswasserschaden die an sich nicht mehr bewohnbare Wohnung trotzdem weiter bewohnt, in dem er aufgrund des Sommerwetters zeitweilig auf den Balkon gezogen ist. In der Kommunikation hatte der Kunde verdeutlicht, dass für ihn u.a. ein Grund für diese Entscheidung war, dass er seiner in der Wohnung mit lebenden behinderten Mutter nicht den zeitweisen Auszug aus der Wohnung zumuten wollte.
Im Anschluss an die Schadensanierung der Wohnung forderte der Versicherungsnehmer fast 9.000,00 € Kosten als Ersatz für sog. fiktive Hotelkosten und argumentierte damit, dass er „eigentlich“ einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel gehabt hätte und nun diese entsprechend berechneten Kosten von der Versicherung fordere.
Das von uns vertretene Versicherungsunternehmen hat die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen und auch nach Art der Versicherung nur tatsächlich entstandene Hotelkosten erstattet werden könnten.
Hiergegen ist Klage zunächst beim Landgericht Mönchengladbach, ohne Erfolg eingereicht worden, im Anschluss daran erfolgte die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses hat in dem vorstehend zitierten Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Erfolgsaussichten zur Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche hätte.
Das Gericht bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, das eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung darstellt, also hier grundsätzlich nie sog. fiktive Kosten, sondern immer nur tatsächlich entstandene Kosten und Schäden ersetzt werden können und müssen.
Ebenso hat das OLG klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherung nicht bestehen würde.
Der Kläger hatte u.a. behauptet, dass es zu einer Regulierungsverzögerung gekommen sei, was den entsprechenden Schadenersatzanspruch begründe. Das OLG hat klar herausgestellt, dass es schon fraglich sei, ob überhaupt eine Regulierungsverzögerung vorlege und wenn ja, ob diese überhaupt auch dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sei, hat dann aber auch deutlich herausgestellt, dass diese Fragen letztlich unbeantwortet bleiben können, denn der Kläger habe keinen Schaden erlitten.
Die Entscheidung von ihm in der Wohnung zu verbleiben und nicht in ein Hotel einzuziehen, hat keinerlei Vermögensminderung bewirkt und die entsprechende „Unbequemlichkeit“ die damit einhergeht, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Bereich des deutschen Schadenersatzrechtes.
Anhand dieser Entscheidung kann man sehr gut die sicherlich für den Laien sehr schwer vorzunehmende Differenzierung der jeweiligen Versicherungsart nachvollziehen.
Die hier thematisierte Schadenversicherung gleicht also nur tatsächlich entstandene Vermögensminderungen aus und es gilt ein strenges Bereicherungsverbot, dass bedeutet also, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung aus der Versicherung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis gestanden hätte.
Dieses ist etwa auch die Abgrenzung zu der sog. Summenversicherung, hierbei verspricht der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles, eine im Voraus fixierte Geldleistung, völlig unabhängig davon, ob auch tatsächlich eine solche Vermögensminderung bei dem Versicherten eingetreten ist oder nicht.
Aufgrund dieser Differenzierung ist zu beachten, dass klassischerweise als Schadenversicherungen gelten die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung, die KFZ-Haftpflichtversicherung, die Rechtschutzversicherung und ähnliche Versicherungen.
Beispiele für eine Summenversicherung sind die Berufungsunfähigkeitsversicherung bzw. die Lebensversicherung und in gewissen Fallkonstellationen die Unfallversicherung.
Diese Abgrenzung muss man immer vor Augen haben, da nämlich häufig Positionen, die ein rechtlicher Laie als Schadenspositionen in einem Schadensfall ansieht, eben nicht eine Vermögensminderung bedeuten, sondern Unbequemlichkeiten oder verminderte Nutzungsmöglichkeiten darstellen, die dann eben nicht von der Versicherung zu erstatten sind.
Um derartige, letztlich für den Versicherungsnehmer auch sehr frustrierende Entscheidungen wie die hier zitierte zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll im Schadenfall ggfls. frühzeitig eine kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
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