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Hausratversicherung

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen 1-4 U 101/23 ist festzuhalten, dass auch im Falle einer Unbewohnbarkeit einer Wohnung der Versicherer nur dann Hotelkosten ersetzen muss, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind.

In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Kunde eines von uns vertretenen Versicherers nach einem Leitungswasserschaden die an sich nicht mehr bewohnbare Wohnung trotzdem weiter bewohnt, in dem er aufgrund des Sommerwetters zeitweilig auf den Balkon gezogen ist. In der Kommunikation hatte der Kunde verdeutlicht, dass für ihn u.a. ein Grund für diese Entscheidung war, dass er seiner in der Wohnung mit lebenden behinderten Mutter nicht den zeitweisen Auszug aus der Wohnung zumuten wollte.

Im Anschluss an die Schadensanierung der Wohnung forderte der Versicherungsnehmer fast 9.000,00 € Kosten als Ersatz für sog. fiktive Hotelkosten und argumentierte damit, dass er „eigentlich“ einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel gehabt hätte und nun diese entsprechend berechneten Kosten von der Versicherung fordere.

Das von uns vertretene Versicherungsunternehmen hat die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen und auch nach Art der Versicherung nur tatsächlich entstandene Hotelkosten erstattet werden könnten.

Hiergegen ist Klage zunächst beim Landgericht Mönchengladbach, ohne Erfolg eingereicht worden, im Anschluss daran erfolgte die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses hat in dem vorstehend zitierten Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Erfolgsaussichten zur Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche hätte.

Das Gericht bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, das eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung darstellt, also hier grundsätzlich nie sog. fiktive Kosten, sondern immer nur tatsächlich entstandene Kosten und Schäden ersetzt werden können und müssen.

Ebenso hat das OLG klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherung nicht bestehen würde.

Der Kläger hatte u.a. behauptet, dass es zu einer Regulierungsverzögerung gekommen sei, was den entsprechenden Schadenersatzanspruch begründe. Das OLG hat klar herausgestellt, dass es schon fraglich sei, ob überhaupt eine Regulierungsverzögerung vorlege und wenn ja, ob diese überhaupt auch dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sei, hat dann aber auch deutlich herausgestellt, dass diese Fragen letztlich unbeantwortet bleiben können, denn der Kläger habe keinen Schaden erlitten.

Die Entscheidung von ihm in der Wohnung zu verbleiben und nicht in ein Hotel einzuziehen, hat keinerlei Vermögensminderung bewirkt und die entsprechende „Unbequemlichkeit“ die damit einhergeht, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Bereich des deutschen Schadenersatzrechtes.

Anhand dieser Entscheidung kann man sehr gut die sicherlich für den Laien sehr schwer vorzunehmende Differenzierung der jeweiligen Versicherungsart nachvollziehen.

Die hier thematisierte Schadenversicherung gleicht also nur tatsächlich entstandene Vermögensminderungen aus und es gilt ein strenges Bereicherungsverbot, dass bedeutet also, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung aus der Versicherung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis gestanden hätte.

Dieses ist etwa auch die Abgrenzung zu der sog. Summenversicherung, hierbei verspricht der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles, eine im Voraus fixierte Geldleistung, völlig unabhängig davon, ob auch tatsächlich eine solche Vermögensminderung bei dem Versicherten eingetreten ist oder nicht.

Aufgrund dieser Differenzierung ist zu beachten, dass klassischerweise als Schadenversicherungen gelten die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung, die KFZ-Haftpflichtversicherung, die Rechtschutzversicherung und ähnliche Versicherungen.

Beispiele für eine Summenversicherung sind die Berufungsunfähigkeitsversicherung bzw. die Lebensversicherung und in gewissen Fallkonstellationen die Unfallversicherung.

Diese Abgrenzung muss man immer vor Augen haben, da nämlich häufig Positionen, die ein rechtlicher Laie als Schadenspositionen in einem Schadensfall ansieht, eben nicht eine Vermögensminderung bedeuten, sondern Unbequemlichkeiten oder verminderte Nutzungsmöglichkeiten darstellen, die dann eben nicht von der Versicherung zu erstatten sind.

Um derartige, letztlich für den Versicherungsnehmer auch sehr frustrierende Entscheidungen wie die hier zitierte zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll im Schadenfall ggfls. frühzeitig eine kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

 

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer V hat eine Hausratversicherung. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug hat er aus Kostengründen nicht abgeschlossen. Er parkt mit seinem Fahrzeug auf dem Dach des Parkhauses. Er will kurz einkaufen gehen, verstaut seinen Laptop im Kofferraum, damit dieser nicht von außen sichtbar ist und verschließt sein Fahrzeug. Nach dem nur 5 minütigen Einkauf kommt er zum Fahrzeug zurück. Der Kofferraum ist aufgebrochen. Der Laptop fehlt. Kann er seinen Schaden über seine Hausratversicherung abrechnen? Besteht also eine Leistungspflicht der Hausratversicherung beim Aufbruch des Kofferraums?

 

Lösung:

Da der V keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann er naturgemäß hier seinen Schaden nicht ersetzt verlangen. Er könnte aber einen Anspruch gegen seine Hausratversicherung haben. Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Hausratversicherung, die den allermeisten Versicherungswerken Zugrunde liegen, ist auch der Schaden versichert, der entsteht, wenn ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude aufgebrochen wird.

Insofern liegt es nahe, dass hier das Fahrzeug des V als verschlossenes Behältnis anzusehen ist und damit scheinbar eine Erstattungspflicht des Schadens des V über seine Hausratversicherung gegeben zu sein scheint. Dies ist aber hier mitnichten der Fall, da das wichtige Kriterium des Gebäudes fehlt. Der V hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb eines Gebäudes geparkt, das Behältnis befand sich daher nicht innerhalb eines Gebäudes. Vielmehr hat der V auf der allerobersten Etage geparkt, welche nach oben hin offen ist, folglich kein Dach hat und damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Gebäude anzusehen ist. Das verschlossene Behältnis, also das Fahrzeug, befand sich daher nicht in einem Gebäude, sondern auf einem Gebäude. Die Hausratversicherung wird mit einer solchen Argumentation dem V daher den Versicherungsschutz versagen können.

 

Empfehlung:

Durch die vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen, welche den einzelnen Versicherungspolicen Zugrunde liegen, blickt der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht richtig durch. Um seinen konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln, ist es daher ratsam, sich z.B. von einem Versicherungsmakler entsprechend beraten zu lassen. Bei der späteren Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte man fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Denn oftmals passieren die ersten Fehler bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige. Gerne stehen wir Ihnen hier helfend zur Seite und beraten sowie vertreten Sie gerne in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.