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Haftung

Mit Urteil vom 23.02.2022, 7 O 568/21, hat sich das Landgericht Bremen mit einem Unfallgeschehen beschäftigt, bei dem zwei Radfahrende zusammengestoßen sind.

Anders als bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern gibt es in solchen Konstellationen eines Zusammenstoßes zwischen zwei Radfahrenden die Besonderheit, dass jeweils der eine Radfahrende eine Mithaftung des anderen Radfahrenden nachweisen muss, da Radfahrende keine sogenannte Betriebsgefahr haben.

Insofern war es an der von mir vetretenen Radfahrerin, welche auf dem Radweg der Hauptverkehrsstraße fuhr, nachzuweisen, dass der aus einer privaten Zuwegung herausfahrende Radfahrer schuldhaft den Unfall verursacht hatte. Hierbei kam der Klägerin ein Anscheinsbeweis zugute, da derjenige, welcher aus einer Grundstückseinfahrt kommt, jedwede Gefährdung anderer ausschließen muss und sich dieses Gebot auch auf Radfahrende erstreckt. Da der Radfahrer diesens Anscheinsbeweis nicht erschütern konnte, entschied das Gericht auf eine vollständige Haftung seiner Person.

Da der Radfahrer ein Mitverschulden meiner Mandantin nicht nachweisen konnte, blieb es bei seiner vollständigen Haftung für das Unfallgeschehen.

 

 

Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle ereignen, weil Fahrzeugtüren unachtsam zu weit geöffnet und hierdurch andere Fahrzeuge beschädigt oder z. B. Fahrradfahrer verletzt werden.

Aus Sicht des Geschädigten sind die Haftungsfrage und die Abwicklung des Schadens dann oft recht einfach. Er hält sich an die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, bei dem die Tür zu weit geöffnet wurde. So weit, so gut.

Für den Beifahrer, welcher die Tür geöffnet hat, bietet die Situation aber ein erhebliches Haftungsrisiko.

Denn in der KFZ-Haftpflichtversicherung sind lediglich der Fahrer und der Halter mitversichert. Der Beifahrer -der nicht zugleich Halter oder berufsmäßig tätiger Beifahrer ist- ist entsprechend erst einmal nicht in den Schutz der Versicherung miteinbezogen.

Dies bedeutet, dass die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden, den sie an den Geschädigten reguliert hat, im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs beim Beifahrer regressieren kann.

Der Beifahrer müsste dann letztendlich selbst für den Schaden aufkommen.

Auch eine private Haftpflichtversicherung wird dem Beifahrer da nicht immer helfen, da bedingungsgemäß im Rahmen der sogenannten kleinen Benzinklausel Schäden, welche durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.

Im Rahmen dieses Ausschlusses gibt es zwar noch eine Ausnahme, wonach die Klausel nicht gilt, wenn auf unseren Fall übertragen der Beifahrer weder Halter, Fahrer, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist.

Es kann daher Fälle geben, in denen der Beifahrer dann quasi „zwischen die Stühle“ fällt und trotz vorhandener KfZ-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung selbst für den Schaden wird eintreten müssen.

Gerade bei Unfällen mit schwer Verletzten kann dies dann existenzgefährdend sein.

In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Verden hat dieses über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung entschieden und der von uns geführten Klage weitestgehend Recht gegeben.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Ist das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher ist und dieses nicht mehr genutzt werden kann, so kann der Geschädigte entweder sich einen Mietwagen als Ersatz beschaffen, so dass deren Kosten als Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angemeldet werden können oder der Geschädigte verzichtet auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und behilft sich in der Folgezeit eben anderweitig. In diesem Fall bekommt der Geschädigte quasi den Wert, den sein Fahrzeug für ihn als Nutzung gehabt hätte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt. Voraussetzung ist natürlich, dass eine Haftung bei der Gegenseite gegeben ist.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, welcher Fahrzeugklasse das verunfallte Fahrzeug zuzuordnen ist und wie alt das Fahrzeug gewesen ist. Oftmals liegen wir hier nach den entsprechenden Tabellenwerten bei einem Satz zwischen 30-50 EUR. Pro Tag wohl gemerkt.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Was nun die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung anbetrifft, so mussten wir für eine Mandantin ein Verfahren vor dem Amtsgericht Verden führen. Die Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Das bei der gegnerischen Versicherung kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug wurde von einem betrunkenen Fahrer geführt, der unserer Mandantin mehrfach hinten aufgefahren ist. Die Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand daher außer Frage. Es war auch klar, dass der Beginn der Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfalltag eintritt. Weiter musste hier auch erst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In diesem war eine gewisse Wiederbeschaffungsdauer angegeben. Die Versicherung regulierte nur die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer und lehnte eine weitere Zahlung ab.

Ich hatte jedoch für meine Mandantin mit Übersendung des Schadengutachtens darauf hingewiesen, dass diese, um ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu können, auf die Regulierung des Unfallschadens angewiesen ist. Dennoch erfolgte eine Regulierung über längere Zeit nicht. Erst gut 1 ½ Monate später regulierte die Versicherung.

Ich habe daher für meine Mandantin dahingehend argumentiert, dass erst zu dem Zeitpunkt, als die Versicherung ihren Schaden reguliert hat, die Wiederbeschaffungsdauer, welche im Gutachten angegeben wurde, anzusetzen sei und folglich die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sich vom Unfalltage bis zu diesem späteren Zeitpunkt, also dem Tag der Regulierung plus der im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungsdauer, berechnet. Dem ist das Amtsgericht im Wesentlichen gefolgt. Es hat ausgeführt, dass unsere Mandantin ihrer sog. Schadensminderungspflicht Genüge getan habe, indem sie darauf hingewiesen habe, dass sie zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges auf die Regulierung der Versicherung angewiesen sei. Wenn diese einen solch langen Zeitraum zur Regulierung benötige, obwohl die Haftungslage in diesem Fall ja völlig klar gewesen sei, so ginge dies eben zu Lasten der Versicherung.

Der Mandantin wurde daher eine Nutzungsausfallentschädigung von 43,00 EUR pro Tag für insgesamt 53 Tage zugesprochen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Verden ist inzwischen rechtskräftig.

 

Gefälligkeiten des täglichen Lebens, also etwa das Blumen gießen für den Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit, das Ausführen des Hundes während der Krankheit des Nachbarn, das Ausleihen des Pkw´s, weil der eigene Pkw defekt ist, kommen immer wieder vor und werden von vielen Personen als Selbstverständlichkeit betrachtet, kaum jemanden ist jedoch bewusst, dass es Haftungsrisiken bei Gefälligkeiten gibt.

Im sozialen Zusammenhang, also im Hinblick auf das entsprechende freundliche und rücksichtsvolle, wie auch hilfsbereite Umgehen miteinander, ist dieses sicherlich auch richtig, jedoch machen sich die wenigsten Personen über die zugrunde liegenden Haftungsrisiken Gedanken.

Besondere Brisanz entsteht nämlich dann, wenn etwa das ausgeliehene Fahrzeug, welches nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt, sodann schuldhaft durch den Fahrer beschädigt oder zerstört wird, wenn beim Blumen gießen etwa durch einen nicht ordnungsgemäß geschlossenen Wasserhahn eine Überschwemmung des Hauses entsteht oder wenn der Hund, der ausgeführt wird, ungestüm ist, sich losreißt und eine andere Person oder auch den Hund Ausführenden verletzt.

Dann stellt sich nämlich immer die Frage nach der Haftung. Muss der Ausleihende, der den Pkw nutzte für den Schaden aufkommen, muss der helfende Nachbar, der nur Blumen gießen wollte der Gebäudeversicherung, die den Wasserschaden reguliert hat, diese Kosten erstatten und haftet derjenige, der den Hund ausführt, für den angerichteten Schaden bzw. wenn er selbst zu Schaden gekommen ist hat er Anspruch auf Schadenersatz oder nicht?

Dieses sind Fragen, die für beide Beteiligten wirtschaftlich weitreichende Folgen haben. Bei einer Bejahung der Haftung desjenigen, der aus welchen Gründen immer für den Schaden verantwortlich ist, bedeutet dieses für die Person oftmals ein enormes wirtschaftliches Risiko, welches eigentlich in gar keinem Verhältnis zu der eigentlichen Gefälligkeit bzw. zu dem Wert der Gefälligkeit steht. Andererseits ist bei einer Verneinung eines entsprechenden Schadenersatzes oder einer Verneinung einer entsprechenden Haftung derjenige der geschädigt ist, ggf. schutzlos gestellt, denn dieser hat in der Regel keinerlei Verantwortlichkeit dafür, dass nun sein Eigentum geschädigt oder er sich etwa bei diesem Hundefall der Geltendmachung Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.

Da in der Regel keine Absprachen zwischen den Beteiligten über eine mögliche Haftung oder über einen Haftungsausschluss bestehen, richten sich die weiteren Folgen nach den Haftungsnormen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzsbuches.

Hier ist die Regel dann, dass derjenige, der fremdes Eigentum beschädigt, in der Regel hierfür auch haftet, denn nach der Rechtsprechung des BGH darf aus der schädigenden Handlung in der Regel auch auf eine Sorgfaltsverletzung, also auf eine schuldhafte Verletzung geschlossen werden, was damit die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz schafft.

Hier muss dann der in die Haftung Genommene beweisen, dass er eben nicht vorwerfbar gehandelt hat, was in der Regel nicht gelingen wird.

Die Rechtsprechung hat nur in Ausnahmefällen einen sogenannten stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen den Beteiligten anerkannt. In der Regel ist dieses nur dann der Fall, wenn besondere Umstände festgestellt werden können, in denen es einfach nicht zumutbar ist, dem Schädiger auch die Haftung aufzuerlegen.

Dabei sind dieses aber die absoluten Ausnahmefälle. Etwa wenn ein Fahrzeug einer dritten Person zur Verfügung gestellt wird, wird ein solcher Haftungsverzicht nur angenommen, wenn die Fahrt etwa unternommen wird, um dem Fahrzeugeigentümer aus einer Notlage herauszuhelfen oder dieser so alkoholisiert war, dass er nicht nach Hause fahren konnte und dann aus Gefälligkeit die Fahrt mit diesem zusammen unternommen wird.

Wenn ein Fahrzeug „ausgeliehen wird“ und ein eigenes Interesse des Fahrzeugführers dann an dieser Fahrt besteht, ist eine Haftung in der Regel immer gegeben (vergl. hierzu zuletzt OLG Celle vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).

Die ebenfalls mitgeteilte Beispielsgruppe des Nachbarn, der die Blumen gießt und dabei ein Wasserschaden anrichtet, ist auch keine von diesen besonderen Situationen, auch hier mußte der Nachbar der Gebäudeversicherung einen Betrag von über 10.000,00 € erstatten (BGH-Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15).

Eine entsprechende stillschweigende Haftungsvereinbarung, die zum Ausschluss der Haftung führt, ist folglich so gut wie nie gegeben. Hierüber sollten sich insbesondere die Beteiligten bewußt sein, die ihren Pkw aus Gefälligkeit Anderen für Fahrten zur Verfügung stellen oder eben auch die Personen, die sich einen solchen Pkw im Wege eines Gefälligkeitsverhältnisses ausleihen. Verfügt der Pkw über keine Vollkaskoversicherung, so trifft im Schadenfall den Verursacher die volle finanzielle Haftung, die auch nicht durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Private Haftpflichtversicherungen sehen nämlich einen Ausschluss von Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Pkw entstehen vor. Hier sollte, soweit diese Problemsituation denn den Beteiligten bekannt ist, in jedem Fall vor dem Hergeben des Pkw´s bzw. dem Entleihen des Pkw´s eine Vereinbarung im Falle der Beschädigung getroffen werden.

In einem Rechtsstreit vor dem AG Northeim und sodann in zweiter Instanz vor dem LG Göttingen war es streitig, wie ein Vertrag zur Unterstellung eines Oldtimers in einer Scheune nahe eines landwirtschaftlichen Anwesens zu werten ist. Aus ungeklärter Ursache war der Oldtimer beschädigt worden und nun verlangte der Eigentümer von der Vermieterin Schadenersatz und berief sich darauf, dass ein sogenannter Verwahrvertrag geschlossen sei.

Wir vertraten die Verpächterin des Unterstellplatzes und vertraten für diese die Auffassung, dass kein Verwahr- sondern ein reiner Mietvertrag gegenständlich und vereinbart war. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil im Rahmen eines sogenannten Verwahrvertrages auch erhöhte Obhuts- und Einstandspflichten für den Verwahrer der Sache gelten und dementsprechend dieser quasi eine Gefährdungshaftung inne hat wenn es zu Beschädigungen an dem verwahrten Gut kommt.

Bei einem Mietvertrag ist es anders, hier muss das Verschulden des Vermieters an der Beschädigung nachgewiesen werden oder es muss eine sonstige Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die die Beschädigung sodann ermöglicht hat, nachgewiesen werden. Da hier eine ungeklärte Ursache vorlag, war folglich die Unterscheidung von großer Relevanz, denn eine Haftung unserer Mandantin wäre eingetreten, wenn es sich hier um einen Verwahrvertrag gehandelt hätte. Dieses ist jedoch im Endergebnis sowohl von dem AG Northeim, wie auch von dem LG Göttingen (nach einem ersten erfolgreichen Urteil für unsere Mandantin ist der Kläger in Berufung gegangen) verneint worden. Zwar sah das AG Northeim zunächst die Sache noch anders, konnte dann jedoch durch einen ausführlichen Sachvortrag bzw. rechtliche Darstellung unsererseits von einer anderen Einordnung überzeugt werden.

Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Verwahr- und einem Mietvertrag ist einerseits die Höhe der monatlich vereinbarten Nutzungsentschädigung (in diesem Fall nur 15,00 €) und andererseits aber auch die Frage, inwieweit ungehinderter Zugang für andere Personen zu der Scheune bzw. zu dem Abstellplatz bestanden. Hier war für uns hilfreich die Verdeutlichung der Abgrenzung etwa zu der Nutzung eines bewachten Parkhauses, da in solchen Sachverhalten in der Regel Verwahrverträge angenommen werden, aber gerade im Gegensatz hierzu die bloße Gestellung eines Stellplatzes in einer Scheune neben anderen Gegenständen gerade zeigt, dass keine erhöhten Obhutspflichten vertragsgegenständlich sind.

Da hier doch mit großer Vehemenz zwischen den Parteien um die richtige rechtliche Einordnung gerungen wurde, ist hieraus sowohl für Eigentümer von unterzustellenden Fahrzeugen oftmals Young- und Oldtimern aber auch für Vermieter zu berücksichtigen, dass wenn möglich, eine klare Regelung in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte.

Für den Fall nämlich, dass der Vermieter, ohne dass es ihm klar ist Obhutspflichten übernimmt, hat dieses haftungsrechtlich erhebliche Konsequenzen und muss ggf. auch durch den Abschluss einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung abgedeckt werden. Andererseits ist auch aus Sicht des Fahrzeugeigentümers Klarheit und Transparenz wichtig, denn so wie vorliegend ist am Ende der Fahrzeugeigentümer auf seinem Schaden „sitzen geblieben“ da nicht geklärt werden konnte, aus welcher Sphäre dieser denn nun genau stammte und was Ursache hierfür ist, so dass die aus seiner Sicht sehr missliche Situation eingetreten ist, dass das seltene und in seinen Augen sehr kostbare Fahrzeug nunmehr unter erheblichen Beschädigungen litt und leidet und dadurch der Gesamtwert doch deutlich eingeschränkt ist, selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur.