Gefälligkeiten des täglichen Lebens, also etwa das Blumen gießen für den Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit, das Ausführen des Hundes während der Krankheit des Nachbarn, das Ausleihen des Pkw´s, weil der eigene Pkw defekt ist, kommen immer wieder vor und werden von vielen Personen als Selbstverständlichkeit betrachtet, kaum jemanden ist jedoch bewusst, dass es Haftungsrisiken bei Gefälligkeiten gibt.
Im sozialen Zusammenhang, also im Hinblick auf das entsprechende freundliche und rücksichtsvolle, wie auch hilfsbereite Umgehen miteinander, ist dieses sicherlich auch richtig, jedoch machen sich die wenigsten Personen über die zugrunde liegenden Haftungsrisiken Gedanken.
Besondere Brisanz entsteht nämlich dann, wenn etwa das ausgeliehene Fahrzeug, welches nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt, sodann schuldhaft durch den Fahrer beschädigt oder zerstört wird, wenn beim Blumen gießen etwa durch einen nicht ordnungsgemäß geschlossenen Wasserhahn eine Überschwemmung des Hauses entsteht oder wenn der Hund, der ausgeführt wird, ungestüm ist, sich losreißt und eine andere Person oder auch den Hund Ausführenden verletzt.
Dann stellt sich nämlich immer die Frage nach der Haftung. Muss der Ausleihende, der den Pkw nutzte für den Schaden aufkommen, muss der helfende Nachbar, der nur Blumen gießen wollte der Gebäudeversicherung, die den Wasserschaden reguliert hat, diese Kosten erstatten und haftet derjenige, der den Hund ausführt, für den angerichteten Schaden bzw. wenn er selbst zu Schaden gekommen ist hat er Anspruch auf Schadenersatz oder nicht?
Dieses sind Fragen, die für beide Beteiligten wirtschaftlich weitreichende Folgen haben. Bei einer Bejahung der Haftung desjenigen, der aus welchen Gründen immer für den Schaden verantwortlich ist, bedeutet dieses für die Person oftmals ein enormes wirtschaftliches Risiko, welches eigentlich in gar keinem Verhältnis zu der eigentlichen Gefälligkeit bzw. zu dem Wert der Gefälligkeit steht. Andererseits ist bei einer Verneinung eines entsprechenden Schadenersatzes oder einer Verneinung einer entsprechenden Haftung derjenige der geschädigt ist, ggf. schutzlos gestellt, denn dieser hat in der Regel keinerlei Verantwortlichkeit dafür, dass nun sein Eigentum geschädigt oder er sich etwa bei diesem Hundefall der Geltendmachung Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.
Da in der Regel keine Absprachen zwischen den Beteiligten über eine mögliche Haftung oder über einen Haftungsausschluss bestehen, richten sich die weiteren Folgen nach den Haftungsnormen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzsbuches.
Hier ist die Regel dann, dass derjenige, der fremdes Eigentum beschädigt, in der Regel hierfür auch haftet, denn nach der Rechtsprechung des BGH darf aus der schädigenden Handlung in der Regel auch auf eine Sorgfaltsverletzung, also auf eine schuldhafte Verletzung geschlossen werden, was damit die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz schafft.
Hier muss dann der in die Haftung Genommene beweisen, dass er eben nicht vorwerfbar gehandelt hat, was in der Regel nicht gelingen wird.
Die Rechtsprechung hat nur in Ausnahmefällen einen sogenannten stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen den Beteiligten anerkannt. In der Regel ist dieses nur dann der Fall, wenn besondere Umstände festgestellt werden können, in denen es einfach nicht zumutbar ist, dem Schädiger auch die Haftung aufzuerlegen.
Dabei sind dieses aber die absoluten Ausnahmefälle. Etwa wenn ein Fahrzeug einer dritten Person zur Verfügung gestellt wird, wird ein solcher Haftungsverzicht nur angenommen, wenn die Fahrt etwa unternommen wird, um dem Fahrzeugeigentümer aus einer Notlage herauszuhelfen oder dieser so alkoholisiert war, dass er nicht nach Hause fahren konnte und dann aus Gefälligkeit die Fahrt mit diesem zusammen unternommen wird.
Wenn ein Fahrzeug „ausgeliehen wird“ und ein eigenes Interesse des Fahrzeugführers dann an dieser Fahrt besteht, ist eine Haftung in der Regel immer gegeben (vergl. hierzu zuletzt OLG Celle vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15).
Die ebenfalls mitgeteilte Beispielsgruppe des Nachbarn, der die Blumen gießt und dabei ein Wasserschaden anrichtet, ist auch keine von diesen besonderen Situationen, auch hier mußte der Nachbar der Gebäudeversicherung einen Betrag von über 10.000,00 € erstatten (BGH-Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15).
Eine entsprechende stillschweigende Haftungsvereinbarung, die zum Ausschluss der Haftung führt, ist folglich so gut wie nie gegeben. Hierüber sollten sich insbesondere die Beteiligten bewußt sein, die ihren Pkw aus Gefälligkeit Anderen für Fahrten zur Verfügung stellen oder eben auch die Personen, die sich einen solchen Pkw im Wege eines Gefälligkeitsverhältnisses ausleihen. Verfügt der Pkw über keine Vollkaskoversicherung, so trifft im Schadenfall den Verursacher die volle finanzielle Haftung, die auch nicht durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Private Haftpflichtversicherungen sehen nämlich einen Ausschluss von Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Pkw entstehen vor. Hier sollte, soweit diese Problemsituation denn den Beteiligten bekannt ist, in jedem Fall vor dem Hergeben des Pkw´s bzw. dem Entleihen des Pkw´s eine Vereinbarung im Falle der Beschädigung getroffen werden.
Rechtsanwalt Dr. Detlef Heise