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fehlender Nutzungswille

Das AG Burgwedel hat zum Az. 72 C 855/15 über einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, in den ein BMW vom einem Handelsvertreter, den dieser auch als Firmenfahrzeug nutzt, beschädigt worden ist. Im Streit stand ausschließlich die Frage, inwieweit pauschaler Nutzungsersatz für ein solches gemischt genutztes Fahrzeug geltend gemacht werden kann, also inwieweit die Zeit, in welcher das beschädigte Fahrzeug zur Nutzung nicht zur Verfügung stand, zu entschädigen gewesen ist.

Im Ergebnis hat das Gericht im Sinne der von uns vertretenen Pkw-Haftpflichtversicherung die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass es keinen Automatismus in die eine, wie auch in die andere Richtung bei der hier im Streit stehenden Frage geben kann. Einerseits hat das Gericht richtig herausgestellt, dass von vornherein ein pauschaler Nutzungsausfall nicht für Fahrzeuge geltend gemacht werden kann, die unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden. Denn nn dieser Fallgruppe steht derzeit der Transport und der daraus gezogene Erlös im Vordergrund. Es handelt sich also um Taxi´s, Kurierdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge einer Spedition. In dieser Fallgruppe kann nur der tatsächliche Ertragsausfall erstattet werden, Pauschalisierungen sind hier nicht möglich.

In der hier zur Entscheidung anstehenden Fallgruppe, in dem also ein Fahrzeug sowohl privat, als auch gewerblich genutzt wird, stellt das Gericht weiter korrekt heraus, dass grundsätzlich auch pauschaler Nutzungsausfall gefordert werden bzw. geschuldet sein kann. Diese Auffassung des Gerichts ist nachvollziehbar, denn der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 04.12.2007 und vom 21.01.2014 diese Frage zwar offengelassen, jedoch ist in der Tendenz aus diesen Entscheidungen herauszulesen, dass der BGH dieses wohl bejahen würde.

Vom BGH mußte diese Frage nicht entschieden werden und so auch von dem AG Burgwedel nicht, denn grundsätzliche Voraussetzung ist bei jeder Form der Geltendmachung von pauschalen Nutzungsausfall, dass eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung feststellbar ist.

Dieses ist nun im Unterschied zu Fahrzeugen, die rein aus Privatzwecken genutzt werden, bei gemischt genutzten Fahrzeugen eine Hürde, die jeder Anspruchsteller zunächst überspringen muss. Es reicht, und dies stellt das AG Burgwedel richtig und deutlich heraus, hier nicht aus, bloß allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte das Fahrzeug nutzen wollen und er hätte es auch sodann privat nutzen können.

Vielmehr muss wegen der gemischten Nutzung des Fahrzeuges der Anspruchsteller konkret vortragen, worin diese fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung bestanden hätte, also wie, wann und wo das Fahrzeug zur Nutzung angestanden hätte. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass dieser Vortrag immer auch im Zusammenhang zu sehen ist mit der weiteren darlegungs- und beweispflichtigen Tatsache, dass überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten bestand. Diese scheidet etwa bei Verletzungen, die unfallbedingt aufgetreten sind und etwa eine Bettlägerigkeit verursachen, aus.

Folglich muss also ganz konkret von Seiten des Anspruchstellers vorgetragen werden, wie seine gesundheitliche Situation in dem geltend gemachten Zeitraum war und dass diese ihm auch eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht hätte sowie eine konkrete Behauptung, in welchem Umfang das Fahrzeug privat bzw. beruflich vorher genutzt wurde und dann in der Zeit der Beschädigung nicht genutzt werden konnte bzw. hätte genutzt werden sollen.

Wie auch schon in den Entscheidungen des BGH scheiterte auch hier der Kläger vor dem AG Burgwedel an dieser Hürde. Dieser hat nur ganz allgemein und pauschal und in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen. Die Folge ist sodann zwangsläufig die Abweisung der Klage gewesen.

Bei einem Verkehrsunfall kommt es oft vor, dass das eigene Fahrzeug so stark beschädigt wird, das es nicht mehr fahrfähig ist.

Ist der Unfall unverschuldet und haftet damit der Gegner zu 100%, bekommt man etwaige Mietwagenkosten vom Unfallgegner ersetzt. Oftmals verzichtet der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung aber auf ein Mietfahrzeug. In einem solchen Fall erhält er eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Klasse des eigenen beschädigten Fahrzeuges sowie dem Alter des verunfallten PKW. Je nach Dauer der Reparatur oder Dauer der Ersatzbeschaffung kommen hier für den geschädigten recht ansehnliche Summen zusammen.

Diese verleiten den ein oder anderen aber auch mal sich nicht um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern, um dann vielleicht einen höheren Betrag beim Nutzungsausfall geltend zu machen.

Dem hat nun das Amtsgericht Buxtehude in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt. In dem Fall, in welchem wir die verklagte Versicherung vertreten haben, begehrte der Kläger Nutzungsausfall von mehreren hundert Euro, obwohl er eine Ersatzbeschaffung erst nach über 6 Monaten nach dem Unfall vorgenommen hatte.

Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht Buxtehude die Klage abgewiesen, Urteil vom 25.11.2015, Az. 31 C 641/15.

Denn das OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, Seite 1332 führte aus: Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten KfZ mehr als zwei Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu steht.

Auch das OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Az. 28 U, 164/05 befand: Wartet der Käufer eines KfZ, der im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche die Reparatur des Fahrzeuges begehrt und für diese Fristen setzt, nach Fristablauf über einen sehr langen Zeitraum mit der selbst angekündigten anderweitigen Reparatur und besorgt auch kein Ersatzfahrzeug, zeigt er, dass er auf das Fahrzeug nicht angewiesen ist und kann daher keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an.