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Fahrverbot

Der Bundesrat hat nunmehr einen neuen Bußgeldkatalog beschlossen, so dass die erhöhten Bußgelder wohl bereits Ende Oktober/Anfang November gelten werden. Insbesondere Temposünder müssen deutlich tiefer in die Tasche greifen. Wer z. B. innerorts 20 km/h zu schnell gewesen ist, zahlte bisher 35 Euro. Mit der Änderung sind dann 70 Euro fällig. Es bleibt allerdings dabei, dass ein Punkt in Flensburg nicht eingetragen wird, was ja für viele Verkehrteilnehmende von besonderem Intertesse ist.

Einen guten Überblick über die neuen Bußgelder findet sich unter https://www.bussgeldkatalog.org/news/neuer-bussgeldkatalog-vom-bundesrat-beschlossen-weg-frei-fuer-neue-bussgelder-4990594/

Sollten Sie Fragen zum Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten haben, insbesondere wenn bei Ihnen ein Punkt oder die Verhängung eines Fahrverbotes droht, so können Sie sich gern an mich wenden.

 

Seit dem 28.04.2020 gelten in Deutschland neue Bußgelder bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Bußgelder wurden nicht unerheblich erhöht. Zudem droht wesentlich früher die Verhängung von Fahrverboten.

Entsprechend wird ein solches bereits dann fällig wenn man innerorts 21 km/h zu schnell fährt  ( vormals 31 km/h ). Beim zu schnell fahren außerorts wird ein Fahrverbot verhängt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ( vormals 41 km/h ).

Nicht vergessen sollte man natürlich auch, dass das zu schnell Fahren auch weiterhin mit einer Punkteeintragung in Flensburg verbunden sein kann, wobei Vorgänge, welche mit 2 Punkten zu bewerten sind, fünf Jahre eingetragen bleiben. Diese  Punkte „schleppt“ man dann verhältnismäßig lange mit sich rum. Zur Erinnerung: Bei acht Punkten ist Schluss und die Fahrerlaubnis wird entzogen!

Einen schönen Überblick über die neuen Bußgelder und Rechtsfolgen findet sich hier https://www.bussgeldkatalog.org/news/stvo-novelle-tritt-am-28-april-in-kraft-neue-bussgelder-und-fahrverbote-2144597/

Insofern wird es in Zukunft noch sinnvoller sein, sich im Bußgeldverfahren rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können und/oder zumindest die drohenden Rechtsfolgen abzumildern, also z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes zu verhindern.

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle bekommen, so melden Sie sich gerne bei uns. Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann hilft Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter.

In einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geht es um einen Rotlichtverstoß. Die auf der Vorfahrtsstraße fahrende Mandantin wollte von A nach B fahren und musste hierbei einen beampelten Kreuzungsbereich queren. Ihr entgegen kam der spätere Unfallgegner. Dieser wollte aus B kommend in der Kreuzung links abbiegen und musste hierfür die Spur der Mandantin kreuzen. Diese soll nach Angaben von Zeugen bei „rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sein.

Ob der Unfallgegner nur „grün“ hatte oder ihm ein „Grünpfeil“ durch die Ampel gezeigt wurde, klärte das Amtsgericht nicht auf. Weiter wurde auch nicht konkret festgestellt, ob dem Unfallgegner eine Mitschuld anzulasten war. Das Gericht verurteilte meine Mandantin zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot. Natürlich wären mit dieser Verurteilung auch 2 Punkte im Flensburg eingetragen worden.

Gegen diese Entscheidung habe ich für meine Mandantin eine sogenannte Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet. Die Sache wurde sodann an das Oberlandesgericht Celle abgegeben, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob und unter anderem ausführte ( Beschluss vom 15.02.2015, 2 Ss (Owi) 23/16 ):

„Die Frage, ob der Unfallgegner bei einem Grünpfeil abgebogen ist, ist insbesondere für die Frage eines erheblichen Mitverschuldens von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Betroffene mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr kollidiert, dann, wenn er bei früher Rotlichtphase gefahren ist, wegen eines Mitverschuldens des grundsätzlich wartepflichtigen Geschädigten von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, da der Linksabbieger in diesen Fällen grundsätzlich wartepflichtig ist ( vgl. dazu OLG Celle, NZV 1994,40; OLG Braunschweig, NZV 1995, 408; OLG Celle, DAR 2012, 34 ).“

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verwundert vielleicht auf den ersten Blick. Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung aber ( zu Recht ) in guter Gesellschaft anderer Obergerichte. Denn grundsätzlich behält der auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindliche Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht in dem Fall eines ihm entgegenkommenden Linksabbiegers auch wenn er bei „rot“ fährt.

Es kommt in der Sache daher entscheidend darauf an, welches Zeichen dem Unfallgegner, also dem Linksabbieger, gezeigt wurde. Wurde ihm ein „Grünpfeil“ gezeigt, so darf er sicherlich auf dieses Zeichen vertrauen. Wurde ihm dagegen lediglich „grün“ gezeigt, so durfte er nicht einfach blindlings in die Kreuzung einfahren. Er konnte ja auch nicht wissen, ob der Gegenverkehr bereits „rot“ hatte. Entsprechend würde dem Unfallgegner hier durchaus auch eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls treffen, so dass es in diesem Fall nicht angezeigt wäre, gegen die Mandantin ein Fahrverbot zu verhängen, auch wenn diese nach den Feststellungen des Amtsgerichts über „rot“ gefahren sein sollte.

Der gesamte Vorgang wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches den Sachverhalt weiter wird aufklären müssen.

Dieser Fall zeigt daher wieder einmal ganz plastisch, wie wichtig es ist, die Feinheiten eines Falles herauszuarbeiten. Denn Rotlichtverstoß ist eben nicht gleich Rotlichtverstoß. Und auch in scheinbar aussichtslosen Fällen kann man durch geschicktes Agieren immer mal wieder kleine Erfolge für die Mandantschaft erzielen.