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Entschädigung

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Verden hat dieses über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung entschieden und der von uns geführten Klage weitestgehend Recht gegeben.

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Ist das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher ist und dieses nicht mehr genutzt werden kann, so kann der Geschädigte entweder sich einen Mietwagen als Ersatz beschaffen, so dass deren Kosten als Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angemeldet werden können oder der Geschädigte verzichtet auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und behilft sich in der Folgezeit eben anderweitig. In diesem Fall bekommt der Geschädigte quasi den Wert, den sein Fahrzeug für ihn als Nutzung gehabt hätte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt. Voraussetzung ist natürlich, dass eine Haftung bei der Gegenseite gegeben ist.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, welcher Fahrzeugklasse das verunfallte Fahrzeug zuzuordnen ist und wie alt das Fahrzeug gewesen ist. Oftmals liegen wir hier nach den entsprechenden Tabellenwerten bei einem Satz zwischen 30-50 EUR. Pro Tag wohl gemerkt.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Was nun die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung anbetrifft, so mussten wir für eine Mandantin ein Verfahren vor dem Amtsgericht Verden führen. Die Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Das bei der gegnerischen Versicherung kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug wurde von einem betrunkenen Fahrer geführt, der unserer Mandantin mehrfach hinten aufgefahren ist. Die Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand daher außer Frage. Es war auch klar, dass der Beginn der Nutzungsausfallentschädigung mit dem Unfalltag eintritt. Weiter musste hier auch erst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In diesem war eine gewisse Wiederbeschaffungsdauer angegeben. Die Versicherung regulierte nur die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer und lehnte eine weitere Zahlung ab.

Ich hatte jedoch für meine Mandantin mit Übersendung des Schadengutachtens darauf hingewiesen, dass diese, um ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu können, auf die Regulierung des Unfallschadens angewiesen ist. Dennoch erfolgte eine Regulierung über längere Zeit nicht. Erst gut 1 ½ Monate später regulierte die Versicherung.

Ich habe daher für meine Mandantin dahingehend argumentiert, dass erst zu dem Zeitpunkt, als die Versicherung ihren Schaden reguliert hat, die Wiederbeschaffungsdauer, welche im Gutachten angegeben wurde, anzusetzen sei und folglich die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sich vom Unfalltage bis zu diesem späteren Zeitpunkt, also dem Tag der Regulierung plus der im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungsdauer, berechnet. Dem ist das Amtsgericht im Wesentlichen gefolgt. Es hat ausgeführt, dass unsere Mandantin ihrer sog. Schadensminderungspflicht Genüge getan habe, indem sie darauf hingewiesen habe, dass sie zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges auf die Regulierung der Versicherung angewiesen sei. Wenn diese einen solch langen Zeitraum zur Regulierung benötige, obwohl die Haftungslage in diesem Fall ja völlig klar gewesen sei, so ginge dies eben zu Lasten der Versicherung.

Der Mandantin wurde daher eine Nutzungsausfallentschädigung von 43,00 EUR pro Tag für insgesamt 53 Tage zugesprochen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Verden ist inzwischen rechtskräftig.

 

Menschen, die Opfer einer Straftat werden,  haben regelmäßig einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ). Das OEG verweist hier wiederum bezüglich der zu gewährenden Leistungen auf die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Opfer kann demnach also zum Beispiel die Kosten einer Heilbehandlung ersetzt bekommen oder erhält eine Opferrente.

Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem OEG ist jedoch unter anderem, dass man Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist.  In der Praxis scheitert der Anspruch oftmals daran, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht erfüllt ist.

Für den Fall einer Körperverletzung, z. B. Schlag ins Gesicht, lässt sich der Terminus des tätlichen Angriffs leicht begründen. Hier sind die Folgen für das Opfer aber regelmäßig nicht ganz so gravierend.

In anderen Bereichen ist es oftmals genau umgekehrt.  Man denke zum Beispiel an Opfer von Stalking. Opfer von Stalking sind nach meiner Erfahrung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Hier scheitern Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz aber sehr oft daran, dass kein tätlicher Angriff vorliegt, da der Täter halt auf psychischem Wege auf das Opfer einwirkt.

Beispielhaft sei auch auf den Fall einer Frau hingewiesen, welche als medizinische Masseurin selbstständig in ihren eigenen vier Wänden tätig gewesen ist. Dort hantierte jedoch ein Patient an sich herum und versperrte ihr, als diese ihn des Hauses verwies, den Ausgang aus dem Massageraum, so dass sie zunächst nicht herauskommen konnte. Erst nach energischem Zureden und einem beherztem Rempler in die Seite des Patienten konnte sie sich den Weg aus dem Raum bahnen. Die Folgen für sie waren gravierend.

Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG blieb jedoch erfolglos. Auch das gerichtliche Verfahren beim Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht verlief ohne Erfolg.

Die Gerichte legten den Begriff des tätlichen Angriffs jeweils eng aus. Es habe zwar Gewalt gegeben, da auch das Versperren eines Fluchtweges durchaus den rechtlichen Gewaltbegriff erfüllt, ein tätlicher Angriff im Sinne der Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes liege aber nicht vor, da der Gesetzgeber bewusst nicht alle Opfer von Straftaten gleichermaßen in den Genuss von Leistungen nach dem OEG kommen lassen wollte.

Ob man diese Argumentation nun teilen möchte, sei mal dahingestellt. Es zeigt sich hier aber leider wie so oft das Ergebnis, dass die Gesetzgebung den tatsächlichen Entwicklungen hinterherhinkt. Denn im Bereich der Opferentschädigung wird es wohl weniger darauf ankommen, auf welche Art und Weise auf ein Opfer eingewirkt wurde, sondern welche Folgen die Tat für das Opfer gehabt hat.

Insofern bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Sinne des Opferschutzes die Regelungen alsbald überarbeitet.

Auch wenn die junge Frau Leistungen nach dem OEG ( bisher ) nicht durchsetzen konnte, war das Verfahren für sie aber dennoch enorm wichtig, um sich zum einen mit den Folgen der Tat nochmals intensiv auseinandersetzen und zum anderen ihr Schicksal dem Gericht mitteilen zu können. Hierdurch wurde sie enorm gestärkt, so dass zumindest auf dieser Ebene etwas für sie gewonnen werden konnte.  Auf der Opferentschädigungsebene blieb nur Bertolt Brecht: Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.