Das Verwaltungsgericht Berlin hat vor kurzem mit Urteil vom 28.10.2022, VG 4 K 456/21, eine interessante verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Betroffener innerhalb von kurzer Zeit, nämlich einem Jahr, 159 Mal falsch geparkt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dies zum Anlass genommen davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und zog dort den Kürzeren.
Die Häufigkeit der Parkverstöße, ca. 3 Stück in der Woche, ließen den Rückschluss dahingehend zu, dass der Betroffene eine entsprechende innere Gesinnung entwickelt habe nämlich dahingehend, dass er sich nicht an die entsprechenden verkehrsrechtlichen Regelungen halten wolle, so dass es in der Tat gerechtfertigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Sofern der Betroffene noch versucht hatte sich dahingehend zu verteidigen, dass er angab, die Parkverstöße nicht selbst begangen zu haben, sondern dritte Personen, ließ das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1976, VII C 75/75, ebenfalls nicht gelten, da auch die Tatsache, dass der Betroffene wiederholt Bußgeldbescheide entgegengenommen habe und es dennoch weiterhin zuließ, dass andere Personen mit seinem Fahrzeug entsprechende Parkverstöße begehen, ebenfalls ein Rückschluss dahingehend zuließen, dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei.
Diese Rechtsprechung mag streng erscheinen, ist aber letztendlich konsequent und auch kein Einzelfall.
Dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg reichten im Jahr 2006 ebenfalls wiederholte Parkverstöße aus. So auch das Verwaltungsgericht München oder auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2017.
Entsprechend kann es auch, wenn Verstöße nicht punktegewährt sind, zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, so dass die Verkehrsteilnehmer auf diese Rechtsprechung entsprechend einzustellen haben.
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