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Bußgeldbescheid

Das Verwaltungsgericht Berlin hat vor kurzem mit Urteil vom 28.10.2022, VG 4 K 456/21, eine interessante verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Betroffener innerhalb von kurzer Zeit, nämlich einem Jahr, 159 Mal falsch geparkt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dies zum Anlass genommen davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und zog dort den Kürzeren.

Die Häufigkeit der Parkverstöße, ca. 3 Stück in der Woche, ließen den Rückschluss dahingehend zu, dass der Betroffene eine entsprechende innere Gesinnung entwickelt habe nämlich dahingehend, dass er sich nicht an die entsprechenden verkehrsrechtlichen Regelungen halten wolle, so dass es in der Tat gerechtfertigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sofern der Betroffene noch versucht hatte sich dahingehend zu verteidigen, dass er angab, die Parkverstöße nicht selbst begangen zu haben, sondern dritte Personen, ließ das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1976, VII C 75/75, ebenfalls nicht gelten, da auch die Tatsache, dass der Betroffene wiederholt Bußgeldbescheide entgegengenommen habe und es dennoch weiterhin zuließ, dass andere Personen mit seinem Fahrzeug entsprechende Parkverstöße begehen, ebenfalls ein Rückschluss dahingehend zuließen, dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei.

Diese Rechtsprechung mag streng erscheinen, ist aber letztendlich konsequent und auch kein Einzelfall.

Dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg reichten im Jahr 2006 ebenfalls wiederholte Parkverstöße aus. So auch das Verwaltungsgericht München oder auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2017.

Entsprechend kann es auch, wenn Verstöße nicht punktegewährt sind, zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, so dass die Verkehrsteilnehmer auf diese Rechtsprechung entsprechend einzustellen haben.

 

Schon seit längerer Zeit ist das Messgerät Leictec XV3 in der Kritik. Denn dieses Messgerät löscht nach der Messwertbildung die Rohmessdaten, so dass Sachverständige die Messung auf deren Ordnungsgemäßheit nicht mehr überprüfen können.

Dynamik hat der gesamte Vorgang nach einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof gewonnen, wonach dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung die notwendigen Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Fehlen diese Daten, liegt nach der dortigen Entscheidung ein Verfahrenshindernis vor, so dass das Bußgeldverfahren der Einstellung obliegt. Hierüber hatte ich bereits berichtet, vgl. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar bei fehlenden Rohmessdaten?

Jeder der dachte, es handele sich um eine klare Entscheidung, welche deutschlandweit Beachtung finden würde, sieht sich aber inzwischen getäuscht. Denn die Obergerichte fühlen sich gerade in den anderen Bundesländern an die Entscheidung aus dem Saarland nicht gebunden und blenden die seit Monaten bestehende Problematik meist weitestgehend aus.

Mit Nachricht vom 12.03.2021 hat nun der Hersteller des Messgeräts die Bußgeldstellen darum gebeten, dass Messgerät bis auf weiteres nicht mehr zu verwenden, da es zu unzulässigen Messwertabweichungen bei dem Messgerät kommen kann.

Soweit mir ersichtlich ist, folgen dem die Bußgeldstellen. Einige Behörden haben laufende Verfahren bereits eingestellt. Verfahren, welche aufgrund Einspruchs gegen den jeweiligen Bußgeldbescheid bereits beim Bußgeldrichter liegen, werden oftmals aktuell nicht weiter betrieben bzw. schon anberaumte Termine aufgehoben.

Sollten Sie also aktuell von einer Messung durch dieses Messgerät Leivtec XV3 betroffen sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten sondieren, wofür ich gerne zur Verfügung stehe.

Eine Nutzung des eigenen Pkw bzw. Kraftfahrzeugs im Ausland kann selbst wenn die Reise unfallfrei verlaufen ist, doch sehr unliebsame Überraschungen nach sich ziehen.

Tempoverstöße oder etwa die Einfahrten (sehr beliebt in Florenz) in innerstädtische Verbots- oder Beschränkungszonen ohne entsprechende Erlaubnis oder aber auch die nicht richtige oder vollständige Anbringung einer Mautplakette in Österreich sind oftmals mit empfindlichen Geldbußen belegt.

Weiter ist es auch so, dass etwa in der Schweiz oder in Frankreich schon Tempoverstöße von nur 1 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.

Es stellt sich dann immer die Frage für den Betroffenen, ob der zahlen oder die entsprechende Zahlungsaufforderung, den Bußgeldbescheid, Mahnung usw. ignorieren soll.

Oft wird in diesen Schreiben mit einer Vollstreckung in Deutschland gedroht. Dabei ist es auch immer weiter verbreitet, dass sich die ausländischen Behörden eigener oder eben im Ausland ansässiger Inkassounternehmen bedienen, die in sehr eindrücklicher Art und Weise Drohkulissen über erhöhte Geldbußen oder Strafen bzw. auch Vollstreckungsmaßnahmen in ihren Schreiben belehren.

Die Frage, ob man hierauf reagieren sollte oder nicht, hängt sehr davon ab, wie hoch einerseits die Forderung ist und in welchem Land der Betroffene den vorgeworfenen Verstoß begangen haben soll.

Grundsätzlich ist für EU-Mitgliedsländer zu berücksichtigen, dass es ein EU-Abkommen aus dem Jahr 2010 gibt, nachdem das deutsche Bundesamt für Justiz in Bonn auf Antrag der ausländischen Behörden eine Vollstreckung hier im Inland durchführt.

Nun muss man wissen, dass es bestimmte Länder gibt, die von dieser Vollstreckungsmöglichkeit regen Gebrauch machen und andere Länder keinen Gebrauch davon machen, obwohl sie es in den entsprechenden Anschreiben zunächst androhen.

Zunächst gilt für EU-Mitgliedsstaaten eine Bagatellgrenze von 70,00 €, nur Beträge, die darüber liegen, können überhaupt nach dem erwähnten EU-Abkommen in Deutschland verstreckt werden.

Bei Beträgen darüber ist zu berücksichtigen, dass die Niederlande und Österreich konsequent nahezu jede Forderung in Deutschland verfolgen.

Weiter ist ganz besonders zu berücksichtigen, dass Österreich ein gesondertes Vollstreckungsabkommen mit Deutschland hat und deshalb auch die eben erwähnte Bagatellgrenze nicht unbedingt für Sicherheit bei österreichischen Forderungen sorgt. Aufgrund des eigenen Abkommens gilt dort eine niedrigere Bagatellgrenze, nämlich von nur 25,00 €. Folglich werden selbst kleinere Parkverstöße aus der Alpenrepublik in Deutschland konsequent verfolgt.

Die anderen EU-Mitgliedsländer sind deutlich passiver bei der Verfolgung von Forderungen in Deutschland, was sicherlich auch seinen Grund darin hat, dass die vollstreckten Beträge in Deutschland der deutschen Staatskasse anheim fallen und nicht in das Ausland überwiesen werden.

Grundsätzlich keine Sorgen bestehen im Hinblick auf eine Vollstreckung für Länder, die nicht EU-Mitglied sind, also die Schweiz, Lichtenstein oder Norwegen.

Hier droht keine Vollstreckung, aber bei diesen Ländern, wie auch bei den anderen Ländern gilt, dass bei einer erneuten Nutzung desselben Fahrzeuges im Ausland im Rahmen einer dann stattfindenden Kontrolle durchaus eine Weiterfahrt verhindert wird, solange nicht auch die „alte Forderung“ beglichen ist.

Wer also nur einmal oder mit ständig wechselnden Fahrzeugen andere Länder als Niederlande und Österreich besucht, kann es durchaus wagen, auf entsprechende Bußgelder, Zahlungsaufforderungen usw. nicht zu reagieren.