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Beweislast

In meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bin ich immer wieder mit einem gleichartigen Problem konfrontiert, nämlich das Personen die nach einem Sturzereignis (Treppensturz, Fahrradsturz, oder ähnliches) sodann einen Bandscheibenvorfall, meist einhergehend mit einer Nervenwurzelkompression erlitten haben, sich an mich wenden, weil ihre private Unfallversicherung eine Regulierung abgelehnt hat.

Die Mandanten verweisen in der Regel darauf, dass entsprechende Verletzungen bedingungsgemäß in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind und sie vor dem Sturzereignis unter keinen oder nur geringen Rückenproblemen litten und dann im Anschluss daran massive Schmerzen, Einschränkungen und sonstige Beschwerden hatten, was auch oft zu einem operativen Eingriff führte.

Nach Auffassung der Mandanten sei damit die entsprechende Unfallursächlichkeit gegeben bzw. nachvollziehbar.

Genau dieser, menschlich nachvollziehbare Schluss ist aber bei einer genauen juristischen Auswertung, insbesondere auch des Bedingungswerkes meist ein trügerischer Schluss.

Üblicherweise werden die privaten Unfallversicherungsbedingungen so formuliert, dass vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind u.a. Gesundheitsschäden an Bandscheiben, diese sind dann aber durch eine weitere Klausel wieder in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn diese Gesundheitsschäden durch ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis, welches die überwiegende Ursache für den Gesundheitsschaden ist, hervorgerufen worden sind.

Diese Formulierung hat es rechtlich in sich, durch den zunächst erklärten Ausschluss des Versicherungsschutzes und den nur ausnahmsweise formulierten Einschluss mit der Einschränkung, dass es sich um eine überwiegende Ursächlichkeit aufgrund des Unfalles handeln müsse, trägt der Versicherungsnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast genau für diese Voraussetzungen.

Dass bedeutet also nicht nur, dass überhaupt eine Ursächlichkeit des Unfallereignisses bewiesen werden muss, sondern es muss auch bewiesen werden, dass die überwiegende Ursache in dem Unfall zu sehen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise Personen ab dem 40. Lebensjahr degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bzw. den Bandscheiben aufweisen und dieses letztlich ein völlig normaler Alterungsprozess ist, selbst wenn vorher keine Beschwerden wahrnehmbar waren, sind diese Vorschädigungen bzw. Abnutzungserscheinungen in einem Röntgen. bzw. MRT-Bild ohne weiteres nachvollziehbar.

Da darüber hinaus medizinisch gesichert ist, dass eine unfallbedingte Schädigung der Bandscheiben nur dann möglich ist, wenn einerseits sehr starke kinetische Kräfte auf den Körper wirken und andererseits diese Schäden dann auch sog. frische Verletzungsspuren zeigen, die gerade in MRT-Bildern nachweisbar sind, führt die Durchführung eines solches Prozesses oft zu sehr frustrierenden Ergebnisse für den Mandanten.

Für uns als Anwalt ist es so, dass wir immer über diese Zusammenhänge aufklären können, jedoch können wir, bevor ein Sachverständigengutachten eingeholt ist, natürlich nicht Auskunft darüber erteilen, ob diese sog. frischen Verletzungsanzeichen im MRT-Bild wahrnehmbar sind, oder nicht.

Zwar ist etwa das zugrundeliegende geschilderte Sturzereignis oft eben nicht ein solches, was sich bezogen auf die erforderliche kinetische Energie als geeignet aufdrängt, andererseits können wir natürlich auch nicht ausschließen, dass ggfls. dieser entsprechende Zusammenhang dann doch gegeben ist und sich diese frische Verletzungsspuren im Röntgenbild bzw. MRT-Bild erblicken lassen.

Also muss ein kostenträchtiger Prozess geführt werden, um über ein Sachverständigengutachten genau diese Frage zu klären, was jedoch in der überwiegenden Anzahl der bisher von uns bearbeiteten und wahrgenommenen Fälle zu dem ernüchternden Ergebnis führt, dass tatsächlich keine frische Verletzungsspuren im Röntgen- bzw. MRT-Bild feststellbar sind, was dann in der Folge von Seiten des Gutachtens dazu führt, dass ggfls. eine Mitursächlichkeit des Unfalls zwar angenommen oder auch nicht ausgeschlossen wird, aber eben der Gutachter nicht in der Lage ist, medizinisch gesichert die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses festzustellen.

Das führt dann zu dem -für den Mandanten- und natürlich auch für uns- sehr frustrierenden Ergebnis, dass der Prozess alleine aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit verloren geht.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass einerseits das Bedingungswerk in diesem Bereich ausgesprochen kompliziert ist, für einen Laien sind insbesondere die oben dargestellten Zusammenhänge was die Darlegungs- und Beweislast angeht, schlicht nicht nachvollziehbar und andererseits ist deshalb wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass es nach einem Unfallereignis zu Bandscheibenproblemen kommt, sehr zeitnah mit diesem Unfall dann bildgebende Verfahren durchgeführt werden müssen, damit überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, diese oben thematisierten frischen Verletzungsanzeichen überhaupt festzustellen.

In unserer beruflicher Tätigkeit haben wir auch schon Fälle erlebt, in denen die Untersuchungen erst mit 2 oder 3 Monaten Verzug vorgenommen worden sind und alleine aufgrund dieser zeitlichen Differenz dann schon von uns jede Erfolgsaussicht für eine Auseinandersetzung mit der Versicherung verneint werden musste, weil aus unserer Erfahrung sodann der entsprechende Gutachter mitteilt, dass diese Bilder aufgrund des großen Zeitraumes zwischen dem Unfall und der Untersuchung nicht mehr geeignet sind, um frische Verletzungsanzeichen festzustellen.

Wenn also überhaupt mit Erfolg ein Anspruch gegen die Versicherung durchgesetzt werden soll, dann ist eine unmittelbare bildliche Darstellung nach dem Unfallereignis zwingend erforderlich.

Jeder kennt es: Man fährt in den Urlaub und am Zielort herrscht für die Dauer des gesamten Aufenthaltes schlechtes Wetter. Aktivitäten fallen ins Wasser und aus dem geplanten Traumurlaub wird ein Fiasko.

Aus solchen Umständen ergibt sich jedoch nicht automatisch ein Minderungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter. Vielmehr muss der Reisende beweisen, dass er aufgrund fehlender Informationen seitens des Reiseveranstalters über ein Informationsdefizit verfügt oder die Wetterlage am Zielort für die Jahreszeit atypisch oder unvorhersehbar ist. Ihm obliegt dahingehend die Beweislast.

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter keine gesteigerte Informationspflicht gegenüber dem Reisenden solange dieser sich über allgemein zugängliche Kanäle über die klimatischen Bedingungen am Reiseziel informieren kann. Dies ist meist bereits durch eine einfache Internetrecherche möglich. Auch der Reisepreis ändert an der Informationspflicht des Reiseveranstalters nichts, da dieser nicht mit den klimatischen Bedingungen des Reiseziels verknüpft ist, vgl. Rechtsprechung: OLG Frankfurt am Main – Aktenzeichen 916U 54/23.