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Betriebsgefahr

Eine typische Unfallsituation auf einer Autobahn ist, dass etwa ein auffahrendes Fahrzeug von dem Beschleunigungsstreifen unter Missachtung der Vorfahrt des sich auf der Autobahn befindenden Verkehrs auffährt oder das ein Fahrzeug von der rechten oder mittleren Spur wiederum unter Missachtung der Vorfahrt des von hinten auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuges ausschert und es dann zu einer Kollision kommt.

Wie schon soeben mitgeteilt, ist es grundsätzlich so, dass der von hinten heran nahende Verkehr vorfahrtsberechtigt ist und ein Spurwechsel nur unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zulässig ist.

In diesen Situationen kommt es aber ebenfalls regelmäßig zu dem Einwand des „Unfallverursachers“, dass der von hinten herannahende Verkehr zu schnell, also deutlich schneller als Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei.

Dieser Einwand kann durchaus relevant sein, nämlich dann, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.

So hat u.a. im Sommer letzten Jahres das OLG München festgestellt, dass eine Überschreitung von 70 km/h der Richtgeschwindigkeit den Begriff der deutlichen Überschreitung erfüllt und dann zu einer entsprechenden Erhöhung der sog. Betriebsgefahr führt, was dann wiederum bedeutet, dass eine Haftungsquote gebildet wird (Az.: 10 U 7382/21).

Aus der sonstigen Rechtsprechung die mir bekannt ist, ist abzuleiten, dass in einem Bereich ab ungefähr 40 km/h über der Richtgeschwindigkeit, also ab einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von ca. 170 km/h davon auszugehen ist, dass über eine entsprechende Mithaftungsquote ernsthaft nachgedacht und diskutiert werden muss.

Auf Landstraßen kommt es häufig zu Verkehrsunfällen zwischen dem Überholenden und Verkehrsteilnehmern, welche aus untergeordneten Seitenstraßen auf die Hauptstraße einfahren und dann quasi in das laufende Überholmanöver geraten. Hier stellt sich dann die Haftungsfrage. Dies soll anhand folgenden Falls erläutert werden.

Der Motorradfahrende Mandant überholt auf einer Landstraße eine Kolonne von drei Fahrzeugen. Als er auf Höhe des letzten Fahrzeuges ( erstes Fahrzeug der Kolonne ) ist kann er sehen, wie sich ein Fahrzeug ( PKW ) aus der linksseitig gelegenen Querstraße nähert und schließlich nach rechts ( Blickrichtung des PKW-Fahrers ) auf die Landstraße einbiegt. Auf der (Überhol)Spur, auf die das andere Fahrzeug einbiegt, befindet sich aber noch der Mandant. Es kommt unmittelbar im Einmündungsbereich der Seitenstraße zur Kollision der Fahrzeuge. Der Fahrer des PKW hätte den Mandanten sehen können, wenn er sich des von rechts kommenden Verkehrs vergewissert hätte.

Und? Wie würden Sie entscheiden?

Zunächst könnte man meinen, der Motorradfahrer wäre hier für den Unfall zumindest mitverantwortlich. Er hat mehrere Fahrzeuge überholt, was ja generell ein gefahrträchtiges Verkehrsmanöver ist. Zudem hatte er den PKW gesehen und hätte sodann ja eventuell die Möglichkeit gehabt, sein Überholmanöver abzubrechen. Er fuhr aber weiter und befand sich auf der Überholspur, also nicht seiner „eigentlichen“ Spur. Man könnte sodann daran anknüpfend weiter an einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot denken.

Alle diese Erwägungen sind jedoch unzutreffend.

Der von mir vertretende Motorradfahrer war vollumfänglich vorfahrtsberechtigt. Dann das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite. Fragen des Überholmanövers bzw. des Rechtsfahrgebotes sind bei der Frage des Mitverschuldens unbeachtlich. Die entsprechenden Sorgfaltsanforderungen der StVO schützen nämlich nicht den Querverkehr, also nicht den PKW-Fahrer. Der Fahrer des PKW hätte das Vorfahrtsrecht des Mandanten beachten müssen. Er hätte ihn ja auch sehen können. Damit steht der Vorfahrtsverstoß des PKW-Fahrers fest.

Dem Motorradfahrer ist hier kein Verschuldensvorwurf zu machen.

Allerdings ist bei der Haftungsabwägung auch immer die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu berücksichtigen, denn mit einem KfZ unterwegs zu sein ist generell gefährlich. Regelmäßig werden daher 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr bei Unfällen eingestellt. Dies nur dann nicht, wenn der Unfall quasi nicht zu vermeiden war oder aber der Verkehrsverstoß einer Seite so groß ist, dass demgegenüber die Betriebsgefahr nicht mehr ins Gewicht fällt.

So hat hier das Landgericht Verden die Betriebsgefahr des Motorradfahrers eingestellt und kam zu einer 80%igen Haftung des PKW. 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr verblieben dem Mandanten, der ja den PKW gesehen hatte und entsprechend hätte reagieren können.

Dieses zutreffend anmutende Ergebnis hat das OLG Celle auf unsere Berufung hin korrigiert und eine 100%ige Haftung des PKW-Fahrers ausgeurteilt.

Denn es war zunächst irrelevant, dass mein Mandant den PKW auf der Seitenstraße gesehen hat. Denn er durfte weiterhin darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Erst als er erkannte, dass der PKW-Fahrer auf die Hauptstraße einbiegt, musste ihm klar werden, dass der PKW-Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet. Zu diesem Zeitpunkt war es aber letztlich schon zu spät für eine Reaktion. Soweit man eine Betriebsgefahr ansetzen wollte, weil das Überholmanöver generell gefährlich ist, trete der Ansatz einer solchen Betriebsgefahr jedoch hinter dem groben Verkehrsverstoß des PKW-Fahrers zurück, welcher das Vorfahrtsrecht meines Mandanten missachtet hatte, so das OLG Celle.

Insofern konnte hier für den Mandanten ein positives Ergebnis erzielt werden. Der PKW-Fahrer haftet zu 100%.

In der geschilderten Unfallkonstellation kommt es daher letztlich auf den konkreten Sachverhalt an, eine 100%ige Haftung des Einbiegenden, wie hier, ist genauso möglich, wie eine Haftung des Überholenden, welcher z. B. sein Überholmanöver erst eingeleitet hat, als er hätte bereits sehen können, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einbiegt. Es kommt also entsprechend auf die Feinheiten des jeweiligen Falles an.

Diese Feinheiten hatte hier der auf Verkehrsrecht spezialisierte Senat des OLG Celle herausgearbeitet und kam dann zu einem -in meinen Augen- zutrffendem Ergebnis.

Gerade im ländlichen Bereich kommt es immer wieder zu zum Teil schweren Verkehrsunfällen, in denen Traktoren und/oder Traktorgespanne verwickelt sind. Gerade hier stellt sich dann oft die Frage, inwieweit der in den Verkehrsunfall verwickelte Traktor für die Folgen des Unfalls zu haften hat. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, dass jedes Kraftfahrzeug eine sog. Betriebsgefahr hat, aus der sich bereits eine Haftung ergibt. Der Gesetzgeber hat nämlich erkannt, dass allein die Tatsache, dass man mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, eine grundsätzliche Gefahr für andere setzt, so dass man aufgrund dieser Gefahr, eben der Betriebsgefahr, bereits für etwaige Unfallfolgen einzustehen hat, soweit der Verkehrsunfall für einen selbst nicht zu verhindern gewesen ist.

Was die Höhe dieser Betriebsgefahr angeht, kommt es natürlich auch auf das gefahrene Kraftfahrzeug an. Die Höhe der Betriebsgefahr wird bei einem PKW in der Regel bei 20-25 % angesiedelt, bei einem LKW meist Richtung 30 % und bei einem größeren Traktorgespann können hier auch durchaus einmal noch höhere Betriebsgefahren angesiedelt werden.

Das bedeutet, dass man bei einem Verkehrsunfall daher schnell in der Haftung ist, obwohl vielleicht der Unfallgegner einen schwerwiegenden Fahrfehler gemacht hat, da man selbst nur von der Haftung frei wird, wenn man quasi wie ein Idealfahrer gefahren ist. Aber wer tut das schon?

Das Oberlandesgericht Hamm ( Urteil vom 07.06.2016, 9 U 59/14 ) hatte sich vor kurzem mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, bei dem es um einen Verkehrsunfall zwischen zwei sich entgegenkommenden Traktoren ging. Diese begegneten sich auf einer engen Landstraße die schmaler war, als beide Traktoren nebeneinander zusammen. Entsprechend war es unabdingbar, dass die Traktoren sich gegenseitig hätten Platz machen müssen. Hier war es allerdings so, dass beide Traktoren mit unvermittelter Geschwindigkeit aneinander vorbeigefahren sind und der Führer eines Traktors nach rechts in das Grün neben die Fahrbahn ausgewichen ist. Der Traktor kam daraufhin ins Schlingern und kippte um.

Es stellte sich daher die Frage, wer in welcher Höhe für diesen Verkehrsunfall zu haften hat.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zunächst sehr schön dargestellt, dass sich eine Haftung aus der sog. Betriebsgefahr auch dann ergibt, wenn es zwischen den Unfallbeteiligten zu keinerlei Berührungen gekommen ist, da es nur darauf ankomme, dass der Fahrer des einen Traktors es für erforderlich gehalten hat nach rechts ausweichen zu müssen. Zudem war beiden Fahrzeugführern vorzuwerfen, dass sie gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen haben. Beiden hätte klar sein müssen, dass die Fahrbahn nicht breit genug ist, damit beide Traktoren aneinander ohne jedwede Gefährdung aneinander vorbeifahren können. Insofern wäre es angebracht gewesen, die Geschwindigkeit bis zum Stillstand zu stoppen und sodann eine Verständigung dahingehend zu treffen, welcher Traktor an dem jeweils anderen mit sehr langsamer Geschwindigkeit vorbeifährt. Da eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, hatten sich beide eben nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Daher hafteten beide Traktorfahrer für den Verkehrsunfall. Da die sog. Betriebsgefahr bei beiden Traktoren gleich hoch anzusiedeln war, wurde daher eine Haftungsquote von 50 % : 50 % ausgeurteilt. Dies bedeutet, dass jeder der beiden Traktoren ( bzw. der hinter ihnen stehenden Versicherungen ) 50 % des Schadens des jeweils anderen Traktors zahlen muss.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts dürfte äußerst praxisrelevant sein, da es gerade im ländlichen Verkehr immer wieder zu solchen Situationen kommt, nicht nur zwischen Traktorfahrern, sondern natürlich auch zwischen anderen Verkehrsteilnehmern, da gerade im dörflichen Bereich die Straßen oftmals die nötige Breite nicht haben. Insofern zeigt die Entscheidung ganz klar auf, dass man sich in solchen Situationen besonnen und rücksichtsvoll verhalten muss, was einschließt sich notfalls mit den anderem Verkehrsteilnehmer zu verständigen.

Entsprechend kann nur angeraten werden in solchen und ähnlichen Situationen dem allgemeinen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu folgen und nicht stur auf ein gefühltes Vorfahrtsrecht zu vertrauen.

 

Parkplatzunfälle sind letztlich ein tägliches Ereignis,doch birgt die Schadenregulierung von Parkplatzunfällen einige Tücken. Zunächst einmal ist zu beachten, dass nach der ganz einheitlichen Rechtsprechung auf Parkplätzen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO für alle Fahrzeugführer gilt und deshalb jeder Fahrzeugführer auch immer mit dem Fehlverhalten eines anderen Fahrzeugführers rechnen müsse. Dieses hat verkürzt zur Folge, dass oftmals genau wegen dieses Gebots keine volle Erstattung von der Gegenseite verlangt bzw. durchgesetzt werden kann. Dieses ist für den Geschädigten oft sehr schwer verständlich, da die subjektive Sicht und eben die objektive Aufklärbarkeit mittels Zeugen oder eben Einholung von Sachverständigengutachten nur begrenzt möglich ist.

Bleibt es dann bei Unklarheiten im zugrunde liegenden Sachverhalt wird meistens eine Regulierungsquote gebildet, die oftmals quasi eine Aufteilung der Schäden von 50 zu 50 zwischen den Beteiligten enthält aber auch stark hiervon variieren kann. In der Rechtsprechung finden sich für identische Unfallsituationen völlig verschiedene Quoten, die zum Teil doch erheblich voneinander abweichen können. Deshalb ist auch die vorherige Einschätzung oft sehr schwierig.

Besonders plastisch lässt sich dieses an einem Fall nachvollziehen, den wir vor dem AG Alfeld auf Beklagtenseite vertreten haben.

Hier ist es zu einem Unfall gekommen, bei dem zwei Fahrzeugführer jeweils Rückwärts aus einer Parklücke vor einem Supermarkt ausgeparkt haben und sich sodann auf halber Strecke in der Mitte zwischen diesen im 90 Grad-Winkel angelegten Parkplätzen „trafen“. Jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete, er sei zuerst losgefahren und der andere sei unachtsam gewesen und jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete auch, er hätte vor dem Aufprall gestanden und der andere sei ihm in das Fahrzeug hineingefahren.

In dieser Situation kann man zunächst einmal nur zu einer sogenannten hälftigen Haftungsquote kommen, wobei in diesem Fall glücklicherweise die Haftpflichtversicherung unseres Mandanten bereit war, auch eine streitige Auseinandersetzung einzugehen und eine Regulierung auch nur eines Teils des gegnerischen Schadens ablehnte. Es war nämlich so, dass erfreulicherweise zwei Zeugen als Passagiere im Fahrzeug unseres Mandanten vorhanden waren und darüber hinaus noch ein außenstehender Zeuge das Geschehnis beobachtete, so dass nach unserer Einschätzung durchaus die Möglichkeit bestand, den Sachverhalt, wie ihn unser Mandant geschildert hat, zur Überzeugung des Gerichts zu belegen und die Behauptungen der Gegenseite zu entkräften.

Dementsprechend wurde dann die Erhebung einer Klage abgewartet und nach Absprache mit der Versicherung haben wir sodann die Vertretung der Versicherung wie auch des Versicherungsnehmers übernommen.

Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht sodann den Hinweis, der letztlich die obige Zusammenfassung des Allgemeinplatzes enthielt, nämlich, dass es bei derartigen Parkplatzunfällen immer zu einer Quote komme und letztlich eine 50 %ige Schadenteilung richtig ist und das Gericht gute Erfolgsaussichten für die eingereichte Klage sah, die nämlich nur 50 % des Schadens als Klaggegenstand verfolgte.

Nach einiger Argumentation meinerseits mit dem Gericht und dem Hinweis, dass hier Besonderheiten des Sachverhaltes zu berücksichtigen seien, nämlich dass unser Mandant als erster losgefahren sei, sich das gegnerische Fahrzeug noch nicht bewegt habe und unser Mandant gehalten sowie gehupt hätte, was in diesem Fall eben eine 100 %ige Quote zu Lasten des Gegners bedeute, nahm zu diesem Zeitpunkt das Gericht zwar wahr aber nach meinem Eindruck nicht völlig ernst. Trotzdem, und dies ist erfreulich, zeigte sich der Richter unserer Argumentation offen und stellte sodann richtigerweise fest, dass eine Klärung nur über eine Beweisaufnahme erfolgen könne, die er sodann auch anordnete.

In dem sodann folgenden Termin stellte sich die Beweisaufnahme für uns sehr erfreulich da, es ist nämlich sämtlicher Sachverhalt, wie er von uns für den Mandanten vorgetragen worden war, durch die Zeugen bestätigt worden und es konnte übereinstimmend festgestellt werden, dass tatsächlich unser Mandant als Erster mit seinem Rangiermanöver begann, er tatsächlich das Fahrzeug anhielt, als er merkte, dass der Unfallgegner unachtsam aus der Parklücke herausfuhr und er auch noch vorher gehupt hatte, aber der weitere Unfallbeteiligte hierauf nicht reagiert habe.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgte dann noch ein Rechtsgespräch in dem ich das Gericht darauf hinwies, dass in diesem Sachverhalt tatsächlich irgendein Verursachungsbeitrag unseres Mandanten nicht mehr wahrnehmbar sei und deshalb eine Quotenbildung noch nicht einmal unter Berücksichtigung der sogenannten Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges mehr zu erfolgen hätte. Das Gericht zeigte sich wiederum erfreulich offen abweichend von seiner vorherigen sehr pauschalen Einschätzung und teilte mit, dass es sich den Sachverhalt noch einmal auch unter Berücksichtigung der von uns vorgetragenen Argumente sorgfältig überlegen wolle und dann die Entscheidung verkünden werde.

Dieses geschah auch in dem nämlich die Klage abgewiesen worden ist, wobei im Urteil sodann festgestellt wurde, dass der Unfall in der konkreten Situation für unseren Mandanten unabwendbar, also in keinerlei Hinsicht verhinderbar war und sämtliches Fehlverhalten nur von Seiten des Klägers ausging.

Aufgrund des Streitwertes, der unter 600,00 € lag, ist dieses Urteil sodann auch nicht mehr mit der Berufung anzufechten und endgültig und hat im Ergebnis die sehr erfreuliche weitere Folge, dass nunmehr der Schaden unseres Mandanten vollständig ersetzt werden wird. Es lässt sich an diesem Beispiel also gut erkennen, dass eine generelle, pauschale und immer wieder geltende Einschätzung über die zu bildenden Haftungsverteilungen bei Parkplatzunfällen nicht möglich ist und dass letztlich immer wieder der einzelne Sachverhalt mit seinen Besonderheiten herausgearbeitet und dann anhand der einschlägigen Rechtsnormen geprüft werden muss.

Jedoch und dass ist auch ein Schluss, den man aus diesen Verfahren ziehen kann, ist es letztlich zwingend erforderlich, dass Zeugen zur Verfügung stehen, die auch mit einer entsprechenden Wahrnehmung detailliert den Unfallablauf schildern können. Ohne diese Aufklärungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts dürfte eine vollständige Durchsetzung der Ansprüche des jeweiligen Unfallbeteiligten nicht möglich sein.