In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.