Bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen stellt sich immer wieder die Frage, wie viel Zeit eigentlich der KfZ-Haftpflichtversicherer hat, um Schäden zu regulieren. Hierzu mal ein Beispiel:
Auf dem Parkplatz eines Einkaufzentrums kommt es zu einem Verkehrsunfall. Die Mandantin parkt vorwärts aus einer Parkbucht aus. Während des Ausparkens fährt auf einmal unvermittelt aus der gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug rückwärts heraus. Die Mandantin bremst und kommt zum Stillstand. Das andere Fahrzeug fährt weiter rückwärts. Die Mandantin hupt und versucht noch geistesgegenwärtig in den Rückwärtsgang zu schalten um wieder zurückfahren zu können. Es kommt aber zur Kollision mit dem bereits seit einiger Zeit stehenden Fahrzeug der Mandantin. Der Unfallgegner und die Mandantin steigen aus und sind sich vor Ort über die Schuldfrage einig. Der Mandantin werden die Daten des gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherers ausgehändigt. Dort wird der Schaden dann gemeldet und beziffert. Aber die Regulierung lässt auf sich warten. Nach drei Wochen des Wartens erteilt die Mandantin Klagauftrag. Der Versicherer zahlt nach Zustellung der Klage. Aber wer muss nun für die Verfahrenskosten aufkommen?
Es ist natürlich verständlich, wenn Unfallgeschädigte bzgl. der Schadenregulierung eine gewisse Ungeduld an den Tag legen. Dies insbesondere dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist und das Geld für die Reparatur oder die Neuanschaffung fehlt. Auch wenn vor Ort die Schuldfrage eigentlich klar war, wundern sich Mandanten oft, warum der Versicherer so lange braucht, um in die Regulierung einzutreten.
Dem KfZ-Haftpflichtversicherer steht jedoch nach einschlägiger und ständiger Rechtsprechung der Gerichte eine Frist zur Regulierung zu. Dies ist auch sachgerecht. Der Versicherer bzw. der Sachbearbeiter dort war beim Unfall nicht zugegen. Er kann also nicht einfach einen Schaden regulieren, nur weil er dem Versicherer vom Unfallgeschädigten angezeigt wird. Dies wäre entgegen dem Interesse der eigenen Versichertengemeinschaft. Der Versicherer ist daher auf die Schadensmeldung des eigenen Versicherungsnehmers angewiesen. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden nicht angezeigt, so wird der Versicherer erstmals mit der Schadensmeldung des Unfallgeschädigten auf den Sachverhalt aufmerksam und muss dann entsprechende Informationen bei seinem Versicherungsnehmer anfordern. Dieser muss aber nicht immer identisch sein mit dem Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt, man denke hier z. B. an eine Mietwagenfirma.
Dass die entsprechenden Abläufe Zeit benötigen, liegt auf der Hand. Der Versicherer muss für sich klären, ob eine Haftungsverpflichtung vorliegt und wenn ja in welcher Höhe einer zu bestimmenden Quote.
So kann man bei einem Parkplatzunfall wie dem oben beschriebenen z. B. auch immer über eine Mithaftung des Unfallgeschädigten aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeuges nachdenken, auch wenn dieses bereits gestanden hat.
Weiter muss der Versicherer für sich klären, ob der zumeist über ein Sachverständigengutachten geltend gemachte Schaden plausibel ist. Ist er auf den Unfallhergang zurückzuführen oder soll vielleicht versucht werden, vorhandene Vorschäden mitabzurechnen? Zu klären ist auch, ob die Schadensbezifferung der Höhe nach zutreffend ist. Um diese Fragen zu klären, ziehen Versicherer inzwischen externe Dienstleister zur Rate. Auch diese Ermittlungsarbeit kostet Zeit.
Bei Unfällen mit Beteiligung ausländischer Verkehrsteilnehmer kommt es zu weiteren Verzögerungen, da diese Unfälle über inländische Schadenregulierer „laufen“ welche wiederum selbst mit dem ausländischen Versicherer korrespondieren müssen.
Daher verwundert es nicht, dass die Rechtsprechung dem Versicherer auch in einfach gelagerten Fällen meist eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesteht. Dies aber nicht etwa ab dem Unfalldatum, sondern ab dem Tag, an dem beim Versicherer ein konkretes, spezifisches Anspruchsschreiben eingeht.
Diese Rechtsprechung wurde aktuell bestätigt durch das Landgericht Verden sowie OLG Celle in einem von mir betreuten Verfahren. In diesem habe ich den Versicherer vertreten, welcher nach Klagerhebung weitestgehend zahlte. Die Kosten des so zur Erledigung gebrachten Rechtsstreits hatte der Kläger zu tragen, welcher vorschnell die Klage eingereicht hatte, nämlich nur knapp drei Wochen nach Übersendung des konkreten Anspruchsschreibens. Diese Zeitspanne war weder für das Landgericht Verden noch für das OLG Celle ausreichend, insbesondere weil in diesen Zeitraum noch zwei Feiertage fielen.
Entsprechend zeigt sich aus Sicht des Unfallgeschädigten leider, dass auch bei vermeintlich klaren Unfallangelegenheiten Geduld gefragt ist und von der vorschnellen Einlegung einer Klage nur abgeraten werden kann, da die Einleitung eines verfrühten Gerichtsverfahrens dazu führen kann, dass der Unfallgeschädigten nicht nur die Gerichtkosten bezahlen muss, sondern auch die Anwaltskosten. Auch eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung wird hier sicherlich nicht begeistert sein, wenn unnötig ein Verfahren lanciert wird.
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