Kaskoversicherung
kommt es zu einem Schaden am eigenen Fahrzeug, z. B. durch einen Unfall, so ist dieser Schaden regelmäßig über die eigene Teil- bzw. Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Die Bandbreite der möglichen versicherten Fälle ist dabei recht groß und reicht vom klassischen Verkehrsunfall über Brandschäden bis hin zum Diebstahl des Fahrzeuges. Ob ein bestimmtes Schadensereignis über die Versicherung abgedeckt ist, hängt vom Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und oftmals auch von der Auslegung der verwendeten Klauseln ab. Hier kann es zum Streit mit dem Versicherer kommen, wenn dieser z. B. der Auffassung ist, ein bestimmtes versichertes Ereignis läge nicht vor oder sei aber vom Inhalt der Klauseln nicht umfasst.
Ohne rechtsanwaltlich Hilfe kommt man an dieser Stelle oft nicht weiter!
Zu klären ist neben der Berechtigung des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsleistung auch die Frage, ob dieser Anspruch im Falle einer gerichtlichen Klärung auch durchsetzbar ist. Denn es ist der Versicherungsnehmer der den Eintritt des versicherten Schadensfalls zu beweisen hat. Dies kann z. B: beim Diebstahl des eigenen Fahrzeuges schon recht schwer werden, da es in diesen Bereichen in der Natur der Sache liegt, dass man sein Fahrzeug irgendwo abgestellt hat und es dort dann später nicht mehr auffindet. Oftmals gibt es aber keine Zeugen für die Tat und das Fahrzeug ist schlichtweg verschwunden, so dass objektive Beweismittel regelmäßig nicht greifbar sind. Diese Problematik ist in der Rechtsprechung bekannt, so dass es Beweiserleichterungen gibt, welche man zum einen kennen muss und zum anderen auch rechtlich professionell vorzutragen hat. Ohne rechtsanwaltliche Hilfe ist der betroffene Versicherungsnehmer hier klar benachteiligt.
Auch ist zu prüfen, ob es wegen etwaiger Hochstufung überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist, die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen oder ob es nicht zielführender ist, seinen Schaden z. B. bei einem vorhandenen Unfallgegner zu liquidieren. Bei unklarer Haftungslage kann es auch sinnvoll sein, die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen, aber zumindest bezüglich anderer, von der eigenen Versicherung nicht gedeckter Schäden, an den Gegner heranzutreten. Hier ist es oftmals möglich -trotz vorhandener Haftungsquote- die komplette, noch nicht durch die eigene Versicherung regulierte Forderung beim Gegner zu liquideren mit dem erfreulichen Ergebnis, dass durch Inanspruchnahme der eigenen Versicherung sowie der des Unfallgegners oftmals eine vollständige Regulierung sämtlicher Schäden erreicht werden kann. Dies macht das sogenannte Quotenvorrecht möglich, welches vielfach, auch unter Rechtsanwälten, nicht bekannt ist und daher auch nicht beachtet wird.
Entsprechend sollen diese kurzen Ausführungen nur kurz verdeutlichen, wie Komplex auch der Bereich der Kaskoversicherung ist, so dass generell dazu geraten werden kann, bei Schäden am eigenen Fahrzeug, einen im Versicherungs- sowie Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen, wie dies bei uns mit Herrn Rechtsanwalt Kerkmann der Fall ist.
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