Ablauf des Bußgeldverfahrens

Ermittlung des Betroffenen

Zunächst muss seitens der Polizei oder der Behörde derjenige ermittelt werden, der sich eine Ordnungswidrigkeit hat zu Schulden kommen lassen. Bei Verkehrsverstößen geschieht dies oft durch die Polizei, z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Betroffen sein kann hier zum einen der Fahrer, aber auch der Halter eines PKW, der z. B. für abgefahrene Reifen an seinem PKW verantwortlich ist. Ansonsten erfolgt die Ermittlung durch die Behörde, in dem zum Beispiel ein Foto einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Bild des Halters eines PKW verglichen wird.

Anhörung des Betroffenen

Bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden, muss der Betroffene angehört werden. Dies kann zum einen mündlich vor Ort, aber auch schriftlich durch einen Anhörungsbogen geschehen. Im Rahmen einer Anhörung, egal ob mündlich oder schriftlich, müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht jedoch zu dem Vorwurf, der Ihnen gemacht wird. Sind Sie der Halter eines PKW und geben Sie den Fahrer nicht an, so droht Ihnen jedoch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches.

Verwarnungsgeld

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden durch ein Verwarnungsgeld geahndet. Ansonsten werden Ordnungswidrigkeiten durch ein förmliches Bußgeldverfahren verfolgt an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht

Bußgeldbescheid

Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, so sollten Sie genau prüfen, ob der Ihnen gemachte Vorwurf den Tatsachen entspricht und ob die aufgeführten Beweise ausreichen um diesen Vorwurf auch zu belegen. Denn oftmals sind Messergebnisse von Radarmessgeräten falsch oder Fotos unscharf und der Fahrer dadurch nicht zu erkennen. Sind Sie sich unsicher, dann können Sie sich gerne bei uns beraten lassen. Wir prüfen dann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne während des gesamten Verfahrens zur Seite.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren, mit Ausnahme der Alkohol- und Drogendelikte, in 3 Monaten, sonst in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tattag.

Aber Achtung: Die Verjährung wird durch verschiedene Handlungen, z. B. Erhalt des Anhörungsbogens, unterbrochen und beginnt dann vom neuen zu laufen.

Tipp: Die Unterbrechung der Verjährung wirkt jedoch nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Bekommt der Halter also einen Anhörungsbogen, so entfaltet dies keinerlei verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer.

Rechtsbehelf gegen Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie (oder Ihr Anwalt) Einspruch einlegen. Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Der Einspruch muss nicht begründet werden.

Folgen der Einspruchseinlegung

Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut auf Fehler. Hilft Sie dem Einspruch nicht ab, so erfolgt die Weiterleitung des Verfahrens an das Amtsgericht. Dort kommt es dann vor dem Bußgeldrichter zu einer Verhandlung über den Einspruch.

Kosten des Bußgeldverfahrens

Wird gegen Sie ein Verwarnungsgeld erhoben, so bezahlen Sie nur dieses. Weitere Kosten entstehen nicht.

Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, den Sie nicht angreifen, so wird dieser rechtskräftig. Neben dem Bußgeld und etwaigen Auslagen, müssen Sie 5% der Bußgeldsumme (mindestens 25 Euro) als Verwaltungsgebühren zahlen zuzüglich 3,50 Zustellgebühren.

Legen Sie Einspruch ein, so kostet dies 10% der Bußgeldsumme (mindestens 50 Euro) an Gerichtskosten. Dafür entfallen die obigen Verwaltungsgebühren.

Nehmen Sie den Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück, so sind neben den Verwaltungsgebühren 0,25% des Bußgeldes als Gerichtskosten zu bezahlen, mindestens jedoch 15,00 Euro zuzüglich etwaiger Zustellkosten.

Bei Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung sind Verwaltungsgebühren und hälftige Gerichtsgebühren zu entrichten.

Wird gegen das Urteil bei Gericht Rechtsbeschwerde eingereicht, entstehen weitere Kosten.

Sofern Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, kommen die bei einem Rechtsanwalt entstehenden Gebühren noch hinzu.

Sämtliche Kosten sind von Ihnen oder Ihrer Rechtsschutzversicherung zu tragen (soweit vorhanden). Im Falle des Freispruchs trägt die Landesjustizkasse die Kosten.

Wie verhält man sich am besten?

Oftmals ist man als Betroffener nicht in der Lage die rechtliche Chance eines Einspruchs einzuschätzen. Dann ist es ratsam sich rechtsanwaltlich beraten und gegebenenfalls auch vertreten zu lassen. Da hierdurch hohe Kosten entstehen, macht ein solches Vorgehen oft nur Sinn, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, welche die entstehenden Kosten übernimmt. Ist eine solche Versicherung nicht vorhanden, so muss man auch die entstehenden Kosten in die Überlegungen mit einbeziehen.

Vor allem bei höheren Bußgeldern, möglichen drohenden Punkten oder Fahrverboten ist zumindest eine rechtsanwaltliche Beratung sinnvoll um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs überprüfen zu lassen.