Auch nach der Beendigung der Mietverhältnisses kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter.
Beendigung des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis endet durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens des Vermieters oder des Mieters, wobei die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind. Nur in Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung möglich. Die Kündigung kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Aufgrund der besseren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Kündigung.
Tipp: Verschicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein um den Zugang der Kündigung auch belegen zu können.
Das Mietverhältnis kann auch dadurch enden, dass der Mieter einen Nachmieter findet, der in den bisherigen Mietvertrag des Mieters eintritt.
Rückgabe der Mietsache
Der Mieter schuldet dem Vermieter die Herausgabe der Mietsache, d. h. er muss die gemieteten Räume räumen, eingebrachte Sachen entfernen und durchgeführte Baumaßnahmen wieder rückgängig machen (sofern nicht anders vereinbart). Herausgabe der Mietsache heißt dabei auch Rückgabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel.
Hatte der Mieter einen Untermieter, so kann der Vermieter die Mietsache auch von diesem Dritten herausfordern.
Achtung: Wird die Herausgabe der Mietsache verweigert und muss die Räumung gerichtlich durchgesetzt werden, so reicht ein Räumungstitel gegen den Mieter allein nicht aus, sondern man braucht vielmehr auch einen entsprechenden Titel gegen den Partner oder einen Untermieter.
Gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück oder verzögert sich die Herausgabe, so kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung vom Mieter verlangen und weiteren Schaden ersetzt verlangen.
Sofern keinerlei Ansprüche des Vermieters gegen die Mieter vorhanden sind, muss der Vermieter dem Mieter die eingezahlte Kaution herausgeben.
Hat der Mieter auf die Mietsache notwendige Verwendungen gemacht, so muss der Vermieter dem Mieter diese erstatten.