Bevor Sie (ver)mieten
Vor Beginn eines Mietverhältnisses sind vor allem zwei Bereiche für Vermieter und Mieter von Interesse. Zum einen was der Vermieter in Rahmen einer Mieterselbstauskunft alles fragen darf und welche Regelungen für eine Mietkaution gelten.
Mieterselbstauskunft
Der Vermieter hat ein gesteigertes Intesse daran, zu erfahren, an wen er seine Wohnung oder sein Haus vermietet. Er darf daher grundsätzlich Auskünfte vom Mieter verlangen. Bei der Art der gestellten Fragen ist jedoch zu differenzieren. Während bei wirtschaftlichen Fragen ein eher weiter Auskunftsanspruch des Vermieters besteht, sind persönliche Fragen in der Regel tabu.
Unzulässig sind demnach z. B. Fragen nach einem Kinderwunsch oder bestehenden Vorstrafen. Auf derartige Fragen braucht der potentzielle Mieter nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Man darf bei unzulässigen Fragen daher lügen.
Zulässige Fragen hingegen, z. B. nach dem Verdienst oder dem Arbeitgeber, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wird dennoch gelogen, und erfährt der Vermieter davon, kann er den geschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder den Mieter fristlos kündigen, sofern dieser schon eingezogen ist.
Kaution
Möchte der Vermieter eine Kaution haben, so muss dies im Mietvertrag vereinbart werden. Die Höhe der zulässigen Kaution ist bei Wohnraum auf die 3-fache Monatsmiete begrenzt, bei Gewerbeobjekten kann sie frei ausgehandelt werden. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten ab Beginn des Mietverhältnisses zu begleichen.
Die Kaution muss vom Vermieter seperat von seinem Vermögen angelegt werden, die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Tipp: Sehr gut geeignet zur Anlage der Kaution sind verpfändete Tagesgeldkonten.
Die Kaution dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter dem Mieter die Kaution nebst Zinsen ausbezahlen, sofern der Vermieter nicht Ansprüche gegen den Mieter geltend macht, z. B. wegen ausstehender Miete. Den Rückerstattungsanspruch des Mieters kann der Vermieter dann mit seinen Forderungen verrechnen.