Abmahnung wegen Verwendung des Facebook-Like-Buttons

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Verwendung des sog. Facebook-Like-Buttons. Diese Abmahnungen stützen sich in der Regel auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. In seltenen Fällen auch auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Facebook-Like-Button als datenschutzrechtliches Problem

Datenschutzrechtlich relevant ist der Einbau des Buttons auf die eigene Homepage, wenn Daten an Dritte, in diesem Fall Facebook, übertragen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn man auf der eigenen Seite Elemente verwendet, die auf fremden Servern liegen und die bei einem Seitenaufruf von diesen Servern generiert werden.

Binden Sie also den Facebook-Like-Button auf Ihre Internetseite ein, „liegt“ dieser jedoch auf einem Facebook Server, so wird beim Anklicken des Buttons die IP-Adresse des Besuchers an Facebook übertragen. In diesem Vorgang wird momentan von vielen Juristen eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung gesehen.

Problemlösung

Wenn Sie also einen iFrame von Facebook verwenden, setzten Sie sich dem Risiko einer Abmahnung aus. Nur wenn Sie mit lokalen Daten arbeiten, liegt keine datenschutzrechtliche Problematik vor. Diese ist dann der Fall, wenn das Bild auf Ihrem Server liegt und als Link zu Ihrer Facebook-Seite verbunden ist.

Warum wird abgemahnt?

Wie oben erläutert, wird die IP-Adresse Ihrer Besucher durch Drücken des Buttons an Facebook übertragen, sofern Sie einen iFrame benutzen. In dieser Übertragung sehen viele Juristen eine Datenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. des Telemediengesetzes. Danach wäre jedoch eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Da diese Einwilligung auf kaum einer Seite eingeholt wird, liegt in der Übertragung eine unerlaubte Verarbeitung personenbezogener Daten.

Aber auch bei Vorhandensein einer datenschutzrechtlichen Erklärung droht eine Abmahnung, sofern die Erklärung nicht hinreichend genug ausformuliert ist, da das Telemediengesetz eine entsprechend ausformulierte Belehrung vorsieht.

In einer fehlerhaften Datenschutzbelehrung bei Nutzung des Facebook-Buttons sehen einige Juristen zugleich auch ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen.

Dieser Ansicht hat das LG Berlin in einer Entschädigung vom März 2011, Az. 91 O 25/11, bestätigt durch das KG Berlin, Az. 5 W 88/11, jedoch eine Absage erteilt. Ob sich diese Rechtsprechung deutschlandweit durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Verstöße können jedoch von den Landesdatenschutzbeauftragten verfolgt und mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.