Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschaftssteuer
Sind sowohl der Erblasser als auch der Erbe Inländer, haben diese daher Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so unterliegt der Nachlass der unbeschränkten Steuerpflicht. Ansonsten ist die Besteuerung auf das im Inland befindliche Vermögen beschränkt.
Wenn Sie erben, so müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt am Wohnort des Verstorbenen anzeigen.
Grundlage der Besteuerung ist der Wert es Erbes, also das Vermögen abzüglich der vorhandenen Schulden.
Tipp: Nicht alles, was zum Nachlass gehört, unterliegt auch der Steuerpflicht. Der Hausrat oder bewegliche Gegenstände können daher ganz oder zum Teil steuerfrei erworben werden.
Auch gibt es für nahe Angehörige erhebliche Freibeträge. Bis zu einem Vermögen von 500.000 Euro erben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner daher steuerfrei.
Tipp: Zusätzlich zum Steuerfreibetrag bekommen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag.
Leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so entstehen mit dem Erbfall Zugewinnausgleichsansprüche des Überlebenden, welche nicht erbschaftssteuerpflichtig sind.
Die Erbschaftssteuersätze selber variieren zwischen 7 und 50% und orientieren sich an der Höhe des steuerpflichtigen Erbes und der eigenen Erbschaftssteuerklasse.
Wurde das Erbe zunächst an einen Vorerben vererbt, so ist dieser aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht auch der Erbe. Ein Nacherbe gilt nur als Erbe des Vorerben, kann aber beantragen, dass als Besteuerungsgrundlagen das Verhältnis zwischen ihm und dem Erblassers gilt, was für diesen erheblich günstiger sein kann, z. B. wegen der Freibeträge oder einer günstigeren Erbschaftssteuerklasse. Ist der Nacherbe jedoch zugleich Erbe des Vorerben, so wird für jeden Erbfall die Steuer nach dem jeweiligen Steuerklassen berechnet. Der Freibetrag steht dem Erben jedoch nur einmal zu.
Häufig wird es so sein, dass mehrere Erben vorhanden sind, also eine Erbengemeinschaft existiert. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung jedes einzelnen danach, mit welchem Anteil er am Nachlass beteiligt ist.
Schenkungssteuer
Die für die Erbschaftssteuer erläuterten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die Schenkungssteuer.
Besonderheiten ergeben sich jedoch bei den Freibeträgen. Die Steuerfreibeträge können bei einer Schenkung alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus steht einem Kind der Steuerfreibetrag von 205.000 Euro gegenüber jedem Elternteil zu, so dass dadurch alle 10 Jahre bis zu 410.000 Euro steuerfrei an die Kinder von den Eltern verschenkt werden kann.
Wird die Schenkung an eine Bedingung geknüpft, etwa, dass die Kinder von dem geschenktem Geld ein bestimmtes, schon ausgesuchtes, Grundstück kaufen sollen, so liegt ein Fall der mittelbaren Schenkung vor. In diesem Fall wird die Schenkungssteuer nicht am Wert des Geldes, sondern nach dem Steuerwert des Grundstückes berechnet, der erheblich unter dem Verkehrswert liegt.
Somit ist es dem Erblasser möglich, schon zu Lebzeiten ein erhebliches Vermögen steuerfrei zu übertragen.
Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei, sofern sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen, wobei hier die Verhältnisse des Durchschnitts der Bevölkerung zählen.
Steuererleichterungen durch Kettenschenkungen sind nicht möglich. Eine solche liegt vor, wenn der Schenker die Schenkung zunächst einer dritten Person unter der Bestimmung zuwendet, dass diese das Geschenkte unmittelbar im Anschluss an den eigentlich Beschenkten weiterschenken muss. Denn so könnte man bestehende Freibeträge ggf. mehrfach ausnützen, was vom Gesetzgeber natürlich nicht gewollt ist.
Auch unbenannte ehebedingte Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer. Eine solche liegt vor, wenn z. B. ein Ehepartner dem anderen eine Zuwendung zukommen lässt, weil dieser ihm unentgeltliche Leistungen erbracht hat. Wird dem Beschenkten eine im Inland gelegene, selbst genutzte, Immobilie geschenkt, so bleibt die Zuwendung jedoch steuerfrei.