Der Erbschein
Ist der Erbfall eingetreten, so benötigen der oder die Erben einen Erbschein als Legitimierung Ihrer Erbenstellung. Ohne Erbschein sind Rechtsgeschäfte mit Dritten, z. B. Abhebungen vom Konto des Erblassers, oftmals nicht möglich.
Für die Erteilung des Erbscheins ist grundsätzlich das Nachlassgericht, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz innehatte, zuständig. Der Erbschein wird auf Antrag erteilt. Damit das Gericht die Erbenstellung überprüfen kann, müssen entsprechende Beweise vorgelegt werden, z. B. Personalausweis, Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Testament oder ein geschlossener Erbvertrag.
Wirkung des Erbscheins ist, dass er den Erben als rechtmäßigen Erben des Erblasser ausweist. Die Erbenstellung wird daher erst einmal vermutet.
Diese Vermutung tritt nicht nur zu Gunsten des Erben, sondern auch zu Gunsten Dritter ein, die z. B. etwas vom Erben gekauft haben.
Stellt sich die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, so kann dieser jederzeit eingezogen werden.
Die Kosten der Erteilung des Erbscheins richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Bei 250.000 Euro sind dies z. B. 432 Euro.