Pflichtteilsrecht

Wird ein Abkömmling des Erblassers, dessen Eltern, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner vom Erblasser von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen, also enterbt, so bekommt dieser dennoch den sogenannten Pflichtteil.

Ein Ausschluss kann sich auch daraus ergeben, dass andere bedacht wurden. Aber auch wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann der Weg zum Pflichtteil frei werden.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch der sich gegen die Erben richtet und auch gegenüber diesen geltend gemacht werden muss. Einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat man dabei natürlich nur, wenn auch eine Erbberechtigung vorliegt.

Ein Entzug des Pflichtteils durch den Erblasser ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wäre der Lebensunterhalt des Berechtigten jedoch gefährdet, so kann zumindest die Verfügung über den Pflichtteil vom Erblasser beschränkt werden.

Wurde einem Erben z. B. in einem Testament so wenig zugewendet, dass durch die Zuwendung noch nicht einmal der Wert des Pflichtteils erreicht ist, so kann der Erbe von den anderen Erben die Differenz zum Wert des Pflichtteils verlangen.

Möchte der Erblasser sein Vermögen reduzieren, so besteht für diesen die Möglichkeit der Schenkung. Allerdings werden Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, dem Erbe hinzugerechnet. Wurde im letzten Jahr vor dem Tod geschenkt dann zu 100% im vorletzten zu 90%, usw. Diesen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben nennt man Pflichtteilsergänzunganspruch.

Beim Wert der Schenkung zählt der Zeitpunkt der Schenkung, bei verbrauchbaren Sachen wie Geld, der Zeitpunkt des Erbanfalls.

Aber: Auch Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten können auf dessen Pflichtteil angerechnet werden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch durch einen notariell beurkundeten Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichten.