In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Diepholz ging es um folgenden Fall:
Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt nach links auf die Straße abbiegen. Der Verkehr Richtung rechts staute sich. Schnell fand sich ein freundlicher LKW-Fahrer, welcher eine Lücke ließ und die Klägerin durch Winken zum Fahren ermutigte. Das tat sie dann auch, nutzte die Lücke und bog sodann nach links ab.
In diesem Moment ging es dem Beklagten jedoch nicht schnell genug. Dieser stand am Ende des Staus, ein paar Autos hinter dem LKW. Da er im späteren Verlauf der Straße hat nach links auf die Abbiegerspur wechseln wollen, packte in die Ungeduld. Die ersehnte Linksabbiegerspur war nur wenige Meter entfernt. Also schnell ausgeschehrt, die durchgezogene Linie überfahren um den lästigen Stau zu umfahren.
Doch es kam, wie es kommen musste. Genau in Höhe der Abbiegspur kreuzten sich die Fahrzeuge der Beteiligten und es kam zum Unfall.
Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu 50% und lehnte eine weitere Regulierung ab. Böse Versicherung könnte man meinen. Und auch die Klägerin war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, hatte doch der Beklagte einfach die durchgezogene Linie überfahren und links die wartene Kolonne überholt.
Mit der eigenen Rechtsschutzversicherung im Gepäck zog man daher ins gerichtliche Verfahren.
Das Amtsgericht Diepholz entschied sodann, dass die Klägerin zu 66% für den Unfall verantwortlich ist und der Beklagte zu 33%. Die Klägerin hatte damit nicht nur das Verfahren verloren, sondern musste noch die zu viel regulierten Beträge zurückerstatten.
Was war passiert?
Die Klägerin ist aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren. Hier gelten höchste Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO. Dies gilt umsomehr, weil die Klägerin nicht einfach nach rechts abbogen ist, sondern sich durch eine Lücke „quetschte“, um nach links abzubiegen. Hierbei handelt es sich um ein besonders gefährliches Fahrmanöver, so dass die Klägerin äußerst sorgfältig hätte fahren müssen, was sie jedoch nicht gemacht hat. Denn dann wäre es zu einem Unfall gar nicht erst gekommen.
Demgegenüber ist es unerheblich, dass der Beklagte eine durchgezogene Linie überfahren hat, weil entsprechende Fahrbahnbegrenzungen nicht dem Schutz des Einbiegenden -und damit der Klägerin- dienen.
Aber, so das Gericht, wenn man schon an einer Kolonne vorbeifährt, muss man ebenfalls vorsichtig sein, was der Beklagte nicht war, so dass es zu einer Mithaftung des Beklagten kommt, jedoch nur in Höhe von 33%.
Urteil des AG Diepholz vom 25.06.2015, Az. 2 C 78/15 (III), rechtskräftig
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