Der Fall:

Der Versicherungsnehmer V hat eine Hausratversicherung. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug hat er aus Kostengründen nicht abgeschlossen. Er parkt mit seinem Fahrzeug auf dem Dach des Parkhauses. Er will kurz einkaufen gehen, verstaut seinen Laptop im Kofferraum, damit dieser nicht von außen sichtbar ist und verschließt sein Fahrzeug. Nach dem nur 5 minütigen Einkauf kommt er zum Fahrzeug zurück. Der Kofferraum ist aufgebrochen. Der Laptop fehlt. Kann er seinen Schaden über seine Hausratversicherung abrechnen? Besteht also eine Leistungspflicht der Hausratversicherung beim Aufbruch des Kofferraums?

 

Lösung:

Da der V keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann er naturgemäß hier seinen Schaden nicht ersetzt verlangen. Er könnte aber einen Anspruch gegen seine Hausratversicherung haben. Nach den Allgemeinen Bedingungen in der Hausratversicherung, die den allermeisten Versicherungswerken Zugrunde liegen, ist auch der Schaden versichert, der entsteht, wenn ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude aufgebrochen wird.

Insofern liegt es nahe, dass hier das Fahrzeug des V als verschlossenes Behältnis anzusehen ist und damit scheinbar eine Erstattungspflicht des Schadens des V über seine Hausratversicherung gegeben zu sein scheint. Dies ist aber hier mitnichten der Fall, da das wichtige Kriterium des Gebäudes fehlt. Der V hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb eines Gebäudes geparkt, das Behältnis befand sich daher nicht innerhalb eines Gebäudes. Vielmehr hat der V auf der allerobersten Etage geparkt, welche nach oben hin offen ist, folglich kein Dach hat und damit aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Gebäude anzusehen ist. Das verschlossene Behältnis, also das Fahrzeug, befand sich daher nicht in einem Gebäude, sondern auf einem Gebäude. Die Hausratversicherung wird mit einer solchen Argumentation dem V daher den Versicherungsschutz versagen können.

 

Empfehlung:

Durch die vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen, welche den einzelnen Versicherungspolicen Zugrunde liegen, blickt der Versicherungsnehmer im Regelfall nicht richtig durch. Um seinen konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln, ist es daher ratsam, sich z.B. von einem Versicherungsmakler entsprechend beraten zu lassen. Bei der späteren Durchsetzung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen sollte man fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Denn oftmals passieren die ersten Fehler bereits beim Ausfüllen der Schadensanzeige. Gerne stehen wir Ihnen hier helfend zur Seite und beraten sowie vertreten Sie gerne in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.