In Deutschland kommt es jährlich zu mehr als 250.000 Wildunfällen. Hierbei entstehen regelmäßig nicht unerhebliche Schäden an den betroffenen Fahrzeugen. Diese Schäden sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung versichert über die Wildschadensklausel. Voraussetzung dafür, dass man seinen Schaden vom Versicherer ersetzt bekommt, ist, dass es einen Zusammenstoß mit Wild im Sinne des § 2 BJagdG gegeben hat und der Schaden am Fahrzeug auf diesen Zusammenstoß zurückzuführen ist. Hierbei kann es jedoch zu verschiedenen Konstellationen kommen, die für den Versicherungsnehmer ungünstig sind.
Unfall mit Großwild
Kommt es z.B. zu einem Unfall mit größerem Wild, z.B. einem Hirsch, und wäre es dem Versicherungsnehmer z.B. möglich gewesen diesen Unfall zu verhindern, etwa durch Ausweichen vor dem Tier, so wird der Versicherer regelmäßig einwenden, dass der Versicherungsnehmer gegen die bestehenden Obliegenheiten verstoßen hat, indem er es unterließ, ein Ausweichmanöver durchzuführen. Dies führt dann regelmäßig dazu, dass die Leistung des Versicherers gekürzt wird und der Versicherungsnehmer z.B. 50 % seines Schadens erhält, wenn er das Ausweichen grob fahrlässig nicht vorgenommen hat.
Vermeiden des Unfalls mit kleineren Tieren
Noch interessanter ist demgegenüber die Konstellation, dass der Versicherungsnehmer ein solches Ausweichmanöver durchführt, dieses aber nicht geboten gewesen ist, weil der Versicherungsnehmer z.B. nur vor einem kleinen Tier, z.B. einem Hasen, ausgewichen ist. Kommt es in einer solchen Konstellation dann zu Schäden an dem Fahrzeug, etwa durch Abrutschen in den Graben oder dergleichen, so kann der Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich seinen Schaden bei der Versicherung anmelden mit der Argumentation er habe den Schaden durch das Ausweichmanöver vermeiden wollen. Der Versicherer wird jedoch einwenden, dass ein solches Ausweichmanöver nicht geboten gewesen ist und es entsprechend angezeigt gewesen wäre vor einem solch kleinen Tier nicht auszuweichen, sondern schlichtweg „draufzuhalten“.
Dies würde nach den gesetzlichen Regelungen dann dazu führen, dass ein solcher Versicherungsnehmer seinen Schaden überhaupt nicht ersetzt bekäme.
Dies erscheint jedoch widersprüchlich im Vergleich zu der eingangs geschilderten Konstellation, dass man, obwohl es geboten gewesen wäre, ein Ausweichmanöver nicht durchzuführen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat daher in einer sehr gut begründeten Entscheidung angeführt, dass auch in der zweiten Konstellation zu fragen ist, ob der Versicherungsnehmer vielleicht die Gebotenheit seiner Handlung falsch eingeschätzt hat. Da dies regelmäßig der Fall ist, wie im ersten Fall, wo grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, führt dies dann ebenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer immerhin z. B. 50 % seines Schadens reguliert bekommt und auf den Schaden zunächst nicht komplett sitzenbleibt.
Ob eine bestimmte Fahrweise geboten gewesen ist, wird regelmäßig vom genauen Sachverhalt abhängen. Dieser dürfte, wenn es keine anderen Zeugen gibt, aber regelmäßig nicht aufzuklären sein. Insofern kann den Angaben des Versicherungsnehmers hier besondere Bedeutung zukommen. Gibt der Versicherungsnehmer etwa an, das Wild habe schon auf der Straße gestanden und er hätte es schon von weiterer Entfernung sehen können, so dürften solchen Angaben dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichen, im Gegensatz zu der Konstellation, dass z.B. ein Hirsch oder ein Reh erst kurze Zeit vor Passieren des PKW auf die Straße springt.
Da in der Hektik eines Verkehrsunfalls, bei dem man auch oftmals unter den Einwirkungen desselben steht, schnell einmal Angaben gemacht werden, die letztendlich so nicht den Tatsachen entsprechen und der jeweiligen Schocksituation geschuldet sind, dürfte es daher generell anzuraten sein, bevor man Angaben macht, nochmal einmal genau die Verkehrsunfallsituation zu überdenken.
Bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Kaskoversicherung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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