„Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen („So-Nicht-Unfall“)“, so OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, 13 U 101/98.
Entsprechend diesem in der obergerichtlichen Rechtssprechung ausgebildeten Grundsatz bekommt ein Geschädigter Probleme, wenn er ein bestimmtes Unfallgeschehen behauptet und insbesondere auch Schäden an seinem Fahrzeug diesem Unfallgeschehen zuordnet, der geschilderte Unfallablauf aber nicht zu den Beschädigungen passt. Denn dies führt dazu, dass die Klage insgesamt als unschlüssig abgewiesen wird. Etwaige passende Schäden zum behaupteten Unfallgeschehen werden also nicht etwa zugesprochen, sondern der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt.
So ging es auch einem Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen, in welchem ich den KfZ-Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite vertreten hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass maximal zwei der drei Schadensbereiche am PKW sich dem Unfallgeschehen zuordnen ließen. Dass die Zeugen etwas anderes behaupteten, war aufgrund des klaren Gutachtens des Sachverständigen nicht von Belang. Denn ist das Ergebnis der sachvertändingen Beguachtung eindeutig, so kann es nicht durch Zeugenangaben in Zweifel gezogen werden, LG Bremen Urteil vom 01.04.2022, 4 O 2069/20.
Die Klage wurde daher abgewiesen, das Urteil ist rechtkräftig.
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