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Kerkmann

In einem anderen Beitrag, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/schaden-in-der-waschanlage-wer-haftet/ hatten wir bereits über Schäden in der Waschanlage berichtet und die Frage beantwortet, wer für diese haftet.

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 21.11.2024, VI ZR 39/24 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung letztendlich fortgesetzt.

Demnach haftet der Waschanlagenbetreiber für Schäden an Fahrzeugen, die während eines Waschvorgangs in seiner Waschanlage entstehen, wenn die jeweilige Fahrzeugausstattung eine serienmäßige ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war ein Heckspoiler von einem Fahrzeug während des Waschvorgangs abgerissen worden. Der entsprechende Heckspoiler war serienmäßig an dem Fahrzeug angebracht.

Der BGH entschied, dass die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeuges allein im Obhut- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers liege. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung nicht geeignet ist, falle eben in genau diesen Obhut- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Insofern ergibt sich dann eine Haftung des Waschanlagenbetreibers für entsprechende Schäden an dem Fahrzeug.

Insofern hat der BGH seine Entscheidung aus dem Jahr 2018 weiter ergänzt, so dass aktuell jedenfalls festzustellen ist, dass bei Beschädigungen von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung in einer Waschanlage grundsätzlich von einer Haftung des Waschanlagenbetreibers auszugehen ist.

Wird ein PKW bei einem Verkehrsunfall derart stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher ist, so kann der Unfallgeschädigte von seinem Unfallgener, der den Unfall verursacht hat, für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung eines Fahrzeuges entweder die notwendigen Kosten eines Mietwagens oder aber den sogenannten Nutzungsausfall verlangen. Dies ist eine Geldentschädigung für jeden Tag, an dem man ein Fahrzeug nicht nutzen kann.

Für einen unserer Mandanten stellte sich im Rahmen einer Versicherungssache die Frage, ob er eine solche Nutzungsausfallentschädigung gegen seinen Kaskoversicherer geltend machen kann. Dem Mandanten wurde das Fahrzeug gestohlen und obwohl der Schaden zeitnah beim Kaskoversicherer gemeldet wurde, regulierte dieser den Schaden zunächst nicht. Erst eine Klageinreichung führte sodann zur vollständigen Regulierung des Kaskoschadens und erst dann konnte sich der Mandant ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Für die Zeit in welcher der Kaskoversicherer in Verzug mit seiner Leistung war bis zur tatsächlichen Regulierung begehrte der Mandant eine Nutzungsausfallentschädigung, da er ja kein Ersatzfahrzeug hatte anschaffen können, da ihm schlichtweg das Geld fehlte.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage musste ich meinem Mandanten aber leider darauf hinweisen, dass eine entsprechende Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer keine Aussicht auf Erfolg hat. So haben es die Obergerichte bisher entschieden z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010-20 U 108/10 sowie OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 07.10.2020-12 U 1161/20. Die Rechtsprechung argumentiert nämlich damit, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dem gegenüber geltend gemacht werden kann, welcher es verursacht hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Dies ist hier in dem vorliegenden Fall letztendlich der Dieb gewesen und nicht der Versicherer. Dieser schuldet nur die Regulierung eines Geldbetrages, sodass bei Verzug des Versicherers dann nur entsprechende Verzugszinsen verlangt werden können, nicht aber eine Nutzungsausfallentschädigung.

Insofern war der Mandant eben darauf beschränkt, entsprechende Verzugszinsen geltend zu machen.

Es zeigt sich daher auch in verhältnismäßig überschaubaren Fällen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig notwendig ist.

 

In einem gerichtlichen Verfahren habe ich einen Mandanten in einer Verkehrsunfallsache vertreten.

Ein Traktor ist gegen die auf dem Grundstück des Mandanten befindliche Mauer gefahren und hat diese zum Einsturz gebracht. Es bestand im Folgenden Einigkeit mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Traktors, dass der Wiederaufbau der umgestürzten Mauer teuerer gewesen wäre, als ein kompletter Neubau einer anderen Maueranlage, so dass letzteres sodann geschehen ist.

An den Kosten dieses Neubaus wollte sich der Versicherer dann aber nicht vollständig beteiligen und argumentierte damit, dass durch den Neubau der Mauer ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei. Hierbei handelt es sich um einen Vorteilsausgleich, der immer mal wieder bei beschädigten Gegenständen angewandt wird, wenn dadurch zum Beispiel die Lebensdauer des Gegenstandes verlängert wird.

Das Gericht hatte also die Frage zu klären, ob auch bei einer Mauer ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist, da die erneute Mauer eine längere Lebensdauer haben könnte, als die zuvor bereits beschädigte ältere Mauer.

Das Gericht verneinte dies nach Einholung zweier Sachverständigengutachten und kam zu dem Ergebnis, dass es nicht nur auf die Lebensdauer der erneuerten Mauer ankommt, sondern auch, ob dem Grundstück an sich ein Wertzuwachs durch die Erneuerung der Mauer zu Teil wird.

Dies hatte der gerichtliche Sachverständige verneint, so dass das Gericht unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte entsprechend einen Abzug Neu für Alt in dem vorliegenden Fall verneinte und dem Mandanten die nicht regulierten Beträge zusprach.

Insofern ist es angezeigt, nicht vorschnell von einem Abzug Neu für Alt auszugehen. Denn es gibt durchaus Konstellation, sowie hier, bei denen ein entsprechender Abzug nicht angezeigt ist. Auch kann es durch entsprechende Abzüge zu unbilligen Ergebnissen kommen, Stichwort sind hier sogenannte aufgedrängte Bereicherungen, so dass auch entsprechende Konstellationen zu korrigieren sind. Auch in diesen Fällen sind die entsprechenden Abzüge nicht rechtmäßig.

So hatte in einem anderen Fall das Amtsgericht Walsrode einen Abzug Neu für Alt hinsichtlich der Erneuerung einer Notrufsäule auf der Autobahn abgelehnt, da entsprechende Notrufsäulen nur turnusmäßig mit Erneuerung des Straßenkörpers erneuert werden und der neuen Notrufsäule damit keinen Mehrwert für den Autobahnbetreiber zukommt.

Die beiden Fälle zeigen recht deutlich, dass man nicht pauschal entsprechende Abzüge vornehmen kann, wie es die Versicherer gerne tun, so dass jeder Einzelfall letztendlich rechtsanwaltlich geprüft werden sollte.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat vor kurzem mit Urteil vom 28.10.2022, VG 4 K 456/21, eine interessante verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Betroffener innerhalb von kurzer Zeit, nämlich einem Jahr, 159 Mal falsch geparkt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dies zum Anlass genommen davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und zog dort den Kürzeren.

Die Häufigkeit der Parkverstöße, ca. 3 Stück in der Woche, ließen den Rückschluss dahingehend zu, dass der Betroffene eine entsprechende innere Gesinnung entwickelt habe nämlich dahingehend, dass er sich nicht an die entsprechenden verkehrsrechtlichen Regelungen halten wolle, so dass es in der Tat gerechtfertigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sofern der Betroffene noch versucht hatte sich dahingehend zu verteidigen, dass er angab, die Parkverstöße nicht selbst begangen zu haben, sondern dritte Personen, ließ das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1976, VII C 75/75, ebenfalls nicht gelten, da auch die Tatsache, dass der Betroffene wiederholt Bußgeldbescheide entgegengenommen habe und es dennoch weiterhin zuließ, dass andere Personen mit seinem Fahrzeug entsprechende Parkverstöße begehen, ebenfalls ein Rückschluss dahingehend zuließen, dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei.

Diese Rechtsprechung mag streng erscheinen, ist aber letztendlich konsequent und auch kein Einzelfall.

Dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg reichten im Jahr 2006 ebenfalls wiederholte Parkverstöße aus. So auch das Verwaltungsgericht München oder auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2017.

Entsprechend kann es auch, wenn Verstöße nicht punktegewährt sind, zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, so dass die Verkehrsteilnehmer auf diese Rechtsprechung entsprechend einzustellen haben.

 

Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Rahmen eines Beschlusses zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung ausschließen kann und ob er selbiger entgeht, wenn er den Gegenstand „im defekten Zustand“ verkauft, vgl. Beschluss vom 24.10.22, 7 U 397/22.

Der Fall:

Der Mandant kauft als Verbraucher einen Bagger bei einem Unternehmen. Handschriftlich wird auf dem Vertrag festgehalten, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Zudem wird der Bagger verkauft „im defekten Zustand“. Das Landgericht hatte die Klage des Mandanten abgewiesen, der Gewährleistungsausschluss greife, zudem sei der Bagger als „defekt“ verkauft.

Die Lösung des OLG Celle:

Diese Auffassung wurde vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Zum einen ist es aufgrund gesetzlicher Regelegungen nicht zulässig, die Gewährleistung beim Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher ( Verbrauchsgüterkauf ) auszuschließen. Dies selbst dann, wenn der Ausschluss individuell erfolgt.

Zum anderen können die Vertragsparteien zwar eine negative Beschaffenheit vereinbaren, also sich darauf verständigen, dass etwas bestimmtes nicht funktioniert. Dies setzt aber voraus, dass auch hinreichend deutlich wird, um was es sich dabei handelt. Die plakative Beschreibung „im defekten Zustand“ würde dem hier nicht gerecht und würde sonst dazu führen, dass der Gewährleistungsausschluss auf Umwegen dann letztlich doch geltend würde. Dies verbietet das Gesetz aber gerade.

Insofern ist es dem Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher nicht möglich über globale Formulierungen sich aus der Gewährleistung zu stehlen.

 

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgerichts Celle zum einen zum Verhältnis zwischen den sogenannten Schockschäden und dem Hinterbliebenengeld geäußert, zum anderen aber auch zur Höhe eines Hinterbliebenengeldes, vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, 14 U 22/22.

Was die Schadenregulierung von Verkehrsunfällen angeht, so ist es grundsätzlich einhellige Rechtsprechung, dass Dritte, die also an einem Unfall nicht beteiligt sind, regelmäßig keinerlei eigene Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen können. Denn Zeuge eines vielleicht auch gravierenden Verkehrsunfalls zu werden ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, für den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einzustehen haben. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung für sogenannte Schockschäden herausgearbeitet. Dies betrifft Fälle, in denen ein naher Angehöriger in der Regel den Tod des Ehemanns oder des eigenen Kindes im Rahmen eines Verkehrsunfall selbst miterlebt. Zu denken ist hier zum Beispiel an einen Motorradfahrer, welcher seine vorausfahrende Ehefrau verunglücken sieht oder aber auch Eltern, die beim Unfalltod des Kindes anwesend sind. In solchen Fällen kann das Miterleben des Verkehrsunfalls und insbesondere der Tod des nahen Angehörigen eigene Schmerzensgeldansprüche des eigentlich nicht unfallbeteiligten Dritten auslösen, was eben unter dem Begriff des Schockschadens von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Voraussetzung um hier Ansprüche geltend zu machen, ist aber regelmäßig zum einen das Miterleben des Unfallgeschehens und zum anderen, dass die Reaktion auf den Unfalltod des Angehörigen über das übliche Maß dessen hinausgeht, was bei der Mitteilung des Todes eines nahen Angehörigen zu erwarten ist.

Zu der Frage, wie hier die möglichen Grenzen zu ziehen sind, hat sich nunmehr das OLG Celle geäußert. Es hat hierbei sodann auch eine Abgrenzung zum vor wenigen Jahren eingeführten Hinterbliebenengeld gegeben. Das Hinterbliebenengeld durchbricht per Gesetz den Grundsatz, dass ein Dritter keinerlei Ansprüche aus einem Verkehrsunfall herleiten können soll dahingehend, dass der Schädiger auch nahen Verwandten eine Entschädigung in Geld für den Tod des Angehörigen zu bezahlen hat.

Nicht geklärt war bislang die Frage in welcher Höhe sich ein solches Hinterbliebenengeld zu bewegen hat. Die Rechtsprechung orientierte sich bisher weitestgehend an den Urteilen die zu den Schockschäden veröffentlicht wurden. Dort wurde regelmäßig ein Betrag von 10.000,00 € als Eingangswert für angemessen erachtet und dieser dann erhöht bzw. reduziert je nach den Einzelheiten des Einzelfalls.

So hat es hier letztlich auch das OLG Celle getan. Es geht auch beim Hinterbliebenengeld von einem Entschädigungsbetrag von 10.000,00 € aus, sofern leichte Fahrlässigkeit zum Tod des Geschädigten geführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit wird, wie im entschiedenen Fall, ein Betrag von 15.000,00 € für angemessen gehalten. Bei vorsätzlicher Tötung ein Betrag von 20.000,00 €. Die genannten Beträge sind jedoch nur als Richtschnur zu verstehen und können noch den jeweiligen Spezifika des Einzelfalls angepasst werden.

Insofern dürften für den Bereich des OLG Celle für die weitere Unfallschadenregulierung nunmehr entsprechende Eckpfeiler herausgearbeitet worden sein, so dass zu erwarten ist, dass es in diesem Punkt zukünftig weniger gerichtliche Verfahren geben dürfte. Interessant ist die Entscheidung des OLG Celle auch, da sie eine klare Abgrenzung zum Schockschaden trifft und insbesondere auch dem Geschädigten recht hohe Hürden auferlegt wenn es darum geht, einen Schockschaden erfolgreich geltend zu machen.

Im entschiedenen Fall war der Kläger kurze Zeit nach dem Unfall zum Unfallort gekommen und hatte seinen minderjährigen Sohn tot an der Unfallstelle vorgefunden. Dies hatte den dortigen Kläger erheblich gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Nach Auffassung des Senats waren die mitgeteilten Gesundheitsschäden aber nicht stärker einzustufen, als bei einer anderweitigen Mitteilung des Todes des eigenen Kindes. Insbesondere zog der Senat in die Bewertung mit ein, dass der Kläger wohl weiterhin seiner Arbeit hatte nachgehen können.

Insofern hat hier das OLG Celle einen relativ strengen Maßstab angelegt.

Meines Erachtens kann die zu klärende Frage aber nicht daran hängen, ob der jeweilige Betroffene noch arbeiten gehen kann oder nicht. Denn die Frage wie eine Person auf den Tod eines nahen Angehörigen reagiert, liegt letztendlich in der Person dessen der eine solche Nachricht erhält, so dass es wohl verfehlt sein dürfte, die Frage, ob ein Schockschaden vorliegt, weitestgehend daran festmachen zu wollen, ob noch eine Weiterführung der Arbeit möglich gewesen ist. Zumindest aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass vielfach der Tod des minderjährigen Kindes auch außerhalb vom Unfallgeschehen nicht verarbeitet werden kann, was insoweit auch Folgen für die eigene Arbeitstätigkeit hat, so dass es in solchen Fällen letztlich ja nahezu nie möglich wäre, einen Schockschaden mit der Argumentation des OLG Celle erfolgreich zu begründen.

Insofern hat das OLG Celle in meinen Augen die Latte hier für den sogenannten Schockschaden zu hoch gelegt. Abzuwarten bleibt, wie sich die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und insbesondere wie auch der BGH dies einmal entscheiden wird, sofern ein geeigneter Fall dort zu entscheiden sein wird.

 

 

Mit Urteil vom 23.02.2022, 7 O 568/21, hat sich das Landgericht Bremen mit einem Unfallgeschehen beschäftigt, bei dem zwei Radfahrende zusammengestoßen sind.

Anders als bei Verkehrsunfällen mit motorisierten Verkehrsteilnehmern gibt es in solchen Konstellationen eines Zusammenstoßes zwischen zwei Radfahrenden die Besonderheit, dass jeweils der eine Radfahrende eine Mithaftung des anderen Radfahrenden nachweisen muss, da Radfahrende keine sogenannte Betriebsgefahr haben.

Insofern war es an der von mir vetretenen Radfahrerin, welche auf dem Radweg der Hauptverkehrsstraße fuhr, nachzuweisen, dass der aus einer privaten Zuwegung herausfahrende Radfahrer schuldhaft den Unfall verursacht hatte. Hierbei kam der Klägerin ein Anscheinsbeweis zugute, da derjenige, welcher aus einer Grundstückseinfahrt kommt, jedwede Gefährdung anderer ausschließen muss und sich dieses Gebot auch auf Radfahrende erstreckt. Da der Radfahrer diesens Anscheinsbeweis nicht erschütern konnte, entschied das Gericht auf eine vollständige Haftung seiner Person.

Da der Radfahrer ein Mitverschulden meiner Mandantin nicht nachweisen konnte, blieb es bei seiner vollständigen Haftung für das Unfallgeschehen.

 

 

In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat das Landgericht Bremen entschieden, dass das Vorfahrtsrecht grds. auch dann gilt, wenn der Vorfahrtsberechtigte geblendet wird.

Hintergrund war ein Unfallgeschehen, in welchem der von mir vertretene PKW-Fahrer auf einer Straße fuhr und mit einem vom links unvermittelt die Fahrbahn querenden Radfahrer zusammenstieß. Der Radfahrer war der Auffassung, es bestünde eine Mithaftung des PKW-Fahrers, welcher aufgrund tiefstehender Sonne und Blendung durch diese, nicht rechtzeitig gebremst habe.

Das Landgericht Bremen erteilte dem eine Absage. Der Radfahrer haftet wegen Vorfahrtsverstoßes ( rechts vor links ) zu 100%, LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2022, 4 T 104/22

Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unfall für den PKW-Fahrer eventuell zu verhindern gewesen wäre, da die sogenannte Betriebsgefahr des PKW hinter dem erheblichen Vorfahrtsverstoß des Radfahrenden zurücktrete. Zudem sei auch kein Verschulden des PKW-Fahrers zu erkennen. Dieser habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Er habe -trotz Blendung durch die Sonne- auch nicht so fahren müssen, dass er für den Fall, dass jemand sein Vorfahrtsrecht missachtet, noch vor der Einmündung hätte anhalten können. Ein Fahrer dürfe zwar nur so schnell Fahren, dass er vor einem bereits auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses rechtzeitig halten kann, dieser Grundsatz des Sichtfahrgebotes gelte aber nicht für den Fall, dass während seiner sichtbaren Annäherung noch Hindernisse in die Fahrbahn geraten. Nur dort, wo mit plötzlichen Verkehr zu rechnen sei, müsse sich der Fahrer auf diesen einstellen. Da einer solcher Fall hier nicht vorlag, war die beabsichtige Rechtsverteidigung des Radfahrenden gegen die Ansprüche des PKW-Fahrers chancenlos, so dass diesem Prozesskostenhilfe versagt blieb.

Der Radfahrende hat die Ansprüche des PKW-Fahrenden nach dem Beschluss des Landgerichts Bremen sodann anerkannt.

 

„Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen („So-Nicht-Unfall“)“, so OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1998, 13 U 101/98.

Entsprechend diesem in der obergerichtlichen Rechtssprechung ausgebildeten Grundsatz bekommt ein Geschädigter Probleme, wenn er ein bestimmtes Unfallgeschehen behauptet und insbesondere auch Schäden an seinem Fahrzeug diesem Unfallgeschehen zuordnet, der geschilderte Unfallablauf aber nicht zu den Beschädigungen passt. Denn dies führt dazu, dass die Klage insgesamt als unschlüssig abgewiesen wird. Etwaige passende Schäden zum behaupteten Unfallgeschehen werden also nicht etwa zugesprochen, sondern der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

So ging es auch einem Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen, in welchem ich den KfZ-Haftpflichtversicherer auf Beklagtenseite vertreten hatte. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass maximal zwei der drei Schadensbereiche am PKW sich dem Unfallgeschehen zuordnen ließen. Dass die Zeugen etwas anderes behaupteten, war aufgrund des klaren Gutachtens des Sachverständigen nicht von Belang. Denn ist das Ergebnis der sachvertändingen Beguachtung eindeutig, so kann es nicht durch Zeugenangaben in Zweifel gezogen werden, LG Bremen Urteil vom 01.04.2022, 4 O 2069/20.

Die Klage wurde daher abgewiesen, das Urteil ist rechtkräftig.

 

 

 

Gerade Motorradbesitzer schrauben ganz gerne selbst an ihren Maschinen herum. Hierbei kann es schnell dazu kommen, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden und die sodann veränderte Maschine nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht. Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis erlischt.

Diese erst einmal unscheinbare Rechtsfolge hat enorme Fernwirkung, wenn es um den eigenen Versicherungsschutz hinsichtlich des Fahrzeuges geht. Denn für die Versicherung entscheidend ist, dass ein Fahrzeug auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Fehlt es hieran aufgrund Erlöschens der Betriebserlaubnis, so kann hieraus sodann auch die Nichtigkeit des geschlossenen Versicherungssicherungsvertrages folgen, vgl. OLG Naumburg, 23.10.2014, 4 U 69/13.

Wird das Fahrzeug zum Beispiel gestohlen und ist der Versicherungsvertrag als nichtig anzusehen, so erhält man entsprechend keinerlei Entschädigung vom Versicherer.

Insofern ist nur dringend anzuraten, Veränderungen an Fahrzeugen konform den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und sodann auch in den Fahrzeugpapieren ordnungsgemäß eintragen zu lassen.