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Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat weitreichende Rechte. Sei es auf zivilrechtlicher, auf sozialrechtlicher oder auf strafrechtlicher Ebene. Insofern darf an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf unsere beiden Ratgeberartikel unter Kategorie Ratgeber – Opferschutz verwiesen werden.

Welche praktischen Auswirkungen es für das Opfer hat, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu verfolgen (sog. Adhäsionsverfahren) sei aber im Rahmen dieses Beitrages einmal kurz dargestellt.

Vor kurzem habe ich einen jungen Mann vertreten, der im Kindesalter Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs zu seinen Lasten geworden ist. Neben ihm war auch noch ein weiterer junger Mann Opfer geworden. Nachdem durch eine dritte Person das Strafverfahren ins Rollen gekommen ist, hatte die Staatsanwaltschaft hier Anklage am Landgericht Verden erhoben. Das Verfahren wurde vor der großen Jugendkammer geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe ich meinen Mandanten hier im strafrechtlichen Bereich vertreten. Das bedeutet, dass ich für meinen Mandanten entsprechend versucht habe, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, um für meinen Mandanten günstige Weichen stellen zu können. Dies kann in der Praxis so aussehen, dass z.B. Beweisanträge gestellt werden können oder aber auch ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, was vor allem dann Sinn macht, wenn es um besonders intime Details des eigenen Lebens geht.

Da der Täter sich in diesem Verfahren geständig eingelassen hat, war eine solche umfangreiche Herangehensweise im Strafverfahren diesmal nicht notwendig. Da aber gerade ein schwerer sexueller Missbrauch bzw. die Schilderung desselben für das Opfer äußerst unangenehm ist, habe ich im Rahmen dieses Strafverfahrens die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche meines Mandanten mit abgehandelt.

Aufgrund des Geständnisses des Täters mussten die Opfer nämlich zum eigentlichen Kerngeschehen gar nicht mehr viel aussagen, so dass es ihnen erspart geblieben ist, sich in die damalige Situation noch einmal hineinversetzen zu müssen. Und natürlich mussten sie sich den diversen Fragen vom Gericht, Staatsanwaltschaft oder sogar der Verteidigung nicht stellen. Diese Situation wollte ich natürlich für meinen Mandanten nutzen, um auch die zivilrechtlichen Ansprüche in dieser strafrechtlichen Verhandlungssituation zu einem Abschluss zu bringen. Dies hat den Vorteil, dass in einem strafrechtlichen Verfahren damit auch die zivilrechtlichen Ansprüche „abgearbeitet“ werden können, so dass dem betroffenen Opfer die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines gesondert zu führenden Zivilverfahrens, also vor dem Zivilgericht, komplett erspart bleibt.

Und so wurde, noch bevor die Plädoyers im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt gehalten wurden, für die beiden Opfer mit dem Täter ein Vergleich in diesem sog. Adhäsionsverfahren geschlossen. Es wurde ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag vereinbart und es wurde auch festgelegt, dass der Täter etwaige zukünftige Schäden, welche heute noch gar nicht abzusehen sind, zu ersetzen hat. Auch über die Kosten dieses Vergleichs wurde eine entsprechende Regelung zu Lasten des Täters getroffen.

Damit konnte, wie in einem Zivilverfahren, eine Regelung herbeigeführt werden, ohne dass das Opfer sich einer zusätzlichen Belastung eines solchen zivilrechtlichen Verfahrens aussetzen musste.

Entsprechend ist es immer sinnvoll, sich zum einen als Opfer auch im strafrechtlichen Verfahren einzubringen und zum anderen auch immer die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Hinterkopf zu behalten, da man hier ganz salopp gesprochen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen kann und sich gerade das Opfer die Strapazen eines zusätzlichen zivilrechtlichen Verfahrens erspart.

Das AG Burgwedel hat zum Az. 72 C 855/15 über einen Sachverhalt zu entscheiden gehabt, in den ein BMW vom einem Handelsvertreter, den dieser auch als Firmenfahrzeug nutzt, beschädigt worden ist. Im Streit stand ausschließlich die Frage, inwieweit pauschaler Nutzungsersatz für ein solches gemischt genutztes Fahrzeug geltend gemacht werden kann, also inwieweit die Zeit, in welcher das beschädigte Fahrzeug zur Nutzung nicht zur Verfügung stand, zu entschädigen gewesen ist.

Im Ergebnis hat das Gericht im Sinne der von uns vertretenen Pkw-Haftpflichtversicherung die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass es keinen Automatismus in die eine, wie auch in die andere Richtung bei der hier im Streit stehenden Frage geben kann. Einerseits hat das Gericht richtig herausgestellt, dass von vornherein ein pauschaler Nutzungsausfall nicht für Fahrzeuge geltend gemacht werden kann, die unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden. Denn nn dieser Fallgruppe steht derzeit der Transport und der daraus gezogene Erlös im Vordergrund. Es handelt sich also um Taxi´s, Kurierdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge einer Spedition. In dieser Fallgruppe kann nur der tatsächliche Ertragsausfall erstattet werden, Pauschalisierungen sind hier nicht möglich.

In der hier zur Entscheidung anstehenden Fallgruppe, in dem also ein Fahrzeug sowohl privat, als auch gewerblich genutzt wird, stellt das Gericht weiter korrekt heraus, dass grundsätzlich auch pauschaler Nutzungsausfall gefordert werden bzw. geschuldet sein kann. Diese Auffassung des Gerichts ist nachvollziehbar, denn der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 04.12.2007 und vom 21.01.2014 diese Frage zwar offengelassen, jedoch ist in der Tendenz aus diesen Entscheidungen herauszulesen, dass der BGH dieses wohl bejahen würde.

Vom BGH mußte diese Frage nicht entschieden werden und so auch von dem AG Burgwedel nicht, denn grundsätzliche Voraussetzung ist bei jeder Form der Geltendmachung von pauschalen Nutzungsausfall, dass eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung feststellbar ist.

Dieses ist nun im Unterschied zu Fahrzeugen, die rein aus Privatzwecken genutzt werden, bei gemischt genutzten Fahrzeugen eine Hürde, die jeder Anspruchsteller zunächst überspringen muss. Es reicht, und dies stellt das AG Burgwedel richtig und deutlich heraus, hier nicht aus, bloß allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte das Fahrzeug nutzen wollen und er hätte es auch sodann privat nutzen können.

Vielmehr muss wegen der gemischten Nutzung des Fahrzeuges der Anspruchsteller konkret vortragen, worin diese fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung bestanden hätte, also wie, wann und wo das Fahrzeug zur Nutzung angestanden hätte. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass dieser Vortrag immer auch im Zusammenhang zu sehen ist mit der weiteren darlegungs- und beweispflichtigen Tatsache, dass überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten bestand. Diese scheidet etwa bei Verletzungen, die unfallbedingt aufgetreten sind und etwa eine Bettlägerigkeit verursachen, aus.

Folglich muss also ganz konkret von Seiten des Anspruchstellers vorgetragen werden, wie seine gesundheitliche Situation in dem geltend gemachten Zeitraum war und dass diese ihm auch eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht hätte sowie eine konkrete Behauptung, in welchem Umfang das Fahrzeug privat bzw. beruflich vorher genutzt wurde und dann in der Zeit der Beschädigung nicht genutzt werden konnte bzw. hätte genutzt werden sollen.

Wie auch schon in den Entscheidungen des BGH scheiterte auch hier der Kläger vor dem AG Burgwedel an dieser Hürde. Dieser hat nur ganz allgemein und pauschal und in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen. Die Folge ist sodann zwangsläufig die Abweisung der Klage gewesen.

Menschen, die Opfer einer Straftat werden,  haben regelmäßig einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ). Das OEG verweist hier wiederum bezüglich der zu gewährenden Leistungen auf die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Opfer kann demnach also zum Beispiel die Kosten einer Heilbehandlung ersetzt bekommen oder erhält eine Opferrente.

Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem OEG ist jedoch unter anderem, dass man Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist.  In der Praxis scheitert der Anspruch oftmals daran, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht erfüllt ist.

Für den Fall einer Körperverletzung, z. B. Schlag ins Gesicht, lässt sich der Terminus des tätlichen Angriffs leicht begründen. Hier sind die Folgen für das Opfer aber regelmäßig nicht ganz so gravierend.

In anderen Bereichen ist es oftmals genau umgekehrt.  Man denke zum Beispiel an Opfer von Stalking. Opfer von Stalking sind nach meiner Erfahrung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Hier scheitern Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz aber sehr oft daran, dass kein tätlicher Angriff vorliegt, da der Täter halt auf psychischem Wege auf das Opfer einwirkt.

Beispielhaft sei auch auf den Fall einer Frau hingewiesen, welche als medizinische Masseurin selbstständig in ihren eigenen vier Wänden tätig gewesen ist. Dort hantierte jedoch ein Patient an sich herum und versperrte ihr, als diese ihn des Hauses verwies, den Ausgang aus dem Massageraum, so dass sie zunächst nicht herauskommen konnte. Erst nach energischem Zureden und einem beherztem Rempler in die Seite des Patienten konnte sie sich den Weg aus dem Raum bahnen. Die Folgen für sie waren gravierend.

Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG blieb jedoch erfolglos. Auch das gerichtliche Verfahren beim Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht verlief ohne Erfolg.

Die Gerichte legten den Begriff des tätlichen Angriffs jeweils eng aus. Es habe zwar Gewalt gegeben, da auch das Versperren eines Fluchtweges durchaus den rechtlichen Gewaltbegriff erfüllt, ein tätlicher Angriff im Sinne der Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes liege aber nicht vor, da der Gesetzgeber bewusst nicht alle Opfer von Straftaten gleichermaßen in den Genuss von Leistungen nach dem OEG kommen lassen wollte.

Ob man diese Argumentation nun teilen möchte, sei mal dahingestellt. Es zeigt sich hier aber leider wie so oft das Ergebnis, dass die Gesetzgebung den tatsächlichen Entwicklungen hinterherhinkt. Denn im Bereich der Opferentschädigung wird es wohl weniger darauf ankommen, auf welche Art und Weise auf ein Opfer eingewirkt wurde, sondern welche Folgen die Tat für das Opfer gehabt hat.

Insofern bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Sinne des Opferschutzes die Regelungen alsbald überarbeitet.

Auch wenn die junge Frau Leistungen nach dem OEG ( bisher ) nicht durchsetzen konnte, war das Verfahren für sie aber dennoch enorm wichtig, um sich zum einen mit den Folgen der Tat nochmals intensiv auseinandersetzen und zum anderen ihr Schicksal dem Gericht mitteilen zu können. Hierdurch wurde sie enorm gestärkt, so dass zumindest auf dieser Ebene etwas für sie gewonnen werden konnte.  Auf der Opferentschädigungsebene blieb nur Bertolt Brecht: Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Parkplatzunfälle sind letztlich ein tägliches Ereignis,doch birgt die Schadenregulierung von Parkplatzunfällen einige Tücken. Zunächst einmal ist zu beachten, dass nach der ganz einheitlichen Rechtsprechung auf Parkplätzen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO für alle Fahrzeugführer gilt und deshalb jeder Fahrzeugführer auch immer mit dem Fehlverhalten eines anderen Fahrzeugführers rechnen müsse. Dieses hat verkürzt zur Folge, dass oftmals genau wegen dieses Gebots keine volle Erstattung von der Gegenseite verlangt bzw. durchgesetzt werden kann. Dieses ist für den Geschädigten oft sehr schwer verständlich, da die subjektive Sicht und eben die objektive Aufklärbarkeit mittels Zeugen oder eben Einholung von Sachverständigengutachten nur begrenzt möglich ist.

Bleibt es dann bei Unklarheiten im zugrunde liegenden Sachverhalt wird meistens eine Regulierungsquote gebildet, die oftmals quasi eine Aufteilung der Schäden von 50 zu 50 zwischen den Beteiligten enthält aber auch stark hiervon variieren kann. In der Rechtsprechung finden sich für identische Unfallsituationen völlig verschiedene Quoten, die zum Teil doch erheblich voneinander abweichen können. Deshalb ist auch die vorherige Einschätzung oft sehr schwierig.

Besonders plastisch lässt sich dieses an einem Fall nachvollziehen, den wir vor dem AG Alfeld auf Beklagtenseite vertreten haben.

Hier ist es zu einem Unfall gekommen, bei dem zwei Fahrzeugführer jeweils Rückwärts aus einer Parklücke vor einem Supermarkt ausgeparkt haben und sich sodann auf halber Strecke in der Mitte zwischen diesen im 90 Grad-Winkel angelegten Parkplätzen „trafen“. Jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete, er sei zuerst losgefahren und der andere sei unachtsam gewesen und jeder der beiden Fahrzeugführer behauptete auch, er hätte vor dem Aufprall gestanden und der andere sei ihm in das Fahrzeug hineingefahren.

In dieser Situation kann man zunächst einmal nur zu einer sogenannten hälftigen Haftungsquote kommen, wobei in diesem Fall glücklicherweise die Haftpflichtversicherung unseres Mandanten bereit war, auch eine streitige Auseinandersetzung einzugehen und eine Regulierung auch nur eines Teils des gegnerischen Schadens ablehnte. Es war nämlich so, dass erfreulicherweise zwei Zeugen als Passagiere im Fahrzeug unseres Mandanten vorhanden waren und darüber hinaus noch ein außenstehender Zeuge das Geschehnis beobachtete, so dass nach unserer Einschätzung durchaus die Möglichkeit bestand, den Sachverhalt, wie ihn unser Mandant geschildert hat, zur Überzeugung des Gerichts zu belegen und die Behauptungen der Gegenseite zu entkräften.

Dementsprechend wurde dann die Erhebung einer Klage abgewartet und nach Absprache mit der Versicherung haben wir sodann die Vertretung der Versicherung wie auch des Versicherungsnehmers übernommen.

Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht sodann den Hinweis, der letztlich die obige Zusammenfassung des Allgemeinplatzes enthielt, nämlich, dass es bei derartigen Parkplatzunfällen immer zu einer Quote komme und letztlich eine 50 %ige Schadenteilung richtig ist und das Gericht gute Erfolgsaussichten für die eingereichte Klage sah, die nämlich nur 50 % des Schadens als Klaggegenstand verfolgte.

Nach einiger Argumentation meinerseits mit dem Gericht und dem Hinweis, dass hier Besonderheiten des Sachverhaltes zu berücksichtigen seien, nämlich dass unser Mandant als erster losgefahren sei, sich das gegnerische Fahrzeug noch nicht bewegt habe und unser Mandant gehalten sowie gehupt hätte, was in diesem Fall eben eine 100 %ige Quote zu Lasten des Gegners bedeute, nahm zu diesem Zeitpunkt das Gericht zwar wahr aber nach meinem Eindruck nicht völlig ernst. Trotzdem, und dies ist erfreulich, zeigte sich der Richter unserer Argumentation offen und stellte sodann richtigerweise fest, dass eine Klärung nur über eine Beweisaufnahme erfolgen könne, die er sodann auch anordnete.

In dem sodann folgenden Termin stellte sich die Beweisaufnahme für uns sehr erfreulich da, es ist nämlich sämtlicher Sachverhalt, wie er von uns für den Mandanten vorgetragen worden war, durch die Zeugen bestätigt worden und es konnte übereinstimmend festgestellt werden, dass tatsächlich unser Mandant als Erster mit seinem Rangiermanöver begann, er tatsächlich das Fahrzeug anhielt, als er merkte, dass der Unfallgegner unachtsam aus der Parklücke herausfuhr und er auch noch vorher gehupt hatte, aber der weitere Unfallbeteiligte hierauf nicht reagiert habe.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgte dann noch ein Rechtsgespräch in dem ich das Gericht darauf hinwies, dass in diesem Sachverhalt tatsächlich irgendein Verursachungsbeitrag unseres Mandanten nicht mehr wahrnehmbar sei und deshalb eine Quotenbildung noch nicht einmal unter Berücksichtigung der sogenannten Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges mehr zu erfolgen hätte. Das Gericht zeigte sich wiederum erfreulich offen abweichend von seiner vorherigen sehr pauschalen Einschätzung und teilte mit, dass es sich den Sachverhalt noch einmal auch unter Berücksichtigung der von uns vorgetragenen Argumente sorgfältig überlegen wolle und dann die Entscheidung verkünden werde.

Dieses geschah auch in dem nämlich die Klage abgewiesen worden ist, wobei im Urteil sodann festgestellt wurde, dass der Unfall in der konkreten Situation für unseren Mandanten unabwendbar, also in keinerlei Hinsicht verhinderbar war und sämtliches Fehlverhalten nur von Seiten des Klägers ausging.

Aufgrund des Streitwertes, der unter 600,00 € lag, ist dieses Urteil sodann auch nicht mehr mit der Berufung anzufechten und endgültig und hat im Ergebnis die sehr erfreuliche weitere Folge, dass nunmehr der Schaden unseres Mandanten vollständig ersetzt werden wird. Es lässt sich an diesem Beispiel also gut erkennen, dass eine generelle, pauschale und immer wieder geltende Einschätzung über die zu bildenden Haftungsverteilungen bei Parkplatzunfällen nicht möglich ist und dass letztlich immer wieder der einzelne Sachverhalt mit seinen Besonderheiten herausgearbeitet und dann anhand der einschlägigen Rechtsnormen geprüft werden muss.

Jedoch und dass ist auch ein Schluss, den man aus diesen Verfahren ziehen kann, ist es letztlich zwingend erforderlich, dass Zeugen zur Verfügung stehen, die auch mit einer entsprechenden Wahrnehmung detailliert den Unfallablauf schildern können. Ohne diese Aufklärungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts dürfte eine vollständige Durchsetzung der Ansprüche des jeweiligen Unfallbeteiligten nicht möglich sein.

 

In einem Rechtsstreit vor dem AG Northeim und sodann in zweiter Instanz vor dem LG Göttingen war es streitig, wie ein Vertrag zur Unterstellung eines Oldtimers in einer Scheune nahe eines landwirtschaftlichen Anwesens zu werten ist. Aus ungeklärter Ursache war der Oldtimer beschädigt worden und nun verlangte der Eigentümer von der Vermieterin Schadenersatz und berief sich darauf, dass ein sogenannter Verwahrvertrag geschlossen sei.

Wir vertraten die Verpächterin des Unterstellplatzes und vertraten für diese die Auffassung, dass kein Verwahr- sondern ein reiner Mietvertrag gegenständlich und vereinbart war. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil im Rahmen eines sogenannten Verwahrvertrages auch erhöhte Obhuts- und Einstandspflichten für den Verwahrer der Sache gelten und dementsprechend dieser quasi eine Gefährdungshaftung inne hat wenn es zu Beschädigungen an dem verwahrten Gut kommt.

Bei einem Mietvertrag ist es anders, hier muss das Verschulden des Vermieters an der Beschädigung nachgewiesen werden oder es muss eine sonstige Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die die Beschädigung sodann ermöglicht hat, nachgewiesen werden. Da hier eine ungeklärte Ursache vorlag, war folglich die Unterscheidung von großer Relevanz, denn eine Haftung unserer Mandantin wäre eingetreten, wenn es sich hier um einen Verwahrvertrag gehandelt hätte. Dieses ist jedoch im Endergebnis sowohl von dem AG Northeim, wie auch von dem LG Göttingen (nach einem ersten erfolgreichen Urteil für unsere Mandantin ist der Kläger in Berufung gegangen) verneint worden. Zwar sah das AG Northeim zunächst die Sache noch anders, konnte dann jedoch durch einen ausführlichen Sachvortrag bzw. rechtliche Darstellung unsererseits von einer anderen Einordnung überzeugt werden.

Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Verwahr- und einem Mietvertrag ist einerseits die Höhe der monatlich vereinbarten Nutzungsentschädigung (in diesem Fall nur 15,00 €) und andererseits aber auch die Frage, inwieweit ungehinderter Zugang für andere Personen zu der Scheune bzw. zu dem Abstellplatz bestanden. Hier war für uns hilfreich die Verdeutlichung der Abgrenzung etwa zu der Nutzung eines bewachten Parkhauses, da in solchen Sachverhalten in der Regel Verwahrverträge angenommen werden, aber gerade im Gegensatz hierzu die bloße Gestellung eines Stellplatzes in einer Scheune neben anderen Gegenständen gerade zeigt, dass keine erhöhten Obhutspflichten vertragsgegenständlich sind.

Da hier doch mit großer Vehemenz zwischen den Parteien um die richtige rechtliche Einordnung gerungen wurde, ist hieraus sowohl für Eigentümer von unterzustellenden Fahrzeugen oftmals Young- und Oldtimern aber auch für Vermieter zu berücksichtigen, dass wenn möglich, eine klare Regelung in den Vertrag mit aufgenommen werden sollte.

Für den Fall nämlich, dass der Vermieter, ohne dass es ihm klar ist Obhutspflichten übernimmt, hat dieses haftungsrechtlich erhebliche Konsequenzen und muss ggf. auch durch den Abschluss einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung abgedeckt werden. Andererseits ist auch aus Sicht des Fahrzeugeigentümers Klarheit und Transparenz wichtig, denn so wie vorliegend ist am Ende der Fahrzeugeigentümer auf seinem Schaden „sitzen geblieben“ da nicht geklärt werden konnte, aus welcher Sphäre dieser denn nun genau stammte und was Ursache hierfür ist, so dass die aus seiner Sicht sehr missliche Situation eingetreten ist, dass das seltene und in seinen Augen sehr kostbare Fahrzeug nunmehr unter erheblichen Beschädigungen litt und leidet und dadurch der Gesamtwert doch deutlich eingeschränkt ist, selbst bei einer ordnungsgemäßen Reparatur.

In einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geht es um einen Rotlichtverstoß. Die auf der Vorfahrtsstraße fahrende Mandantin wollte von A nach B fahren und musste hierbei einen beampelten Kreuzungsbereich queren. Ihr entgegen kam der spätere Unfallgegner. Dieser wollte aus B kommend in der Kreuzung links abbiegen und musste hierfür die Spur der Mandantin kreuzen. Diese soll nach Angaben von Zeugen bei „rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sein.

Ob der Unfallgegner nur „grün“ hatte oder ihm ein „Grünpfeil“ durch die Ampel gezeigt wurde, klärte das Amtsgericht nicht auf. Weiter wurde auch nicht konkret festgestellt, ob dem Unfallgegner eine Mitschuld anzulasten war. Das Gericht verurteilte meine Mandantin zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot. Natürlich wären mit dieser Verurteilung auch 2 Punkte im Flensburg eingetragen worden.

Gegen diese Entscheidung habe ich für meine Mandantin eine sogenannte Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet. Die Sache wurde sodann an das Oberlandesgericht Celle abgegeben, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob und unter anderem ausführte ( Beschluss vom 15.02.2015, 2 Ss (Owi) 23/16 ):

„Die Frage, ob der Unfallgegner bei einem Grünpfeil abgebogen ist, ist insbesondere für die Frage eines erheblichen Mitverschuldens von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Betroffene mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr kollidiert, dann, wenn er bei früher Rotlichtphase gefahren ist, wegen eines Mitverschuldens des grundsätzlich wartepflichtigen Geschädigten von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, da der Linksabbieger in diesen Fällen grundsätzlich wartepflichtig ist ( vgl. dazu OLG Celle, NZV 1994,40; OLG Braunschweig, NZV 1995, 408; OLG Celle, DAR 2012, 34 ).“

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verwundert vielleicht auf den ersten Blick. Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung aber ( zu Recht ) in guter Gesellschaft anderer Obergerichte. Denn grundsätzlich behält der auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befindliche Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht in dem Fall eines ihm entgegenkommenden Linksabbiegers auch wenn er bei „rot“ fährt.

Es kommt in der Sache daher entscheidend darauf an, welches Zeichen dem Unfallgegner, also dem Linksabbieger, gezeigt wurde. Wurde ihm ein „Grünpfeil“ gezeigt, so darf er sicherlich auf dieses Zeichen vertrauen. Wurde ihm dagegen lediglich „grün“ gezeigt, so durfte er nicht einfach blindlings in die Kreuzung einfahren. Er konnte ja auch nicht wissen, ob der Gegenverkehr bereits „rot“ hatte. Entsprechend würde dem Unfallgegner hier durchaus auch eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls treffen, so dass es in diesem Fall nicht angezeigt wäre, gegen die Mandantin ein Fahrverbot zu verhängen, auch wenn diese nach den Feststellungen des Amtsgerichts über „rot“ gefahren sein sollte.

Der gesamte Vorgang wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches den Sachverhalt weiter wird aufklären müssen.

Dieser Fall zeigt daher wieder einmal ganz plastisch, wie wichtig es ist, die Feinheiten eines Falles herauszuarbeiten. Denn Rotlichtverstoß ist eben nicht gleich Rotlichtverstoß. Und auch in scheinbar aussichtslosen Fällen kann man durch geschicktes Agieren immer mal wieder kleine Erfolge für die Mandantschaft erzielen.

In der beruflichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass ein Verkehrsteilnehmer, der etwa durch eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verkehrsstraftat den Führerschein verliert, oft in einen sehr gefährlichen „Abwärtsstrudel“ geraten kann. Die Folge des Führerscheinentzuges ist in der Regel, dass gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, in der Regel 9 bis 15 Monaten, ausgesprochen wird und der Betroffene vom Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis an mehr als ein Jahr auf sein Führerschein verzichten muss.

Dieses fällt vielen Personen verständlicherweise sehr schwer und der Gedanke, dass auch kurze Fahrten oder Fahrten in so verstandenen Ausnahmesituationen nicht mehr möglich sind, ist oftmals nicht richtig verstanden und verinnerlicht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass diese Personen sich doch, eben wie gesagt, auf manchmal nur sehr kurze Fahrten, ans Steuer setzen und dann prompt in eine Polizeikontrolle geraten oder „geblitzt“ werden bzw. in sonstiger Weise bekannt wird, dass diese gefahren sind. Es droht sodann eine deutliche Verschlechterung der Situation denn nun ist neben der schon vorhandenen Sperrfrist damit zu rechnen, dass eine weitere Sperrfrist verhängt wird und oftmals schon jetzt eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird. Kommt es dann zu einem weiteren Vorfall in dem also wiederum, ohne dass der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vorhanden ist, gefahren wird, droht schon jetzt Haft, also der Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Viele Gerichte begründen dieses mit dem sogenannten Bewährungsversagen.

Aber selbst wenn noch in diesem Fall ein weiteres Mal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, ist spätestens bei dem sodann folgenden Verstoß aus Sicht der Amtsgerichte jede Hoffnung auf Bewährung vergebens.

Dies muss jedoch nicht so sein, wenn man zeitnah, also nach Einleitung des Verfahrens die zur Verfügung stehende Zeit bis zur Verhandlung aktiv nutzt. Dieses zeigt eine von uns erstrittene Entscheidung des OLG Oldenburg, in dem das OLG auf die eingelegte Revision ein Urteil des LG Oldenburg, welches ein Urteil des AG Nordenham bestätigt hat, aufgehoben hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand unser Mandant sei dem Jahr 2006 durchgängig unter Bewährung wegen entsprechender Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis und es kam sodann zu drei weiteren wiederholten Verstößen, nämlich in dem der Mandant ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte. Dabei ist anzumerken, dass auch schon vor dem Jahr 2006 im Strafregister drei einschlägige Verstöße eingetragen waren.

Nachdem zwei von diesen soeben mitgeteilten wiederholten Verstößen wiederum Freiheitsstrafen mit Bewährungsaussetzungen nach sich zogen, meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, dass nunmehr bei dem dritten einschlägigen innerhalb einer laufenden Bewährung stattgefunden Verstoß keine weitere Bewährung mehr gewährt werden dürfe.

Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Verfahren hatte hier jedoch gleich nach Beginn des Ermittlungsverfahrens unser Mandant aktiv die Hilfe eines Verkehrspsychologen in Anspruch genommen und hat auch darüber hinaus von sich aus einen sogenannten Abstinenznachweis zur Dokumentation seiner Alkohol- und Drogenabstinenz veranlaßt.

Trotzdem meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, müsse hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesetzt werden, da offensichtlich diese Maßnahmen zu spät veranlaßt worden seien und auch noch nicht abgeschlossen gewesen wären als es zur Verhandlung gekommen ist.

Dem widersprach das OLG Oldenburg und stellte heraus, dass das bisherige Bewährungsverhalten einen gewichtigen Faktor darstelle um über die Frage der positiven zukünftigen Prognose zu entscheiden, wobei eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei und dieses Verhalten insbesondere des Angeklagten eine Änderung seiner bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bedeuten könnten. Deshalb dürfte nicht leichtfertig und mit einer nicht im Detail überzeugenden Begründung die Bewährung versagt werden.

Es ist nun also neu zu verhandeln um insbesondere über die Frage der Bewährungsaussetzung zu entscheiden, wobei nach den Vorgaben des OLG wohl eine solche ausgesprochen werden muss.

Dieses ist deswegen besonders erfreulich, da unser Mandant dreifacher Familienvater ist, seine Ehefrau nur als Minijobern arbeitet, die Familie sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut hat und bei einer Inhaftierung und dem sodann drohenden Widerruf der laufenden Bewährungen sicherlich diese gesamte bürgerliche Existenz zerstört werden würde.

Hieran läßt sich sehen, dass auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Sachverhalten oftmals ein frühzeitiges und zielorientiertes Verhalten große Wirkung für die spätere Strafzumessung haben kann.

Wir als Verteidiger beraten selbstverständlich unsere Mandanten über diese Potentiale und Möglichkeiten frühzeitig, so dass es auch immer angeraten ist, so schnell als möglich mit einem erfahrenen und sach- und fachkompetenten Verteidiger Kontakt aufzunehmen.

Bei einem Verkehrsunfall kommt es oft vor, dass das eigene Fahrzeug so stark beschädigt wird, das es nicht mehr fahrfähig ist.

Ist der Unfall unverschuldet und haftet damit der Gegner zu 100%, bekommt man etwaige Mietwagenkosten vom Unfallgegner ersetzt. Oftmals verzichtet der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung aber auf ein Mietfahrzeug. In einem solchen Fall erhält er eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Klasse des eigenen beschädigten Fahrzeuges sowie dem Alter des verunfallten PKW. Je nach Dauer der Reparatur oder Dauer der Ersatzbeschaffung kommen hier für den geschädigten recht ansehnliche Summen zusammen.

Diese verleiten den ein oder anderen aber auch mal sich nicht um eine Ersatzbeschaffung zu kümmern, um dann vielleicht einen höheren Betrag beim Nutzungsausfall geltend zu machen.

Dem hat nun das Amtsgericht Buxtehude in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt. In dem Fall, in welchem wir die verklagte Versicherung vertreten haben, begehrte der Kläger Nutzungsausfall von mehreren hundert Euro, obwohl er eine Ersatzbeschaffung erst nach über 6 Monaten nach dem Unfall vorgenommen hatte.

Unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht Buxtehude die Klage abgewiesen, Urteil vom 25.11.2015, Az. 31 C 641/15.

Denn das OLG Köln, Versicherungsrecht 2004, Seite 1332 führte aus: Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten KfZ mehr als zwei Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu steht.

Auch das OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Az. 28 U, 164/05 befand: Wartet der Käufer eines KfZ, der im Rahmen seiner Gewährleistungsansprüche die Reparatur des Fahrzeuges begehrt und für diese Fristen setzt, nach Fristablauf über einen sehr langen Zeitraum mit der selbst angekündigten anderweitigen Reparatur und besorgt auch kein Ersatzfahrzeug, zeigt er, dass er auf das Fahrzeug nicht angewiesen ist und kann daher keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen.

Diesen Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Diepholz ging es um folgenden Fall:

Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt nach links auf die Straße abbiegen. Der Verkehr Richtung rechts staute sich. Schnell fand sich ein freundlicher LKW-Fahrer, welcher eine Lücke ließ und die Klägerin durch Winken zum Fahren ermutigte. Das tat sie dann auch, nutzte die Lücke und bog sodann nach links ab.

In diesem Moment ging es dem Beklagten jedoch nicht schnell genug. Dieser stand am Ende des Staus, ein paar Autos hinter dem LKW. Da er im späteren Verlauf der Straße hat nach links auf die Abbiegerspur wechseln wollen, packte in die Ungeduld. Die ersehnte Linksabbiegerspur war nur wenige Meter entfernt. Also schnell ausgeschehrt, die durchgezogene Linie überfahren um den lästigen Stau zu umfahren.

Doch es kam, wie es kommen musste. Genau in Höhe der Abbiegspur kreuzten sich die Fahrzeuge der Beteiligten und es kam zum Unfall.

Die Versicherung des Beklagten regulierte den Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu 50% und lehnte eine weitere Regulierung ab. Böse Versicherung könnte man meinen. Und auch die Klägerin war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, hatte doch der Beklagte einfach die durchgezogene Linie überfahren und links die wartene Kolonne überholt.

Mit der eigenen Rechtsschutzversicherung im Gepäck zog man daher ins gerichtliche Verfahren.

Das Amtsgericht Diepholz entschied sodann, dass die Klägerin zu 66% für den Unfall verantwortlich ist und der Beklagte zu 33%. Die Klägerin hatte damit nicht nur das Verfahren verloren, sondern musste noch die zu viel regulierten Beträge zurückerstatten.

Was war passiert?

Die Klägerin ist aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren. Hier gelten höchste Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO. Dies gilt umsomehr, weil die Klägerin nicht einfach nach rechts abbogen ist, sondern sich durch eine Lücke „quetschte“, um nach links abzubiegen. Hierbei handelt es sich um ein besonders gefährliches Fahrmanöver, so dass die Klägerin äußerst sorgfältig hätte fahren müssen, was sie jedoch nicht gemacht hat. Denn dann wäre es zu einem Unfall gar nicht erst gekommen.

Demgegenüber ist es unerheblich, dass der Beklagte eine durchgezogene Linie überfahren hat, weil entsprechende Fahrbahnbegrenzungen nicht dem Schutz des Einbiegenden -und damit der Klägerin- dienen.

Aber, so das Gericht, wenn man schon an einer Kolonne vorbeifährt, muss man ebenfalls vorsichtig sein, was der Beklagte nicht war, so dass es zu einer Mithaftung des Beklagten kommt, jedoch nur in Höhe von 33%.

Urteil des AG Diepholz vom 25.06.2015, Az. 2 C 78/15 (III), rechtskräftig

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gerne möchten wir Ihnen in unserem Blog in loser Folge einen kleinen Einblick in den Alltag eines Rechtsanwalts geben. Hierbei sollen Beiträge zu aktuellen Themen oder unseren Rechtsfällen genauso im Blick stehen, wie Skuriles oder Lustiges. Denn der Beruf des Rechtsanwalts ist breit gefächert und bunt wie das Leben selbst.

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