Blog

Die wenigsten Menschen denken sicherlich an eine private Unfallversicherung wenn es um körperliche Schäden aufgrund einer Impfung geht. Doch das Eindringen einer Nadel in den Körper des Menschen ist versicherungsrechtlich grundsätzlich als Unfall einzustufen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Schäden, welche durch eine Impfung entstehen, über die private Unfallversicherung abgedeckt sind.

Allerdings enthalten viele Versicherungsbedingungen sogenannte Ausschlussklauseln, wonach eben nicht alle Behandlungen als versichertes Ereignis anzusehen sind. Es gibt auch Bedingungen, in welche ausdrücklich nur bestimmte Impfungen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Andere, die nicht genannt sind, wären dann nicht umfasst. Es gilt also genau seine Versicherungsunterlagen und -bedingungen zu prüfen, wenn es darum geht in Erfahrung zu bringen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich ein versichertes Ereignis vorliegt, leistet der Unfallversicherer aber nur, wenn eine dauerhafte körperliche Gesundheitsfolge eintritt und beim Betroffenen eine Invalidität zurückbleibt. Andere vorübergehende Gesundheitsfolgen einer Impfung wie etwa Fieber oder Unwohlsein sind nicht erfasst und lösen keine Leistungspflicht aus.

Vielen Versicherungsnehmern ist nicht bewusst, dass es im Rahmen des geschlossenen Versicherungsvertrages sogenannte Obliegenheiten gibt, welche zu beachten sind. Einen kleinen Überblick hatte ich in der Vergangenheit hierzu schon gegeben, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/regress-des-versicherers-nach-obliegenheitsverletzung-des-versicherungsnehmers/

Obliegenheiten bestehen aber nicht nur während des Vertragsverhältnisses, sondern schon im Rahmen der Vertragsanbahnung. Dies ist in § 19 VVG regelt und nennt sich dann Anzeigeobliegenheit oder -pflicht. Der Versicherungsnehmer muss daher bei Anbahnung des Vertrages z. B. vom Versicherer gestellte Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Häufig kommt es hierbei zu Ungereimtheiten und der Versicherungsnehmer beantwortet Fragen nicht den Tatsachen entsprechend. Bei Vertragsschluss fällt dies nicht weiter auf. Auch während der Vertragslaufzeit bleibt dies meist folgenlos. Mit Eintritt des Versicherungsfalls und im Zuge der weiteren Ermittlungen des Versicherers wird dann aber oftmals offenbar, dass z. B. Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet worden sind. Besonders streitträchtig ist dies bei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen.

Der Versicherer versucht sodann meist sich von diesen Verträgen zu lösen, z. B. über einen Rücktritt vom Vertrag. Dies ist ihm aber nur möglich, wenn er den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Und genau in dieser Gesetzesformulierung liegt ein Knackpunkt für Versicherungsverträge, welche ausschließlich über das Internet abgeschlossen werden. Denn man kann sich zu Recht fragen, wie eine gesonderte Mitteilung in Textform auszusehen hat, wenn der Vertrag komplett digital geschlossen wird. Reicht es, wenn der Versicherungsnehmer online ein Dokument sehen kann und hier über seine Tastatur ein Formular ausfüllt, muss dieses qualifiziert elektronisch signiert werden oder reicht es wiederum aus, wenn z. B. eine PDF separat gespeichert und heruntergeladen werden kann? Fragen über Fragen. Insofern ergeben sich hier durchaus Ansatzpunkte allein aus Formaspekten heraus für den Versicherungsnehmer, welcher eigentlich Fragen nicht korrekt beantwortet hat, z. B. weil er unaufmerksam gewesen ist, noch etwas herausholen zu können.

Der unredliche Versicherungsnehmer, welcher ganz bewusst falsche Angaben macht, wird von diesen Winkelzügen aber nichts haben, da in solchen Fällen dem Versicherer die Möglichkeit der Arglistanfechtung offen steht.

Bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen stellt sich immer wieder die Frage, wie viel Zeit eigentlich der KfZ-Haftpflichtversicherer hat, um Schäden zu regulieren. Hierzu mal ein Beispiel:

Auf dem Parkplatz eines Einkaufzentrums kommt es zu einem Verkehrsunfall. Die Mandantin parkt vorwärts aus einer Parkbucht aus. Während des Ausparkens fährt auf einmal unvermittelt aus der gegenüberliegenden Parkbucht ein Fahrzeug rückwärts heraus. Die Mandantin bremst und kommt zum Stillstand. Das andere Fahrzeug fährt weiter rückwärts. Die Mandantin hupt und versucht noch geistesgegenwärtig in den Rückwärtsgang zu schalten um wieder zurückfahren zu können. Es kommt aber zur Kollision mit dem bereits seit einiger Zeit stehenden Fahrzeug der Mandantin. Der Unfallgegner und die Mandantin steigen aus und sind sich vor Ort über die Schuldfrage einig. Der Mandantin werden die Daten des gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherers ausgehändigt. Dort wird der Schaden dann gemeldet und beziffert. Aber die Regulierung lässt auf sich warten. Nach drei Wochen des Wartens erteilt die Mandantin Klagauftrag. Der Versicherer zahlt nach Zustellung der Klage. Aber wer muss nun für die Verfahrenskosten aufkommen?

Es ist natürlich verständlich, wenn Unfallgeschädigte bzgl. der Schadenregulierung eine gewisse Ungeduld an den Tag legen. Dies insbesondere dann, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht mehr zu benutzen ist und das Geld für die Reparatur oder die Neuanschaffung fehlt. Auch wenn vor Ort die Schuldfrage eigentlich klar war, wundern sich Mandanten oft, warum der Versicherer so lange braucht, um in die Regulierung einzutreten.

Dem KfZ-Haftpflichtversicherer steht jedoch nach einschlägiger und ständiger Rechtsprechung der Gerichte eine Frist zur Regulierung zu. Dies ist auch sachgerecht. Der Versicherer bzw. der Sachbearbeiter dort war beim Unfall nicht zugegen. Er kann also nicht einfach einen Schaden regulieren, nur weil er dem Versicherer vom Unfallgeschädigten angezeigt wird. Dies wäre entgegen dem Interesse der eigenen Versichertengemeinschaft. Der Versicherer ist daher auf die Schadensmeldung des eigenen Versicherungsnehmers angewiesen. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden nicht angezeigt, so wird der Versicherer erstmals mit der Schadensmeldung des Unfallgeschädigten auf den Sachverhalt aufmerksam und muss dann entsprechende Informationen bei seinem Versicherungsnehmer anfordern. Dieser muss aber nicht immer identisch sein mit dem Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt, man denke hier z. B. an eine Mietwagenfirma.

Dass die entsprechenden Abläufe Zeit benötigen, liegt auf der Hand. Der Versicherer muss für sich klären, ob eine Haftungsverpflichtung vorliegt und wenn ja in welcher Höhe einer zu bestimmenden Quote.

So kann man bei einem Parkplatzunfall wie dem oben beschriebenen z. B. auch immer über eine Mithaftung des Unfallgeschädigten aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeuges nachdenken, auch wenn dieses bereits gestanden hat.

Weiter muss der Versicherer für sich klären, ob der zumeist über ein Sachverständigengutachten geltend gemachte Schaden plausibel ist. Ist er auf den Unfallhergang zurückzuführen oder soll vielleicht versucht werden, vorhandene Vorschäden mitabzurechnen? Zu klären ist auch, ob die Schadensbezifferung der Höhe nach zutreffend ist. Um diese Fragen zu klären, ziehen Versicherer inzwischen externe Dienstleister zur Rate. Auch diese Ermittlungsarbeit kostet Zeit.

Bei Unfällen mit Beteiligung ausländischer Verkehrsteilnehmer kommt es zu weiteren Verzögerungen, da diese Unfälle über inländische Schadenregulierer „laufen“ welche wiederum selbst mit dem ausländischen Versicherer korrespondieren müssen.

Daher verwundert es nicht, dass die Rechtsprechung dem Versicherer auch in einfach gelagerten Fällen meist eine Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zugesteht. Dies aber nicht etwa ab dem Unfalldatum, sondern ab dem Tag, an dem beim Versicherer ein konkretes, spezifisches Anspruchsschreiben eingeht.

Diese Rechtsprechung wurde aktuell bestätigt durch das Landgericht Verden sowie OLG Celle in einem von mir betreuten Verfahren. In diesem habe ich den Versicherer vertreten, welcher nach Klagerhebung weitestgehend zahlte. Die Kosten des so zur Erledigung gebrachten Rechtsstreits hatte der Kläger zu tragen, welcher vorschnell die Klage eingereicht hatte, nämlich nur knapp drei Wochen nach Übersendung des konkreten Anspruchsschreibens. Diese Zeitspanne war weder für das Landgericht Verden noch für das OLG Celle ausreichend, insbesondere weil in diesen Zeitraum noch zwei Feiertage fielen.

Entsprechend zeigt sich aus Sicht des Unfallgeschädigten leider, dass auch bei vermeintlich klaren Unfallangelegenheiten Geduld gefragt ist und von der vorschnellen Einlegung einer Klage nur abgeraten werden kann, da die Einleitung eines verfrühten Gerichtsverfahrens dazu führen kann, dass der Unfallgeschädigten nicht nur die Gerichtkosten bezahlen muss, sondern auch die Anwaltskosten. Auch eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung wird hier sicherlich nicht begeistert sein, wenn unnötig ein Verfahren lanciert wird.

 

 

Auf Landstraßen kommt es häufig zu Verkehrsunfällen zwischen dem Überholenden und Verkehrsteilnehmern, welche aus untergeordneten Seitenstraßen auf die Hauptstraße einfahren und dann quasi in das laufende Überholmanöver geraten. Hier stellt sich dann die Haftungsfrage. Dies soll anhand folgenden Falls erläutert werden.

Der Motorradfahrende Mandant überholt auf einer Landstraße eine Kolonne von drei Fahrzeugen. Als er auf Höhe des letzten Fahrzeuges ( erstes Fahrzeug der Kolonne ) ist kann er sehen, wie sich ein Fahrzeug ( PKW ) aus der linksseitig gelegenen Querstraße nähert und schließlich nach rechts ( Blickrichtung des PKW-Fahrers ) auf die Landstraße einbiegt. Auf der (Überhol)Spur, auf die das andere Fahrzeug einbiegt, befindet sich aber noch der Mandant. Es kommt unmittelbar im Einmündungsbereich der Seitenstraße zur Kollision der Fahrzeuge. Der Fahrer des PKW hätte den Mandanten sehen können, wenn er sich des von rechts kommenden Verkehrs vergewissert hätte.

Und? Wie würden Sie entscheiden?

Zunächst könnte man meinen, der Motorradfahrer wäre hier für den Unfall zumindest mitverantwortlich. Er hat mehrere Fahrzeuge überholt, was ja generell ein gefahrträchtiges Verkehrsmanöver ist. Zudem hatte er den PKW gesehen und hätte sodann ja eventuell die Möglichkeit gehabt, sein Überholmanöver abzubrechen. Er fuhr aber weiter und befand sich auf der Überholspur, also nicht seiner „eigentlichen“ Spur. Man könnte sodann daran anknüpfend weiter an einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot denken.

Alle diese Erwägungen sind jedoch unzutreffend.

Der von mir vertretende Motorradfahrer war vollumfänglich vorfahrtsberechtigt. Dann das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite. Fragen des Überholmanövers bzw. des Rechtsfahrgebotes sind bei der Frage des Mitverschuldens unbeachtlich. Die entsprechenden Sorgfaltsanforderungen der StVO schützen nämlich nicht den Querverkehr, also nicht den PKW-Fahrer. Der Fahrer des PKW hätte das Vorfahrtsrecht des Mandanten beachten müssen. Er hätte ihn ja auch sehen können. Damit steht der Vorfahrtsverstoß des PKW-Fahrers fest.

Dem Motorradfahrer ist hier kein Verschuldensvorwurf zu machen.

Allerdings ist bei der Haftungsabwägung auch immer die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu berücksichtigen, denn mit einem KfZ unterwegs zu sein ist generell gefährlich. Regelmäßig werden daher 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr bei Unfällen eingestellt. Dies nur dann nicht, wenn der Unfall quasi nicht zu vermeiden war oder aber der Verkehrsverstoß einer Seite so groß ist, dass demgegenüber die Betriebsgefahr nicht mehr ins Gewicht fällt.

So hat hier das Landgericht Verden die Betriebsgefahr des Motorradfahrers eingestellt und kam zu einer 80%igen Haftung des PKW. 20% Mithaftung aus der Betriebsgefahr verblieben dem Mandanten, der ja den PKW gesehen hatte und entsprechend hätte reagieren können.

Dieses zutreffend anmutende Ergebnis hat das OLG Celle auf unsere Berufung hin korrigiert und eine 100%ige Haftung des PKW-Fahrers ausgeurteilt.

Denn es war zunächst irrelevant, dass mein Mandant den PKW auf der Seitenstraße gesehen hat. Denn er durfte weiterhin darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Erst als er erkannte, dass der PKW-Fahrer auf die Hauptstraße einbiegt, musste ihm klar werden, dass der PKW-Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet. Zu diesem Zeitpunkt war es aber letztlich schon zu spät für eine Reaktion. Soweit man eine Betriebsgefahr ansetzen wollte, weil das Überholmanöver generell gefährlich ist, trete der Ansatz einer solchen Betriebsgefahr jedoch hinter dem groben Verkehrsverstoß des PKW-Fahrers zurück, welcher das Vorfahrtsrecht meines Mandanten missachtet hatte, so das OLG Celle.

Insofern konnte hier für den Mandanten ein positives Ergebnis erzielt werden. Der PKW-Fahrer haftet zu 100%.

In der geschilderten Unfallkonstellation kommt es daher letztlich auf den konkreten Sachverhalt an, eine 100%ige Haftung des Einbiegenden, wie hier, ist genauso möglich, wie eine Haftung des Überholenden, welcher z. B. sein Überholmanöver erst eingeleitet hat, als er hätte bereits sehen können, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einbiegt. Es kommt also entsprechend auf die Feinheiten des jeweiligen Falles an.

Diese Feinheiten hatte hier der auf Verkehrsrecht spezialisierte Senat des OLG Celle herausgearbeitet und kam dann zu einem -in meinen Augen- zutrffendem Ergebnis.

Schon seit längerer Zeit ist das Messgerät Leictec XV3 in der Kritik. Denn dieses Messgerät löscht nach der Messwertbildung die Rohmessdaten, so dass Sachverständige die Messung auf deren Ordnungsgemäßheit nicht mehr überprüfen können.

Dynamik hat der gesamte Vorgang nach einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof gewonnen, wonach dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung die notwendigen Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Fehlen diese Daten, liegt nach der dortigen Entscheidung ein Verfahrenshindernis vor, so dass das Bußgeldverfahren der Einstellung obliegt. Hierüber hatte ich bereits berichtet, vgl. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar bei fehlenden Rohmessdaten?

Jeder der dachte, es handele sich um eine klare Entscheidung, welche deutschlandweit Beachtung finden würde, sieht sich aber inzwischen getäuscht. Denn die Obergerichte fühlen sich gerade in den anderen Bundesländern an die Entscheidung aus dem Saarland nicht gebunden und blenden die seit Monaten bestehende Problematik meist weitestgehend aus.

Mit Nachricht vom 12.03.2021 hat nun der Hersteller des Messgeräts die Bußgeldstellen darum gebeten, dass Messgerät bis auf weiteres nicht mehr zu verwenden, da es zu unzulässigen Messwertabweichungen bei dem Messgerät kommen kann.

Soweit mir ersichtlich ist, folgen dem die Bußgeldstellen. Einige Behörden haben laufende Verfahren bereits eingestellt. Verfahren, welche aufgrund Einspruchs gegen den jeweiligen Bußgeldbescheid bereits beim Bußgeldrichter liegen, werden oftmals aktuell nicht weiter betrieben bzw. schon anberaumte Termine aufgehoben.

Sollten Sie also aktuell von einer Messung durch dieses Messgerät Leivtec XV3 betroffen sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten sondieren, wofür ich gerne zur Verfügung stehe.

Seit dem 28.04.2020 gelten in Deutschland neue Bußgelder bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Bußgelder wurden nicht unerheblich erhöht. Zudem droht wesentlich früher die Verhängung von Fahrverboten.

Entsprechend wird ein solches bereits dann fällig wenn man innerorts 21 km/h zu schnell fährt  ( vormals 31 km/h ). Beim zu schnell fahren außerorts wird ein Fahrverbot verhängt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ( vormals 41 km/h ).

Nicht vergessen sollte man natürlich auch, dass das zu schnell Fahren auch weiterhin mit einer Punkteeintragung in Flensburg verbunden sein kann, wobei Vorgänge, welche mit 2 Punkten zu bewerten sind, fünf Jahre eingetragen bleiben. Diese  Punkte „schleppt“ man dann verhältnismäßig lange mit sich rum. Zur Erinnerung: Bei acht Punkten ist Schluss und die Fahrerlaubnis wird entzogen!

Einen schönen Überblick über die neuen Bußgelder und Rechtsfolgen findet sich hier https://www.bussgeldkatalog.org/news/stvo-novelle-tritt-am-28-april-in-kraft-neue-bussgelder-und-fahrverbote-2144597/

Insofern wird es in Zukunft noch sinnvoller sein, sich im Bußgeldverfahren rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können und/oder zumindest die drohenden Rechtsfolgen abzumildern, also z. B. die Verhängung eines Fahrverbotes zu verhindern.

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle bekommen, so melden Sie sich gerne bei uns. Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann hilft Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter.

Aufgrund der aktuellen Präventionsmaßnahmen kommt es derzeit vielfach zu Zwangsschließungen von Betrieben, insbesondere im Hotellerie- und Gaststättenbereich.

Viele dieser Betriebe haben eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, welche Schäden abdeckt, die dadurch entstehen, dass der Betrieb aufgrund vordefinierter Ereignisse zweitweise schließen muss. In den allermeisten Bedingungen sind klassischerweise hier Brandschäden als ein solches Ereignis zu nennen. Es gibt aber auch viele Bedingungen, in denen als ein schadenstiftendes Ereignis auch das Auftreten von Krankheiten bzw. behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund bestimmter Krankheiten mit aufgenommen worden sind.

Ob der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Selbst in den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, versuchen die Versicherer aber durch kreative Auslegung ihrer Bedingungen dem Ersatz solcher Schäden zu entgehen, sodass Sie sich hiervon nicht verunsichern lassen sollten.

Entsprechend ist es angezeigt, im Fall von Betriebsunterbrechungen bzw. Betriebsschließungen die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Spätestens wenn die Versicherung eine Regulierung von Schäden ablehnt sollte man abschließend prüfen lassen, ob die Leistungsablehnung tatsächlich berechtigt ist oder aber ob entgegen den Ausführungen des Versicherers hier nicht doch eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht. Denn die wirtschaftlichen Folgen die den Versicherungsnehmer bei der Betriebsschließung treffen sind immens, sodass man in diesem Bereich unbedingt Rechtssicherheit herstellen sollte, um hier nicht unnötig weiteres Geld zu verlieren, was einem nach den Versicherungsbedingungen eigentlich zusteht.

Sollten Sie hier betroffen sein, so können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner ist dann Herr Rechtsanwalt Dipl. jur. Moritz Kerkmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle ereignen, weil Fahrzeugtüren unachtsam zu weit geöffnet und hierdurch andere Fahrzeuge beschädigt oder z. B. Fahrradfahrer verletzt werden.

Aus Sicht des Geschädigten sind die Haftungsfrage und die Abwicklung des Schadens dann oft recht einfach. Er hält sich an die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges, bei dem die Tür zu weit geöffnet wurde. So weit, so gut.

Für den Beifahrer, welcher die Tür geöffnet hat, bietet die Situation aber ein erhebliches Haftungsrisiko.

Denn in der KFZ-Haftpflichtversicherung sind lediglich der Fahrer und der Halter mitversichert. Der Beifahrer -der nicht zugleich Halter oder berufsmäßig tätiger Beifahrer ist- ist entsprechend erst einmal nicht in den Schutz der Versicherung miteinbezogen.

Dies bedeutet, dass die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden, den sie an den Geschädigten reguliert hat, im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs beim Beifahrer regressieren kann.

Der Beifahrer müsste dann letztendlich selbst für den Schaden aufkommen.

Auch eine private Haftpflichtversicherung wird dem Beifahrer da nicht immer helfen, da bedingungsgemäß im Rahmen der sogenannten kleinen Benzinklausel Schäden, welche durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, in der privaten Haftpflichtversicherung nicht versichert sind.

Im Rahmen dieses Ausschlusses gibt es zwar noch eine Ausnahme, wonach die Klausel nicht gilt, wenn auf unseren Fall übertragen der Beifahrer weder Halter, Fahrer, Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges ist.

Es kann daher Fälle geben, in denen der Beifahrer dann quasi „zwischen die Stühle“ fällt und trotz vorhandener KfZ-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung selbst für den Schaden wird eintreten müssen.

Gerade bei Unfällen mit schwer Verletzten kann dies dann existenzgefährdend sein.

In unserem Beitrag https://www.kanzlei-hgk.de/olg-celle-anspruch-auf-herausgabe-der-rohmessdaten/ hatte ich bereits berichtet, dass das Oberlandesgericht Celle die ( richtige ) Rechtsauffassung vertritt, dass der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung einen Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der Messung hat. Denn er muss die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Vorwurfs überprüfen können, notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen.

Dies sieht aktuelle auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18 so. Er führt aus:

„Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016 – 1Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann.“

Es stellt sich hieran anknüpfend die Frage, was passiert, wenn es keine Rohmessdaten gibt.

Kann doch nicht sein, könnte man denken. Ein Messgerät muss die Daten doch speichern. Könnte man meinen, ist aber nicht so. Denn es gibt einige Messsysteme, bei denen nach Gewinnung des Messwertes solche Daten gelöscht werden.

Dies betrifft hier in der Region z. B. das Messgerät Leivtec XV3, welches zum Beispiel im Landkreis Heidekreis oder auch im Landkreis Verden eingesetzt wird.

In konsequenter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung kommt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2019, 7/17 für diesen Fall zu folgendem Ergebnis:

„Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. Danach bedarf die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Das ist indessen – so außerordentlich selten Fehler festgestellt werden mögen – nicht der Fall.“

Der Verfassungsgerichtshof hat sodann richtigerweise die Verurteilung des Betroffenen aufgehoben, da ihm keinerlei Möglichkeit gegeben ist, die Richtigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen.

 

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gericht dem folgen.

In unserer Kanzlei haben wir in den letzten Monaten vermehrt Mandanten vertreten, welche im Zuge der Nutzung einer Autowaschanlage Schäden an ihren Fahrzeugen zu beklagen hatten. In solchen Konstellationen stellt sich dann schnell die Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat und wer was beweisen muss.

Rechtlich ist es so, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden haftet, welche bei der Benutzung seiner Waschanlage bestehen. Die grundsätzliche Beweislastpflicht des Geschädigten, nachzuweisen, dass sein Schaden auf eine schuld­hafte Pflichtverletzung der Waschanlage zurückzuführen ist, wird von der Vermutung, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, verdrängt, sofern die Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage entstanden ist, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17 m.w.N.

Der Geschädigte musste also zunächst nur beweisen, dass sein Fahrzeug vor der Nutzung der Waschanlage nicht beschädigt gewesen ist und es hinterher war.

Gelingt dieser Nachweis ist der Betreiber in der Beweispflicht. Denn bei der Reinigung eines Fahrzeuges durch eine Waschanlage handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Bei einem solchen ist es Sache des Unternehmers, vor der Abnahme seiner Leistung zu beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist bzw. bei Herstellung des Werkes keine Schäden verursacht worden sind, vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018, Az. 13 U 40/17 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07.

Es ist daher für den Geschädigten wichtig, dass er den Schaden am besten direkt nach dem Waschgang vor Ort anzeigt und dokumentiert.

Der Betreiber muss dann letztlich nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers verursacht worden ist, da die für den Schaden in Betracht kommende Ursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegt, BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 251/17.

Diese Hürden muss der Betreiber dann erst einmal überwinden, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Gelingt ihm aber der Beweis, z. B. dass die Anlage einen Fehler hatte, welchen man trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben nicht hat bemerken können, so scheidet eine Haftung des Betreibers aus und der Geschädigt müsste sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Selbiges gilt natürlich für ein Verschulden des Geschädigten selbst, z. B. durch ein falsches Verhalten des Geschädigten bei der Nutzung der Anlage.

 

Fazit:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung haben Betroffene, deren Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden gute Chancen ihren Schaden vom Betreiber ersetzt zu bekommen. Wichtig ist, den Schaden sofort vor Ort zu melden. Von Vorteil ist es auch, wenn man nachweisen kann, dass zuvor kein Schaden am Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Dies ist z. B. durch vorher gefertigte Bilder oder Zeugen möglich.