Blog

Wird ein PKW bei einem Verkehrsunfall derart stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher ist, so kann der Unfallgeschädigte von seinem Unfallgener, der den Unfall verursacht hat, für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung eines Fahrzeuges entweder die notwendigen Kosten eines Mietwagens oder aber den sogenannten Nutzungsausfall verlangen. Dies ist eine Geldentschädigung für jeden Tag, an dem man ein Fahrzeug nicht nutzen kann.

Für einen unserer Mandanten stellte sich im Rahmen einer Versicherungssache die Frage, ob er eine solche Nutzungsausfallentschädigung gegen seinen Kaskoversicherer geltend machen kann. Dem Mandanten wurde das Fahrzeug gestohlen und obwohl der Schaden zeitnah beim Kaskoversicherer gemeldet wurde, regulierte dieser den Schaden zunächst nicht. Erst eine Klageinreichung führte sodann zur vollständigen Regulierung des Kaskoschadens und erst dann konnte sich der Mandant ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Für die Zeit in welcher der Kaskoversicherer in Verzug mit seiner Leistung war bis zur tatsächlichen Regulierung begehrte der Mandant eine Nutzungsausfallentschädigung, da er ja kein Ersatzfahrzeug hatte anschaffen können, da ihm schlichtweg das Geld fehlte.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage musste ich meinem Mandanten aber leider darauf hinweisen, dass eine entsprechende Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer keine Aussicht auf Erfolg hat. So haben es die Obergerichte bisher entschieden z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010-20 U 108/10 sowie OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 07.10.2020-12 U 1161/20. Die Rechtsprechung argumentiert nämlich damit, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dem gegenüber geltend gemacht werden kann, welcher es verursacht hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Dies ist hier in dem vorliegenden Fall letztendlich der Dieb gewesen und nicht der Versicherer. Dieser schuldet nur die Regulierung eines Geldbetrages, sodass bei Verzug des Versicherers dann nur entsprechende Verzugszinsen verlangt werden können, nicht aber eine Nutzungsausfallentschädigung.

Insofern war der Mandant eben darauf beschränkt, entsprechende Verzugszinsen geltend zu machen.

Es zeigt sich daher auch in verhältnismäßig überschaubaren Fällen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig notwendig ist.

 

In meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit bin ich immer wieder mit einem gleichartigen Problem konfrontiert, nämlich das Personen die nach einem Sturzereignis (Treppensturz, Fahrradsturz, oder ähnliches) sodann einen Bandscheibenvorfall, meist einhergehend mit einer Nervenwurzelkompression erlitten haben, sich an mich wenden, weil ihre private Unfallversicherung eine Regulierung abgelehnt hat.

Die Mandanten verweisen in der Regel darauf, dass entsprechende Verletzungen bedingungsgemäß in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind und sie vor dem Sturzereignis unter keinen oder nur geringen Rückenproblemen litten und dann im Anschluss daran massive Schmerzen, Einschränkungen und sonstige Beschwerden hatten, was auch oft zu einem operativen Eingriff führte.

Nach Auffassung der Mandanten sei damit die entsprechende Unfallursächlichkeit gegeben bzw. nachvollziehbar.

Genau dieser, menschlich nachvollziehbare Schluss ist aber bei einer genauen juristischen Auswertung, insbesondere auch des Bedingungswerkes meist ein trügerischer Schluss.

Üblicherweise werden die privaten Unfallversicherungsbedingungen so formuliert, dass vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind u.a. Gesundheitsschäden an Bandscheiben, diese sind dann aber durch eine weitere Klausel wieder in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn diese Gesundheitsschäden durch ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis, welches die überwiegende Ursache für den Gesundheitsschaden ist, hervorgerufen worden sind.

Diese Formulierung hat es rechtlich in sich, durch den zunächst erklärten Ausschluss des Versicherungsschutzes und den nur ausnahmsweise formulierten Einschluss mit der Einschränkung, dass es sich um eine überwiegende Ursächlichkeit aufgrund des Unfalles handeln müsse, trägt der Versicherungsnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast genau für diese Voraussetzungen.

Dass bedeutet also nicht nur, dass überhaupt eine Ursächlichkeit des Unfallereignisses bewiesen werden muss, sondern es muss auch bewiesen werden, dass die überwiegende Ursache in dem Unfall zu sehen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise Personen ab dem 40. Lebensjahr degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bzw. den Bandscheiben aufweisen und dieses letztlich ein völlig normaler Alterungsprozess ist, selbst wenn vorher keine Beschwerden wahrnehmbar waren, sind diese Vorschädigungen bzw. Abnutzungserscheinungen in einem Röntgen. bzw. MRT-Bild ohne weiteres nachvollziehbar.

Da darüber hinaus medizinisch gesichert ist, dass eine unfallbedingte Schädigung der Bandscheiben nur dann möglich ist, wenn einerseits sehr starke kinetische Kräfte auf den Körper wirken und andererseits diese Schäden dann auch sog. frische Verletzungsspuren zeigen, die gerade in MRT-Bildern nachweisbar sind, führt die Durchführung eines solches Prozesses oft zu sehr frustrierenden Ergebnisse für den Mandanten.

Für uns als Anwalt ist es so, dass wir immer über diese Zusammenhänge aufklären können, jedoch können wir, bevor ein Sachverständigengutachten eingeholt ist, natürlich nicht Auskunft darüber erteilen, ob diese sog. frischen Verletzungsanzeichen im MRT-Bild wahrnehmbar sind, oder nicht.

Zwar ist etwa das zugrundeliegende geschilderte Sturzereignis oft eben nicht ein solches, was sich bezogen auf die erforderliche kinetische Energie als geeignet aufdrängt, andererseits können wir natürlich auch nicht ausschließen, dass ggfls. dieser entsprechende Zusammenhang dann doch gegeben ist und sich diese frische Verletzungsspuren im Röntgenbild bzw. MRT-Bild erblicken lassen.

Also muss ein kostenträchtiger Prozess geführt werden, um über ein Sachverständigengutachten genau diese Frage zu klären, was jedoch in der überwiegenden Anzahl der bisher von uns bearbeiteten und wahrgenommenen Fälle zu dem ernüchternden Ergebnis führt, dass tatsächlich keine frische Verletzungsspuren im Röntgen- bzw. MRT-Bild feststellbar sind, was dann in der Folge von Seiten des Gutachtens dazu führt, dass ggfls. eine Mitursächlichkeit des Unfalls zwar angenommen oder auch nicht ausgeschlossen wird, aber eben der Gutachter nicht in der Lage ist, medizinisch gesichert die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses festzustellen.

Das führt dann zu dem -für den Mandanten- und natürlich auch für uns- sehr frustrierenden Ergebnis, dass der Prozess alleine aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit verloren geht.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass einerseits das Bedingungswerk in diesem Bereich ausgesprochen kompliziert ist, für einen Laien sind insbesondere die oben dargestellten Zusammenhänge was die Darlegungs- und Beweislast angeht, schlicht nicht nachvollziehbar und andererseits ist deshalb wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass es nach einem Unfallereignis zu Bandscheibenproblemen kommt, sehr zeitnah mit diesem Unfall dann bildgebende Verfahren durchgeführt werden müssen, damit überhaupt die Möglichkeit gegeben ist, diese oben thematisierten frischen Verletzungsanzeichen überhaupt festzustellen.

In unserer beruflicher Tätigkeit haben wir auch schon Fälle erlebt, in denen die Untersuchungen erst mit 2 oder 3 Monaten Verzug vorgenommen worden sind und alleine aufgrund dieser zeitlichen Differenz dann schon von uns jede Erfolgsaussicht für eine Auseinandersetzung mit der Versicherung verneint werden musste, weil aus unserer Erfahrung sodann der entsprechende Gutachter mitteilt, dass diese Bilder aufgrund des großen Zeitraumes zwischen dem Unfall und der Untersuchung nicht mehr geeignet sind, um frische Verletzungsanzeichen festzustellen.

Wenn also überhaupt mit Erfolg ein Anspruch gegen die Versicherung durchgesetzt werden soll, dann ist eine unmittelbare bildliche Darstellung nach dem Unfallereignis zwingend erforderlich.

Jeder kennt es: Man fährt in den Urlaub und am Zielort herrscht für die Dauer des gesamten Aufenthaltes schlechtes Wetter. Aktivitäten fallen ins Wasser und aus dem geplanten Traumurlaub wird ein Fiasko.

Aus solchen Umständen ergibt sich jedoch nicht automatisch ein Minderungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter. Vielmehr muss der Reisende beweisen, dass er aufgrund fehlender Informationen seitens des Reiseveranstalters über ein Informationsdefizit verfügt oder die Wetterlage am Zielort für die Jahreszeit atypisch oder unvorhersehbar ist. Ihm obliegt dahingehend die Beweislast.

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter keine gesteigerte Informationspflicht gegenüber dem Reisenden solange dieser sich über allgemein zugängliche Kanäle über die klimatischen Bedingungen am Reiseziel informieren kann. Dies ist meist bereits durch eine einfache Internetrecherche möglich. Auch der Reisepreis ändert an der Informationspflicht des Reiseveranstalters nichts, da dieser nicht mit den klimatischen Bedingungen des Reiseziels verknüpft ist, vgl. Rechtsprechung: OLG Frankfurt am Main – Aktenzeichen 916U 54/23.

 

 

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen 1-4 U 101/23 ist festzuhalten, dass auch im Falle einer Unbewohnbarkeit einer Wohnung der Versicherer nur dann Hotelkosten ersetzen muss, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind.

In dem zugrundeliegenden Fall hat ein Kunde eines von uns vertretenen Versicherers nach einem Leitungswasserschaden die an sich nicht mehr bewohnbare Wohnung trotzdem weiter bewohnt, in dem er aufgrund des Sommerwetters zeitweilig auf den Balkon gezogen ist. In der Kommunikation hatte der Kunde verdeutlicht, dass für ihn u.a. ein Grund für diese Entscheidung war, dass er seiner in der Wohnung mit lebenden behinderten Mutter nicht den zeitweisen Auszug aus der Wohnung zumuten wollte.

Im Anschluss an die Schadensanierung der Wohnung forderte der Versicherungsnehmer fast 9.000,00 € Kosten als Ersatz für sog. fiktive Hotelkosten und argumentierte damit, dass er „eigentlich“ einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel gehabt hätte und nun diese entsprechend berechneten Kosten von der Versicherung fordere.

Das von uns vertretene Versicherungsunternehmen hat die Regulierung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass nach den Versicherungsbedingungen und auch nach Art der Versicherung nur tatsächlich entstandene Hotelkosten erstattet werden könnten.

Hiergegen ist Klage zunächst beim Landgericht Mönchengladbach, ohne Erfolg eingereicht worden, im Anschluss daran erfolgte die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses hat in dem vorstehend zitierten Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass er keinerlei Erfolgsaussichten zur Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche hätte.

Das Gericht bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, das eine Gebäude- bzw. Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung darstellt, also hier grundsätzlich nie sog. fiktive Kosten, sondern immer nur tatsächlich entstandene Kosten und Schäden ersetzt werden können und müssen.

Ebenso hat das OLG klargestellt, dass auch ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherung nicht bestehen würde.

Der Kläger hatte u.a. behauptet, dass es zu einer Regulierungsverzögerung gekommen sei, was den entsprechenden Schadenersatzanspruch begründe. Das OLG hat klar herausgestellt, dass es schon fraglich sei, ob überhaupt eine Regulierungsverzögerung vorlege und wenn ja, ob diese überhaupt auch dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sei, hat dann aber auch deutlich herausgestellt, dass diese Fragen letztlich unbeantwortet bleiben können, denn der Kläger habe keinen Schaden erlitten.

Die Entscheidung von ihm in der Wohnung zu verbleiben und nicht in ein Hotel einzuziehen, hat keinerlei Vermögensminderung bewirkt und die entsprechende „Unbequemlichkeit“ die damit einhergeht, ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Bereich des deutschen Schadenersatzrechtes.

Anhand dieser Entscheidung kann man sehr gut die sicherlich für den Laien sehr schwer vorzunehmende Differenzierung der jeweiligen Versicherungsart nachvollziehen.

Die hier thematisierte Schadenversicherung gleicht also nur tatsächlich entstandene Vermögensminderungen aus und es gilt ein strenges Bereicherungsverbot, dass bedeutet also, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung aus der Versicherung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis gestanden hätte.

Dieses ist etwa auch die Abgrenzung zu der sog. Summenversicherung, hierbei verspricht der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles, eine im Voraus fixierte Geldleistung, völlig unabhängig davon, ob auch tatsächlich eine solche Vermögensminderung bei dem Versicherten eingetreten ist oder nicht.

Aufgrund dieser Differenzierung ist zu beachten, dass klassischerweise als Schadenversicherungen gelten die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Gebäudeversicherung, die KFZ-Haftpflichtversicherung, die Rechtschutzversicherung und ähnliche Versicherungen.

Beispiele für eine Summenversicherung sind die Berufungsunfähigkeitsversicherung bzw. die Lebensversicherung und in gewissen Fallkonstellationen die Unfallversicherung.

Diese Abgrenzung muss man immer vor Augen haben, da nämlich häufig Positionen, die ein rechtlicher Laie als Schadenspositionen in einem Schadensfall ansieht, eben nicht eine Vermögensminderung bedeuten, sondern Unbequemlichkeiten oder verminderte Nutzungsmöglichkeiten darstellen, die dann eben nicht von der Versicherung zu erstatten sind.

Um derartige, letztlich für den Versicherungsnehmer auch sehr frustrierende Entscheidungen wie die hier zitierte zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll im Schadenfall ggfls. frühzeitig eine kompetente Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

 

In einem gerichtlichen Verfahren habe ich einen Mandanten in einer Verkehrsunfallsache vertreten.

Ein Traktor ist gegen die auf dem Grundstück des Mandanten befindliche Mauer gefahren und hat diese zum Einsturz gebracht. Es bestand im Folgenden Einigkeit mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Traktors, dass der Wiederaufbau der umgestürzten Mauer teuerer gewesen wäre, als ein kompletter Neubau einer anderen Maueranlage, so dass letzteres sodann geschehen ist.

An den Kosten dieses Neubaus wollte sich der Versicherer dann aber nicht vollständig beteiligen und argumentierte damit, dass durch den Neubau der Mauer ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei. Hierbei handelt es sich um einen Vorteilsausgleich, der immer mal wieder bei beschädigten Gegenständen angewandt wird, wenn dadurch zum Beispiel die Lebensdauer des Gegenstandes verlängert wird.

Das Gericht hatte also die Frage zu klären, ob auch bei einer Mauer ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist, da die erneute Mauer eine längere Lebensdauer haben könnte, als die zuvor bereits beschädigte ältere Mauer.

Das Gericht verneinte dies nach Einholung zweier Sachverständigengutachten und kam zu dem Ergebnis, dass es nicht nur auf die Lebensdauer der erneuerten Mauer ankommt, sondern auch, ob dem Grundstück an sich ein Wertzuwachs durch die Erneuerung der Mauer zu Teil wird.

Dies hatte der gerichtliche Sachverständige verneint, so dass das Gericht unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte entsprechend einen Abzug Neu für Alt in dem vorliegenden Fall verneinte und dem Mandanten die nicht regulierten Beträge zusprach.

Insofern ist es angezeigt, nicht vorschnell von einem Abzug Neu für Alt auszugehen. Denn es gibt durchaus Konstellation, sowie hier, bei denen ein entsprechender Abzug nicht angezeigt ist. Auch kann es durch entsprechende Abzüge zu unbilligen Ergebnissen kommen, Stichwort sind hier sogenannte aufgedrängte Bereicherungen, so dass auch entsprechende Konstellationen zu korrigieren sind. Auch in diesen Fällen sind die entsprechenden Abzüge nicht rechtmäßig.

So hatte in einem anderen Fall das Amtsgericht Walsrode einen Abzug Neu für Alt hinsichtlich der Erneuerung einer Notrufsäule auf der Autobahn abgelehnt, da entsprechende Notrufsäulen nur turnusmäßig mit Erneuerung des Straßenkörpers erneuert werden und der neuen Notrufsäule damit keinen Mehrwert für den Autobahnbetreiber zukommt.

Die beiden Fälle zeigen recht deutlich, dass man nicht pauschal entsprechende Abzüge vornehmen kann, wie es die Versicherer gerne tun, so dass jeder Einzelfall letztendlich rechtsanwaltlich geprüft werden sollte.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat vor kurzem mit Urteil vom 28.10.2022, VG 4 K 456/21, eine interessante verkehrsrechtliche Entscheidung getroffen. Hintergrund war ein Fall, in dem ein Betroffener innerhalb von kurzer Zeit, nämlich einem Jahr, 159 Mal falsch geparkt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dies zum Anlass genommen davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und zog dort den Kürzeren.

Die Häufigkeit der Parkverstöße, ca. 3 Stück in der Woche, ließen den Rückschluss dahingehend zu, dass der Betroffene eine entsprechende innere Gesinnung entwickelt habe nämlich dahingehend, dass er sich nicht an die entsprechenden verkehrsrechtlichen Regelungen halten wolle, so dass es in der Tat gerechtfertigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sofern der Betroffene noch versucht hatte sich dahingehend zu verteidigen, dass er angab, die Parkverstöße nicht selbst begangen zu haben, sondern dritte Personen, ließ das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1976, VII C 75/75, ebenfalls nicht gelten, da auch die Tatsache, dass der Betroffene wiederholt Bußgeldbescheide entgegengenommen habe und es dennoch weiterhin zuließ, dass andere Personen mit seinem Fahrzeug entsprechende Parkverstöße begehen, ebenfalls ein Rückschluss dahingehend zuließen, dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei.

Diese Rechtsprechung mag streng erscheinen, ist aber letztendlich konsequent und auch kein Einzelfall.

Dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg reichten im Jahr 2006 ebenfalls wiederholte Parkverstöße aus. So auch das Verwaltungsgericht München oder auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2017.

Entsprechend kann es auch, wenn Verstöße nicht punktegewährt sind, zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, so dass die Verkehrsteilnehmer auf diese Rechtsprechung entsprechend einzustellen haben.

 

Es gibt Situationen, in denen nach einem Verkehrsunfall in einem Kreuzungsbereich, welcher durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt ist, beide Beteiligten behaupten, sie seien bei grün in die Kreuzung eingefahren und hätten ein Vorfahrtsrecht.

Einmal abgesehen von der selten vorkommenden Situation, in der durch eine fehlerhafte Schaltung ein sog. „feindliches“ Grün, also ein sich eigentlich wiedersprechendes Lichtzeichen für beide Verkehrsteilnehmer zeigte, ist eine deutlich häufiger vorkommende Situation die des sog. Kreuzungsräumers.

Ein Kreuzungsräumer ist ein KFZ, das bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, dann aber aufgrund einer Verkehrsstockung halten musste.

Diese Stockung verzögerte die Weiterfahrt so stark, dass zwischenzeitlich die für diesen Fahrer gültige Ampel schon Rotlicht zeigte und der entsprechende Quer- oder abbiegende Gegenverkehr seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr und es dann zu einer Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen gekommen ist.

Wer hier Vorfahrt hat, hängt davon ab, ob es sich bei dem Fahrzeug, welches im Kreuzungsbereich anhalten musste, um einen sog. „echten“ oder „unechten“ Kreuzungsräumer handelte.

Echt ist ein Kreuzungsräumer, wenn dieser erst im Gefahrenbereich der Kreuzung anhalten musste. Hierbei handelt es sich um den Bereich, bei dem ein stehenbleibendes KFZ den weiteren Verkehrsfluss des Querverkehrs stören und gefährden würde.

Nur in dieser Situation darf der Kreuzungsräumer seine Fahrt fortsetzen und der querende Verkehr bzw. der abbiegende Gegenverkehr muss dem entsprechenden Nachzügler das Verlassen der Kreuzung ermöglichen.

Dieser Grundsatz folgt einerseits aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot aus § 1 i.V.m. § 11 StVO, nachdem derjenige, der eigentlich Vorrang hätte, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert.

Fährt also der Quer- bzw. der abbiegende entgegenkommende Verkehr ohne Rücksichtnahme auf den „echten“ Kreuzungsräumer los und kommt es dann zur Kollision, so kann sich der in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf einen Vorrang aufgrund des einfahrens bei Grünlicht berufen. Dieses ist eine ganz gefestigte Rechtsprechung, die aber in weiten Teilen der Bevölkerung schlicht nicht bekannt ist und zu erheblichen Überraschungen in einer solchen Unfallsituation führen kann.

Wichtig in einer solchen Situation ist für alle Beteiligten, dass nicht die Fahrzeuge sogleich zur Seite gefahren werden, damit einerseits die Polizei die genauen Endpositionen der Fahrzeuge dokumentieren kann; oder zu mindestens zunächst einmal die Unfallbeteiligten mit ihren Handys entsprechende Fotos machen, um die konkrete Situation zu dokumentieren.

Dieses gilt ganz besonders für den Fahrzeugführer, der im Kreuzungsbereich halten musste. Ist dieser nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er schon im Gefahrenbereich der Kreuzung war, als er stoppen musste, so wird ihm ein Vorrangrecht zwar ggfls. rechtstheoretisch zustehen, in einem Prozess wird dieser Verkehrsteilnehmer aber trotzdem unterliegen, da er die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht führen wird.

Deshalb ist es darüber hinaus auch wichtig, dass ggfls. anwesende Unfallzeugen angesprochen und die Personalien erfragt werden, damit diese im Streitfall als Zeugen zur Verfügung stehen.

 

Wer infolge eines Verkehrsunfalls die Nutzungsmöglichkeit seines PKWs verliert, kann regelmäßig eine pauschalisierte Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen. Dabei errechnet sich die konkrete Höhe anhand einer Nutzungsausfalltabelle, deren Beträge sich nach Art und Alter des Fahrzeuges richten.

Dieser Anspruch ist letztlich eine Durchbrechung des Schadensrechtes, da grundsätzlich nur konkrete Minderungen im Vermögen ausgeglichen werden, eine reine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr besteht, stellt jedoch keinen Vermögensschaden als solches dar.

Da aber die Bedeutung von Kraftfahrzeugen für die individuelle Fortbewegung ein so hohes Gut ist, dass die entsprechende Nutzung eines PKWs als selbstverständlich vorausgesetzt wird, hat der Bundesgerichtshof in diesem Bereich die sonstige Systematik des Schadensrechtes durchbrochen und dem Kraftfahrzeugnutzer bzw. Eigentümer einen eigenständigen Anspruch zugesprochen.

Dieser besteht jedoch nicht in jedem Fall, denn Voraussetzung ist, dass der Geschädigte überhaupt einen Nutzungswillen hatte und darüber hinaus auch eine hypothetische, also theoretische Nutzungsmöglichkeit bestand.

Letzteres ist etwa nicht der Fall, wenn durch den Unfall Verletzungen aufgetreten sind, die eine KFZ-Nutzung ausschließen. Deshalb ist für den Zeitraum, in dem verletzungsbedingt die theoretische Möglichkeit der Nutzung eines PKWs nicht möglich ist, nicht zu entschädigen, in Ausnahmefällen kann aber auch nach Eintritt einer Genesung trotzdem noch der Nutzungsausfall ausgeschlossen sein, wenn nämlich das Verhalten des Geschädigten den Schluss darauf zulässt, dass ein Nutzungswille konkret nicht bestand.

So hat etwa das OLG Hamm in einem Beschluss vom 26.07.22 (I-7 U 52/22) darauf hingewiesen, dass die Anschaffung eines PKWs mit großer zeitlicher Verzögerung zu dem Unfall gegen den entsprechenden Nutzungswillen steht.

Bei einem konkreten Nutzungswillen und auch einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit wäre zu erwarten, dass entweder eine Reparatur des Fahrzeuges beauftragt wird, oder eine Ersatzbeschaffung zumindestens in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall oder eben zu der Genesung vorgenommen wird.

Dieses war in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall, hier hat der Geschädigte über anderthalb Jahre mit der Neuanschaffung gewartet. In diesem Fall hat das Gericht, richtigerweise festgestellt, dass aus diesem Verhalten auf einen fehlenden Nutzungswillen zu schließen ist und hat die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung deshalb zurückgewiesen.

 

Es kommt, gerade in Großstädten, immer wieder zu Situationen, in denen ein Verkehrsteilnehmer zwar die Haltlinie vor einer Ampel noch bei „grün“ überfährt, es dann aber zu einem verkehrsbedingten Halt etwa wegen eines stockenden Verkehrs auf der Kreuzung kommt. Wer in einer solchen Situation weiterfährt, kann sich durchaus mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, sogar eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (mit der Folge eines 1-monantigen Fahrverbotes) konfrontiert sehen.

Das Kammergericht aus Berlin hat nämlich klargestellt, dass nicht allein entscheidend die Frage ist, zu welchem Zeitpunkt eine Haltlinie vor einer Kreuzung überfahren worden ist, sondern das konkret überprüft werden muss, wo der PKW-Führer mit seinem Fahrzeug zum halten kam und wo sich dieses Fahrzeug dann befand, als die Ampel auf rot umschaltete.

Ist dieser verkehrsbedingte Halt zumindest in Höhe der Lichtzeichenanlage, also des entsprechenden Ampelmastes gegeben, dann darf der Fahrzeug-Führer nach Beendigung der Verkehrsstockung nicht weiterfahren, ansonsten begeht er einen Rotlichtverstoß, wenn das Rotlicht schon über eine Sekunde leuchtete, sogar ein qualifizierter Rotlichtverstoß.

Es droht dann nicht nur eine empfindliche Geldbuße mit einer Punkteintragung bzw. einer Eintragung von zwei Punkten, darüber hinaus droht auch ein 1-monatiges Fahrverbot.

Entscheidendes Kriterium ist letztlich die Abgrenzung, ob das Fahrzeug noch vor dem sog. geschützten Kreuzungsbereich zum Halten kommt oder nicht. Dieser Bereich beginnt grundsätzlich an den sog. Schnittkanten der Kreuzung, also der gedachten Verlängerung der äußeren Fahrbahnkante in die Kreuzung hinein.

Ist eine Fußgänger- oder Fahrradfahrer-Furt vorgelagert, dann beginnt der Kreuzungsbereich schon dort. Konkret bedeutet dieses, dass ein Fahrzeugführer der nicht sicher schon auf der Kreuzung zum verkehrsbedingten Halt kommt, in jedem Fall besser beraten ist, dann dort stehen zu bleiben, wo er zum Halt gekommen ist und dann abzuwarten, bis sich der rückwärtige Verkehr ihm wieder nähert, um erst bei der nächsten Grünphase dann die Kreuzung zu überqueren.

Hierbei ist auch zu beachten, dass bei Kreuzungen mit einer Fotoüberwachungsanlage die Auslösung eines Überwachungsfotos grundsätzlich zweifach stattfindet.

Die erste Auslösung findet an der Haltlinie statt (hier droht in dem vorstehend beschriebenen Fall keine Gefahr), die zweite Auslösung findet grundsätzlich erst im Kreuzungsbereich statt, sodass letztlich hierdurch eben auch die Möglichkeit der Dokumentation des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich gegeben ist.

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf ist dann einerseits von der Kenntnis der rechtlichen Rahmbedingungen, aber auch der jeweiligen Rechtsprechung und dem eigenen Einlassungsverhalten abhängig.

Hier sollte keinesfalls, ohne Aktenkenntnis und auch ohne rechtsanwaltliche Beratung, eine Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde abgegeben werden.

Eine typische Unfallsituation auf einer Autobahn ist, dass etwa ein auffahrendes Fahrzeug von dem Beschleunigungsstreifen unter Missachtung der Vorfahrt des sich auf der Autobahn befindenden Verkehrs auffährt oder das ein Fahrzeug von der rechten oder mittleren Spur wiederum unter Missachtung der Vorfahrt des von hinten auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuges ausschert und es dann zu einer Kollision kommt.

Wie schon soeben mitgeteilt, ist es grundsätzlich so, dass der von hinten heran nahende Verkehr vorfahrtsberechtigt ist und ein Spurwechsel nur unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zulässig ist.

In diesen Situationen kommt es aber ebenfalls regelmäßig zu dem Einwand des „Unfallverursachers“, dass der von hinten herannahende Verkehr zu schnell, also deutlich schneller als Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei.

Dieser Einwand kann durchaus relevant sein, nämlich dann, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.

So hat u.a. im Sommer letzten Jahres das OLG München festgestellt, dass eine Überschreitung von 70 km/h der Richtgeschwindigkeit den Begriff der deutlichen Überschreitung erfüllt und dann zu einer entsprechenden Erhöhung der sog. Betriebsgefahr führt, was dann wiederum bedeutet, dass eine Haftungsquote gebildet wird (Az.: 10 U 7382/21).

Aus der sonstigen Rechtsprechung die mir bekannt ist, ist abzuleiten, dass in einem Bereich ab ungefähr 40 km/h über der Richtgeschwindigkeit, also ab einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von ca. 170 km/h davon auszugehen ist, dass über eine entsprechende Mithaftungsquote ernsthaft nachgedacht und diskutiert werden muss.