In der beruflichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass ein Verkehrsteilnehmer, der etwa durch eine Trunkenheitsfahrt oder eine sonstige Verkehrsstraftat den Führerschein verliert, oft in einen sehr gefährlichen „Abwärtsstrudel“ geraten kann. Die Folge des Führerscheinentzuges ist in der Regel, dass gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten, in der Regel 9 bis 15 Monaten, ausgesprochen wird und der Betroffene vom Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis an mehr als ein Jahr auf sein Führerschein verzichten muss.
Dieses fällt vielen Personen verständlicherweise sehr schwer und der Gedanke, dass auch kurze Fahrten oder Fahrten in so verstandenen Ausnahmesituationen nicht mehr möglich sind, ist oftmals nicht richtig verstanden und verinnerlicht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass diese Personen sich doch, eben wie gesagt, auf manchmal nur sehr kurze Fahrten, ans Steuer setzen und dann prompt in eine Polizeikontrolle geraten oder „geblitzt“ werden bzw. in sonstiger Weise bekannt wird, dass diese gefahren sind. Es droht sodann eine deutliche Verschlechterung der Situation denn nun ist neben der schon vorhandenen Sperrfrist damit zu rechnen, dass eine weitere Sperrfrist verhängt wird und oftmals schon jetzt eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird. Kommt es dann zu einem weiteren Vorfall in dem also wiederum, ohne dass der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vorhanden ist, gefahren wird, droht schon jetzt Haft, also der Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Viele Gerichte begründen dieses mit dem sogenannten Bewährungsversagen.
Aber selbst wenn noch in diesem Fall ein weiteres Mal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wird, ist spätestens bei dem sodann folgenden Verstoß aus Sicht der Amtsgerichte jede Hoffnung auf Bewährung vergebens.
Dies muss jedoch nicht so sein, wenn man zeitnah, also nach Einleitung des Verfahrens die zur Verfügung stehende Zeit bis zur Verhandlung aktiv nutzt. Dieses zeigt eine von uns erstrittene Entscheidung des OLG Oldenburg, in dem das OLG auf die eingelegte Revision ein Urteil des LG Oldenburg, welches ein Urteil des AG Nordenham bestätigt hat, aufgehoben hat.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stand unser Mandant sei dem Jahr 2006 durchgängig unter Bewährung wegen entsprechender Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis und es kam sodann zu drei weiteren wiederholten Verstößen, nämlich in dem der Mandant ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte. Dabei ist anzumerken, dass auch schon vor dem Jahr 2006 im Strafregister drei einschlägige Verstöße eingetragen waren.
Nachdem zwei von diesen soeben mitgeteilten wiederholten Verstößen wiederum Freiheitsstrafen mit Bewährungsaussetzungen nach sich zogen, meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, dass nunmehr bei dem dritten einschlägigen innerhalb einer laufenden Bewährung stattgefunden Verstoß keine weitere Bewährung mehr gewährt werden dürfe.
Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Verfahren hatte hier jedoch gleich nach Beginn des Ermittlungsverfahrens unser Mandant aktiv die Hilfe eines Verkehrspsychologen in Anspruch genommen und hat auch darüber hinaus von sich aus einen sogenannten Abstinenznachweis zur Dokumentation seiner Alkohol- und Drogenabstinenz veranlaßt.
Trotzdem meinte das AG Nordenham, wie auch das LG Oldenburg, müsse hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesetzt werden, da offensichtlich diese Maßnahmen zu spät veranlaßt worden seien und auch noch nicht abgeschlossen gewesen wären als es zur Verhandlung gekommen ist.
Dem widersprach das OLG Oldenburg und stellte heraus, dass das bisherige Bewährungsverhalten einen gewichtigen Faktor darstelle um über die Frage der positiven zukünftigen Prognose zu entscheiden, wobei eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei und dieses Verhalten insbesondere des Angeklagten eine Änderung seiner bisher strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bedeuten könnten. Deshalb dürfte nicht leichtfertig und mit einer nicht im Detail überzeugenden Begründung die Bewährung versagt werden.
Es ist nun also neu zu verhandeln um insbesondere über die Frage der Bewährungsaussetzung zu entscheiden, wobei nach den Vorgaben des OLG wohl eine solche ausgesprochen werden muss.
Dieses ist deswegen besonders erfreulich, da unser Mandant dreifacher Familienvater ist, seine Ehefrau nur als Minijobern arbeitet, die Familie sich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut hat und bei einer Inhaftierung und dem sodann drohenden Widerruf der laufenden Bewährungen sicherlich diese gesamte bürgerliche Existenz zerstört werden würde.
Hieran läßt sich sehen, dass auch in zunächst aussichtslos erscheinenden Sachverhalten oftmals ein frühzeitiges und zielorientiertes Verhalten große Wirkung für die spätere Strafzumessung haben kann.
Wir als Verteidiger beraten selbstverständlich unsere Mandanten über diese Potentiale und Möglichkeiten frühzeitig, so dass es auch immer angeraten ist, so schnell als möglich mit einem erfahrenen und sach- und fachkompetenten Verteidiger Kontakt aufzunehmen.
- Sogenannte Schreibtischklausel in Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unwirksam - 31. Mai 2017
- Vorsicht bei Fahrten mit dem PKW auf Rennstrecken - 31. Mai 2017
- Schadenersatz für Restbenzin im Tank nach Unfall - 31. Mai 2017