Kosten und Kostenschuldner ( rechtsanwaltliche Leistungen )
Erstberatung
Für die rechtliche Erstberatung berechnen wir grundsätzlich 160 € inkl. MwSt. Wie Sie beraten werden wollen entscheiden Sie natürlich selbst. Viele Probleme lassen sich am besten in einem persönlichem Gespräch lösen, auf Wunsch stehen wir Ihnen aber auch gerne telefonisch und /oder per E-Mail zur Verfügung.
Sollten Sie einen umfangreicheren Beratungsbedarf haben, welcher den Umfang einer Erstberatung übersteigt, so bietet sich der Abschluss einer Gebührenvereinbarung mit uns an. So haben Sie die Kosten von Anfang an unter Kontrolle.
Gerne informieren wir Sie vor einem etwaigen Gespräch über die möglichen Kosten, so dass Sie keinerlei Risiko eingehen.
Vertreten wir Sie nach einer Beratung auch außergerichtlich und /oder gerichtlich so werden etwaige Kosten der Erstberatung auf die weiteren Kosten voll angerechnet. Sie müssen daher nicht doppelt zahlen.
(Außer)gerichtliche Interessenwahrnehmung (Zivilrecht)
Die Kosten für die (außer)gerichtliche Interessenwahrnehmung (z. B. Forderungseinzug, Vergleichsverhandlungen, Schriftverkehr mit dem Gegner, etc.) sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Maßstab für die Höhe der Kosten ist der sogenannte Gegenstandswert. Damit ist der Geldwert gemeint, den die rechtliche Streitigkeit hat. Der Gegenstandswert ist größtenteils gesetzlich geregelt. In anderen Fällen entscheidet ggf. das Gericht über dessen Höhe.
Wenn Sie z. B. eine Geldforderung von 1.000 Euro geltend machen wollen, beträgt der Gegenstandswert eben diese 1.000 Euro.
Der Gegenstandswert dient der Berechnung einer Art Basisgebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit (siehe Tabellenausschnitt), welche ebenfalls gesetzlich geregelt ist (Tabelle: Siehe LINK).
Gegenstandswert bis … | Gebühr … |
500 € | 49 € |
1000 € | 88 € |
1500 € | 127 € |
2000 € | 166 € |
3000 € | 222 € |
4000 € | 278 € |
5000 € | 334 € |
6000 € | 390 € |
Im obigen Beispiel liegt die Basisgebühr bei 88,00 Euro.
Je nach Art der Tätigkeit wird diese Basisgebühr mit unterschiedlichen Hebesätzen multipliziert.
Außergerichtlich fällt z. B. eine sog. Geschäftsgebühr in Höhe des 0,5 bis 2,5 fachen der Basisgebühr an. Die Höhe der Geschäftsgebühr liegt dabei regelmäßig beim 1,3 fachen der Basisgebühr.
Im obigen Beispiel ergäbe sich also ein Betrag von 88,00 Euro * 1,3 = 114,40 Euro.
Hinzu kommen Auslagen und die Umsatzsteuer.
Im Beispiel für eine außergerichtliche Vertretung käme die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer hinzu, es ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 159,94 Euro.
Wie Sie sehen ist ein Rechtsanwalt oft günstiger als man denkt.
Allerdings gibt es auch noch weitere Gebühren, die ggf. hinzukommen können. Eine Auflistung aller in Frage kommenden Gebühren würde hier den Rahmen jedoch sprengen. Daher werden wir Sie von Anfang an schon ausführlich über die Kosten aufklären und auch Chancen und Risiken erläutern, damit Sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage sind, die Kosten zu überblicken und ein etwaiges Kostenrisiko in Ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Sofern wir für Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig sind, so werden die außergerichtlichen Gebühren z. T. auf die gerichtlichen angerechnet.
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (andere Rechtsgebiete)
Auch in anderen rechtlichen Angelegenheiten sind die Gebühren gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Allerdings gibt es hier keinen Gegenstandswert, sondern vielmehr sog. Betragsrahmengebühren die feste Gebührenrahmen vorgeben.
Da eine Auflistung sämtlicher in Betracht kommender Gebühren eher verwirrend als informativ wäre, werden wir Sie schon zu Anfang über die möglichen Kosten informieren.
Und wer trägt die Kosten?
Sofern Sie sich bei uns beraten lassen oder wir für Sie (außer-)gerichtlich tätig werden, haben Sie auch die entstehenden Kosten zu tragen. Sind Sie rechtsschutzversichert übernimmt diese regelmäßig die anfallenden Kosten (bis auf eine etwaig bestehende Selbstbeteiligung, die Sie zu tragen haben).
Lässt sich Ihre Forderung durchsetzen bzw. eine gegen Sie gerichtete Forderung abwehren, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, können die Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch Ihre Anwaltskosten regelmäßig von der Gegenseite eingefordert werden. Grundvoraussetzung ist dann jedoch, dass die Gegenseite auch leistungsfähig ist und Ihnen die entstehenden Kosten auch ersetzen kann.
Bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt die Besonderheit, dass jede Seite unabhängig vom Ausgang des Prozesses ihre Kosten immer selber zu tragen hat!
Über all dieses informieren wir Sie aber auch gerne schon vorab, denn uns ist es wichtig, dass Sie die Kosten im Überblick behalten!