Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Grundsätzliche Folgen
Sofern Sie im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren, kann dies sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat verfolgt werden. Dies gilt nicht nur für das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch für Fahrten mit dem Fahrrad.
Derartige Fahrten können darüber hinaus auch den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Zwar sind diese Fahrten auch über Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung versichert, Ihre Versicherung kann jedoch beim alkoholisiert Fahrenden Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann eine Regulierung der eigenen Fahrzeugschäden ganz oder z. T. ablehnen (vgl. www.focus.de)
Alkohol
Nur wenige Verkehrsteilnehmer haben die aktuellen Promille-Grenzen verinnerlicht, daher folgend ein kurzer Überblick:
Unter 0,3 Promille können Sie ohne rechtliche Folgen am Straßenverkehr teilnehmen.
Im Bereich von 0,3 bis 0,49 Promille ist eine Teilnahme am Straßenverkehr sanktionslos möglich, sofern keinerlei Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien fahren) dazu kommen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Bestrafung schon unter 0,5 Promille möglich ist, wenn es eben zu Auffälligkeiten beim Fahrenden kommt. Dies ist vielen nicht bekannt.
Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit Geldbußen, einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten, Punkten in Flensburg und ggf. der Verwirklichung von Straftaten rechnen. Bitte beachten Sie dabei, das Sie sowohl von der Behörde als auch vom Strafrichter für Ihre Rauschfahrt belangt werden können. Insofern droht nicht nur unliebsame Post von der Verwaltungsbehörde, sondern auch von der Staatsanwaltschaft.
Sind Sie mit 1,1 Promille (bzw. 1,6 Promille als Fahrradfahrer) oder mehr unterwegs so machen Sie sich definitiv strafbar.
Ab 1,6 Promille landet man zwingend bei der MPU, dem sogenannten Idiotentest.
Der Promillegehalt wird meist vor Ort durch pusten ins sog. Röhrchen festgestellt. Dies ist freiwillig, da Sie als Beschuldigter nicht zum mitwirken gezwungen werden dürfen. Sie dürfen das Pusten daher sanktionslos verweigern, müssen jedoch damit rechnen, das bei Ihnen dann ein Blutalkoholtest durchgeführt wird. Dessen Anordnung darf aber nicht ins „Blaue“ hinein erfolgen, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Rauschfahrt vorliegen (Alkoholgeruch, Schlangenlinien fahren, lallen, etc.).
Voraussetzung einer Blutentnahme ist jedoch regelmäßig ein richterlicher Beschluss, auf den Sie beharren sollten!
Ergibt ein durchgeführter Atemalkoholtest eine Promilleüberschreitung folgt danach regelmäßig ebenfalls ein Blutalkoholtest, da dieser exaktere Ergebnisse liefert.
Sowohl die Ergebnisse einer Atem- als auch einer Blutalkoholuntersuchung können vor Gericht verwendet werden. Dabei ist es in der Regel recht schwer die Richtigkeit der Ergebnisse anzugreifen und in Zweifel zu ziehen.
Lediglich bei Fehlern in der Bedienung oder bei zu langen Wartezeiten verspricht ein Angriff Erfolg.
Wir beraten Sie gerne, ob es für Sie sinnvoll ist, gegen unliebsame Schreiben der Behörde oder der Staatsanwaltschaft vorzugehen und ob dies erfolgversprechend ist. Gerne nehmen wir diesbezüglich Ihre Interessen wahr und setzen uns mit der Polizei, der Verwaltungsbehörde, Versicherungen und anderen Beteiligten auseinander.
Drogen
Auch bei Fahrten unter dem Einfluss klassischer Dogen wie Opiate und Cannabis drohen die oben geschilderten Folgen, da diese Substanzen quasi dem Alkohol gleichgestellt sind.
Dabei reicht es von Seiten des Gesetzes schon aus, wenn Drogen im Blut nachgewiesen werden können. Weder müssen bestimmte Schwellwerte erreicht werden, noch müssen Ausfallerscheinungen zu Tage treten.
Lediglich durch die Rechtsprechung haben sich gewisse Grenzwerte eingependelt, die jedoch von Gericht zu Gericht zum Teil anders beurteilt werden. So liegt der Schwellwert bei Cannabis z. Z. etwa bei 1ng THC je ml Blut.
Auch hier droht der Entzug der Fahrerlaubnis, sofern die Behörde feststellt, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht mehr gegeben ist.
Diese Eignung ist beim regelmäßigen Konsum von z. B. Cannabis nicht mehr gegeben. Beim gelegentlichen Konsum kommt es darauf an, ob eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Vor Ort sollten Sie daher gegenüber der Polizei sparsam mit Angaben, insbesondere zu Ihrem Konsumverhalten umgehen. Im Zweifel empfiehlt es sich zu Schweigen!
Die Eignung bzw. Nichteignung wird dabei regelmäßig durch die Behörde dadurch überprüft, das sie vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens verlangt.
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, wenn es darum geht die Fahrerlaubnis zu behalten oder eine entzogene Fahrerlaubnis wieder zu bekommen. Aber auch bei Fragen wegen etwaig begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten stehen wir Ihnen gerne zu Seite.
Weitere Infos zu dem Thema finden Sie generell unter https://www.bussgeldkataloge.de/drogen-am-steuer/