Entschädigung / Ausgleichszahlung bei Flugverspätung oder –annullierung
Die Verordnung 261/2004/EG
Mit der am 17.02.2005 in Kraft getretenen Verordnung 261/2004/EG, der sogenannten Fluggastrechteverordnung, wurden die Fluggastrechte von Flugpassagieren bei Flügen, die in der EU angetreten oder von EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden und einen EU-Flughafen als Ziel haben, gestärkt.
In den Fällen der Nichtbeförderung, z. B. wegen Überbuchung, der Annullierung von Flügen sowie bei größeren Verspätungen, stehen dem Reisenden weitreichende Rechte gegen die Fluggesellschaften zu.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt je nach Flugstrecke zwischen 250,00 Euro und 600,00 Euro pro Fluggast und ist unabhängig vom Preis des Flugtickets. Gerade bei Reisen mit einer Familie oder in einer Gruppe kommen so schnell ansehnliche Summen zusammen.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Bei einer Verspätung am Zielflughafen von mehr als 3 Stunden haben die Fluggesellschaften grundsätzlich Entschädigungen zu zahlen, welche sich der Höhe nach wie folgt staffeln:
- 250,00 Euro bei einer Flugstrecker unter 1500 km
- 400,00 Euro für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- 600,00 Euro bei Strecken länger als 3500 km.
Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt jedoch, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände als Rechtfertigung nachweisen kann, wobei das letzte Kriterium von der Rechtsprechung recht eng gehandhabt wird.
Technische Defekte stellen nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07 ebenso keine außergewöhnlichen Umstände dar, wie ein Vogelschlag, KG Berlin, Urteil vom 03.06.2009 8 U 15/09.
Wetterkapriolen, Sicherheitsrisiken und Streiks, vgl. Urteil des BGH vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, können hingegen außergewöhnliche Umstände darstellen mit der Folge, dass der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt.
Nach einem aktuellen Urteil des EuGH, Az. C-12/11, müssen die Airlines ihre Fluggäste aber auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen betreuen und die Kosten für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate übernehmen.
Was tun, wenn die Airline nicht zahlt?
Oftmals werden die Entschädigungszahlungen von den Fluggesellschaften abgelehnt. Sollte das auch bei Ihnen der Fall sein, so setzen Sie schriftlich am besten per Einwurfeinschreiben eine letzte Zahlungsfrist. Nach deren Ablauf sollten sie rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
TIPP: Bewahren Sie Ihre Reiseunterlagen, wie Flugschein, Buchungsbestätigung, Boardingkarte sicher auf und versenden Sie nur Kopien an die Fluggesellschaft.
Häufig werden auch nur Reisegutscheine angeboten, welche Sie jedoch nicht annehmen müssen, da Sie einen Anspruch auf Entschädigung in Geld haben.
Der Anspruch auf Entschädigung verjährt übrigens erst in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahrs beginnt, in dem der Flug geendet hat.
Sofern Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.