In einem anderen Beitrag, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/schaden-in-der-waschanlage-wer-haftet/ hatten wir bereits über Schäden in der Waschanlage berichtet und die Frage beantwortet, wer für diese haftet.
In einer neuen Entscheidung des BGH vom 21.11.2024, VI ZR 39/24 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung letztendlich fortgesetzt.
Demnach haftet der Waschanlagenbetreiber für Schäden an Fahrzeugen, die während eines Waschvorgangs in seiner Waschanlage entstehen, wenn die jeweilige Fahrzeugausstattung eine serienmäßige ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war ein Heckspoiler von einem Fahrzeug während des Waschvorgangs abgerissen worden. Der entsprechende Heckspoiler war serienmäßig an dem Fahrzeug angebracht.
Der BGH entschied, dass die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeuges allein im Obhut- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers liege. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung nicht geeignet ist, falle eben in genau diesen Obhut- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Insofern ergibt sich dann eine Haftung des Waschanlagenbetreibers für entsprechende Schäden an dem Fahrzeug.
Insofern hat der BGH seine Entscheidung aus dem Jahr 2018 weiter ergänzt, so dass aktuell jedenfalls festzustellen ist, dass bei Beschädigungen von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung in einer Waschanlage grundsätzlich von einer Haftung des Waschanlagenbetreibers auszugehen ist.
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