Jeder kennt es: Man fährt in den Urlaub und am Zielort herrscht für die Dauer des gesamten Aufenthaltes schlechtes Wetter. Aktivitäten fallen ins Wasser und aus dem geplanten Traumurlaub wird ein Fiasko.
Aus solchen Umständen ergibt sich jedoch nicht automatisch ein Minderungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter. Vielmehr muss der Reisende beweisen, dass er aufgrund fehlender Informationen seitens des Reiseveranstalters über ein Informationsdefizit verfügt oder die Wetterlage am Zielort für die Jahreszeit atypisch oder unvorhersehbar ist. Ihm obliegt dahingehend die Beweislast.
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter keine gesteigerte Informationspflicht gegenüber dem Reisenden solange dieser sich über allgemein zugängliche Kanäle über die klimatischen Bedingungen am Reiseziel informieren kann. Dies ist meist bereits durch eine einfache Internetrecherche möglich. Auch der Reisepreis ändert an der Informationspflicht des Reiseveranstalters nichts, da dieser nicht mit den klimatischen Bedingungen des Reiseziels verknüpft ist, vgl. Rechtsprechung: OLG Frankfurt am Main – Aktenzeichen 916U 54/23.