Mit Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21 hat der für Bußgeldsachen zuständige zweite Senate des OLG Celle entschieden, dass Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 derzeit nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden können. Es hat daher eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Vorgang dorthin zurückverwiesen.

Das Amtsgericht muss nun wohl mittels Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überprüfen lassen, ob die Messung mit dem verwendeten Messgerät in dem konkreten Fall ordnungsgemäß gewesen ist.

Ob die Gerichte bei der Menge an Verfahren aber tatsächlich in jedem Fall solche Gutachten beauftragen werden oder aber ob es nicht zu anderen Verfahrensbeendigungen, z. B. durch Einstellung des Verfahrens, kommen wird, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls greift das OLG Celle die Bedenken bzgl. des Messgerätes, vgl. https://www.kanzlei-hgk.de/messungen-mit-leivtec-xv3-fehlerhaft/ auf. Eine Verurteilung ohne sachverständige Begutachtung scheint derzeit in diesen Verfahren jedenfalls nicht denkbar.

UPDATE 06.07.2021

Mir liegt aktuell in einem von mir betreuten Verfahren ebenfalls ein entsprechender Beschluss des OLG Celle vor, Beschluss vom 29.06.2021, 2 Ss OWI 57/21. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Vorgang ebenfalls an das Amtsgericht zurückverwiesen. Aufgrund der abschließenden Stellungnahme der PTB https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/ PTB_Stellungnahme_XV3_Abschluss.pdf geht der Senat des OLG Celle nicht mehr von einem standartisierten Messverfahren bei dem in Rede stehenden Messgerät aus.